- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
- TITEL VI PHYSISCHE UND JURISTISCHE PERSONEN (Cann. 96 – 123)
- KAPITEL II JURISTISCHE PERSONEN
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KAPITEL
II
JURISTISCHE
PERSONEN
Can.
113 — § 1. Die katholische
Kirche und der Apostolische Stuhl haben aufgrund göttlicher Anordnung den
Charakter einer moralischen Person.
§ 2. In der
Kirche gibt es außer physischen Personen auch juristische Personen, d. h.
Träger von ihrer Eigenart entsprechenden Pflichten und Rechten im kanonischen
Recht.
Can.
114 — § 1. Juristische
Personen entstehen entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift selbst oder
aufgrund einer durch Dekret gegebenen besonderen Verleihung seitens der
zuständigen Autorität, und zwar als Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die
auf ein Ziel hingeordnet sind, das mit der Sendung der Kirche übereinstimmt und
die Zielsetzung Einzelner übersteigt.
§ 2. Unter den
in § 1 genannten Zielen versteht man solche, die Werke der Frömmigkeit, des
Apostolates oder der Caritas in geistlicher oder zeitlicher Hinsicht betreffen.
§ 3. Die
zuständige Autorität der Kirche darf die Rechtspersönlichkeit nur solchen
Gesamtheiten von Personen oder Sachen verleihen, die ein tatsächlich nutzbringendes
Ziel verfolgen und nach Erwägung aller Umstände über die Mittel verfügen, die
voraussichtlich zur Erreichung des festgesetzten Zieles genügen können.
Can.
115 — § 1. Juristische
Personen in der Kirche sind entweder Gesamtheiten von Personen oder von Sachen.
§ 2. Eine
Gesamtheit von Personen, die nur aus mindestens drei Personen errichtet werden
kann, ist kollegial, wenn die Mitglieder deren Handeln bestimmen, indem sie
nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten bei der Entscheidungsfällung
zusammenwirken, sei es gleichberechtigt oder nicht; anderenfalls ist sie
nichtkollegial.
§ 3. Eine
Gesamtheit von Sachen, d. h. eine selbständige Stiftung, besteht aus Gütern
oder Sachen geistlicher oder materieller Art und wird nach Maßgabe des Rechtes
und der Statuten entweder von einer oder mehreren physischen Personen oder von
einem Kollegium geleitet.
Can.
116 — § 1. Öffentliche
juristische Personen sind Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die von der
zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, damit sie innerhalb der für
sie festgesetzten Grenzen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften im Namen der
Kirche die ihnen im Hinblick auf das öffentliche Wohl übertragene eigene
Aufgabe erfüllen; die übrigen juristischen Personen sind private.
§ 2.
Öffentliche juristische Personen erhalten diese Rechtspersönlichkeit entweder
von Rechts wegen oder durch ein besonderes Dekret der zuständigen Autorität,
das diese ausdrücklich gewährt; private juristische Personen erhalten diese
Rechtspersönlichkeit allein durch ein besonderes Dekret der zuständigen
Autorität, das diese Rechtspersönlichkeit ausdrücklich gewährt.
Can.
117 — Eine Gesamtheit von Personen oder Sachen, die anstrebt,
Rechtspersönlichkeit zu erhalten, kann diese nur erlangen, wenn ihre Statuten
von der zuständigen Autorität gebilligt worden sind.
Can.
118 — Eine öffentliche juristische Person vertreten, indem sie in ihrem Namen
handeln, diejenigen, denen diese Kompetenz durch allgemeines oder partikulares
Recht oder durch die eigenen Statuten zuerkannt wird; eine private juristische
Person vertreten diejenigen, denen diese Kompetenz durch die Statuten zuerkannt
wird.
Can.
119 — Was kollegiale Akte betrifft, so gilt, wenn nicht im Recht oder in den
Statuten etwas anderes vorgesehen ist:
1° bei Wahlen
hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit wenigstens der Mehrheit der
Einzuladenden die absolute Mehrheit der Anwesenden beschlossen hat; nach zwei
erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden
Kandidaten, die den größeren Stimmenanteil erhalten haben, oder, wenn es
mehrere sind, zwischen den beiden, die dem Lebensalter nach die älteren sind;
wenn es nach dem dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit bleibt, gilt der als
gewählt, der dem Lebensalter nach der ältere ist;
2° bei anderen
Angelegenheiten hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit wenigstens der
Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit der Anwesenden beschlossen
hat?
wenn jedoch
nach zwei Abstimmungen Stimmengleichheit besteht, kann der Vorsitzende mit
seiner Stimme den Ausschlag geben;
3° was aber
alle als einzelne betrifft, muß von allen gebilligt werden.
Can.
120 — § 1. Eine juristische
Person ist ihrer Natur nach zeitlich unbegrenzt; sie erlischt aber, wenn sie
von der zuständigen Autorität rechtmäßig aufgehoben wird oder durch einen
Zeitraum von hundert Jahren zu handeln aufgehört hat; eine private juristische
Person erlischt außerdem, wenn die Vereinigung selbst nach Maßgabe der Statuten
aufgelöst wird oder wenn nach dem Urteil der zuständigen Autorität die Stiftung
selbst nach Maßgabe der Statuten zu bestehen aufgehört hat.
§ 2. Ist nur
noch eines der Mitglieder einer kollegialen juristischen Person übriggeblieben
und hat die Gesamtheit von Personen nach den Statuten zu bestehen nicht
aufgehört, so kommt die Ausübung aller Rechte der Gesamtheit jenem Mitglied zu.
Can.
121 — Werden Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die öffentliche juristische
Personen sind, so miteinander vereinigt, daß aus diesen eine einzige Gesamtheit
entsteht, die auch selbst Rechtspersönlichkeit besitzt, so erhält diese neue
juristische Person die Güter und Vermögensrechte, die den früheren gehörten,
und übernimmt die Verbindlichkeiten, mit denen diese belastet waren; was aber
vor allem die Zweckbestimmung der Güter und die Erfüllung der Verbindlichkeiten
angeht, müssen der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte
gewahrt bleiben.
Can.
122 — Wenn eine Gesamtheit, die öffentliche Rechtspersönlichkeit besitzt, so
geteilt wird, daß entweder ein Teil von ihr mit einer anderen juristischen
Person vereinigt wird oder aus dem abgetrennten Teil eine andere öffentliche
juristische Person errichtet wird, muß die kirchliche Autorität, der die
Teilung zusteht, unter Wahrung vor allem des Willens der Stifter und Spender sowie
wohlerworbener Rechte und der gebilligten Statuten, selbst oder durch einen
Vollzieher dafür sorgen:
1° daß teilbare
gemeinsame Güter und Vermögensrechte sowie Schulden und andere
Verbindlichkeiten unter die betreffenden juristischen Personen im gebührenden
Verhältnis nach Recht und Billigkeit und unter Berücksichtigung aller Umstände
und Notwendigkeiten beider geteilt werden;
2° daß Gebrauch
und Nießbrauch nicht teilbarer gemeinsamer Güter ebenfalls unter Wahrung des
gebührenden nach Recht und Billigkeit zu bestimmenden Verhältnisses beiden
juristischen Personen zugute kommen und die zu diesen gehörenden
Verbindlichkeiten beiden auferlegt werden.
Can.
123 — Nach dem Erlöschen einer öffentlichen juristischen Person wird die
Zuordnung ihrer Güter und Vermögensrechte sowie der Verbindlichkeiten durch das
Recht und die Statuten geregelt; wenn diese schweigen, fallen sie der
unmittelbar höheren juristischen Person zu, immer Unter Wahrung des Willens der
Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte; nach dem Erlöschen einer
privaten juristischen Person wird die Zuordnung ihres Vermögens und ihrer
Verbindlichkeiten durch die eigenen Statuten geregelt.
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