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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
RECHTSHANDLUNGEN (Cann. 124 – 128)
§ 2. Eine hinsichtlich ihrer äußeren Elemente vorschriftsmäßig vorgenommene Rechtshandlung wird als gültig vermutet.
§ 2. Eine Handlung, die aufgrund schwerer, widerrechtlich eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung vorgenommen wurde, ist rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist; sie kann aber durch das Urteil eines Richters aufgehoben werden, sei es auf Antrag der geschädigten Partei oder ihrer Rechtsnachfolger, sei es von Amts wegen.
Can. 127 — § 1. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein Oberer zur Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates eines Kollegiums oder eines Personenkreises bedarf, muß das Kollegium bzw. der Kreis gemäß [link] can. 166 einberufen werden, es sei denn, daß, wenn es sich lediglich um das Einholen eines Rates handelt, im partikularen oder eigenen Recht etwas anderes vorgesehen ist; damit aber die Handlungen gültig sind, ist erforderlich, daß die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden vorliegt bzw. der Rat von allen eingeholt wird.
§ 2. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein Oberer zur Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates irgendwelcher Personen als einzelner bedarf, gilt:
1° wenn die Zustimmung gefordert wird, ist die Handlung eines Oberen rechtsunwirksam, der die Zustimmung dieser Personen nicht einholt oder gegen deren Stellungnahme oder die Stellungnahme einer dieser Personen handelt;
2° wenn der Rat gefordert wird, ist die Handlung eines Oberen rechtsunwirksam, der diese Personen nicht hört; obgleich der Obere keineswegs verpflichtet ist, sich ihrer, wenn auch übereinstimmenden, Stellungnahme anzuschließen, darf er dennoch ohne einen seinem Ermessen nach überwiegenden Grund von deren Stellungnahme, vor allem von einer übereinstimmenden, nicht abweichen.
§ 3. Alle, deren Zustimmung oder Rat erforderlich ist, sind verpflichtet, ihre Meinung aufrichtig vorzutragen und, wenn es die Wichtigkeit der Angelegenheiten verlangt, sorgsam die Geheimhaltung zu wahren; diese Verpflichtung kann vom Oberen eingeschärft werden.