- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
- TITEL IX KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196)
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TITEL IX
KIRCHENÄMTER
(Cann. 145 – 196)
Can.
145 — § 1. Kirchenamt ist
jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer
eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient.
§ 2. Pflichten
und Rechte, die den einzelnen Kirchenämtern eigen sind, werden bestimmt
entweder durch das Recht selbst, durch das ein Amt eingerichtet wird, oder
durch Dekret der zuständigen Autorität, durch das es eingerichtet und zugleich
übertragen wird.
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