- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
- TITEL IX KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196)
- KAPITEL I ÜBERTRAGUNG EINES KIRCHENAMTES
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KAPITEL
I
ÜBERTRAGUNG
EINES KIRCHENAMTES
Can.
146 — Ein Kirchenamt kann ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt
werden.
Can.
147 — Die Übertragung eines Kirchenamtes geschieht: durch freie Amtsübertragung
seitens der zuständigen kirchlichen Autorität; durch die von dieser
vorgenommene Einsetzung, wenn eine Präsentation vorausgegangen ist, durch die
von dieser vollzogene Bestätigung oder Zulassung, wenn eine Wahl oder Wahlbitte
vorausgegangen ist, schließlich durch einfache Wahl und Annahme seitens des
Gewählten, wenn die Wahl keiner Bestätigung bedarf.
Can.
148 — Der Autorität, der es zukommt, Ämter zu errichten, zu verändern und
aufzuheben, steht auch deren Übertragung zu, wenn nicht etwas anderes im Recht
bestimmt ist.
Can.
149 — § 1. Damit jemand zu
einem Kirchenamt berufen werden kann, muß er in der Gemeinschaft der Kirche
stehen und geeignet sein, d. h. jene Eigenschaften besitzen, die im allgemeinen
oder partikularen Recht oder in den Stiftungsbestimmungen für dieses Amt
gefordert werden.
§ 2. Die
Übertragung eines Kirchenamtes an jemanden, der die erforderlichen
Eigenschaften nicht besitzt, ist nur dann ungültig, wenn diese Eigenschaften
vom allgemeinen oder partikularen Recht oder von den Stiftungsbestimmungen zur
Gültigkeit der Amtsübertragung ausdrücklich verlangt werden; andernfalls ist
sie gültig, kann aber durch Dekret der zuständigen Autorität oder durch Urteil
eines Verwaltungsgerichts aufgehoben werden.
§ 3. Wenn eine
Amtsübertragung aufgrund von Simonie erfolgte, ist sie von Rechts wegen
ungültig.
Can.
150 — Ein Amt, das der umfassenden Seelsorge dient, zu deren Wahrnehmung die Priesterweihe
erforderlich ist, kann jemandem, der die Priesterweihe noch nicht empfangen
hat, nicht gültig übertragen werden.
Can.
151 — Die Übertragung eines Amtes, das der Seelsorge dient, darf ohne
schwerwiegenden Grund nicht aufgeschoben werden.
Can.
152 — Niemandem dürfen zwei oder mehrere miteinander unvereinbare Ämter
übertragen werden, d. h. solche, die von einem allein nicht zugleich
wahrgenommen werden können.
Can.
153 — § 1. Die Übertragung
eines Amtes, das von Rechts wegen nicht frei ist, ist ohne weiteres ungültig
und wird auch durch nachfolgendes Freiwerden nicht gültig.
§ 2. Handelt es
sich aber um ein Amt, das nach dem Recht für eine bestimmte Zeit übertragen
wird, so kann die Amtsübertragung innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser
Zeit vorgenommen werden und hat Rechtswirkung vom Tag des Freiwerdens des Amtes
an.
§ 3. Das
Versprechen irgendeines Amtes, von wem auch immer es gegeben worden ist, bringt
keine rechtliche Wirkung hervor.
Can.
154 — Ein nach dem Recht unbesetztes Amt, das etwa jemand bislang unrechtmäßig
in Besitz hat, kann übertragen werden, wenn nur vorschriftsmäßig erklärt wurde,
daß dieser Besitz nicht rechtmäßig ist, und diese Erklärung im
Übertragungsschreiben erwähnt wird.
Can.
155 — Wer stellvertretend für einen anderen, der nachlässig oder verhindert
ist, eine Amtsübertragung vornimmt, erlangt hierdurch keine Gewalt über die
Person, der es übertragen wurde; vielmehr wird deren rechtliche Stellung so
bestimmt, als ob die Amtsübertragung auf dem ordentlichen Rechtsweg vorgenommen
worden wäre.
Can.
156 — Jede Amtsübertragung muß schriftlich ausgefertigt werden.
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