- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
- TITEL IX KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196)
- KAPITEL I ÜBERTRAGUNG EINES KIRCHENAMTES
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PRÄSENTATION
Can.
158 — § 1. Die Präsentation
auf ein Kirchenamt muß von demjenigen, dem das Präsentationsrecht zusteht,
gegenüber der Autorität erfolgen, der es zukommt, die Einsetzung in das
betreffende Amt vorzunehmen, und zwar, wenn nicht etwas anderes rechtmäßig
vorgesehen ist, innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Freiwerden des Amtes
Kenntnis erlangt hat.
§ 2. Wenn das
Präsentationsrecht einem Kollegium oder einem Personenkreis zusteht, muß der zu
Präsentierende unter Beachtung der Vorschriften der cann. 165—179
bestimmt
werden.
Can.
159 — Niemand darf gegen seinen Willen präsentiert werden, deshalb kann jemand,
der zur Präsentation vorgeschlagen wird und dessen Einverständnis erfragt
wurde, präsentiert werden, wenn er nicht innerhalb einer Nutzfrist von acht
Tagen ablehnt.
Can.
160 — § 1. Wer das
Präsentationsrecht innehat, kann eine oder auch mehrere Personen präsentieren,
und zwar gleichzeitig oder nacheinander.
§ 2. Niemand
kann sich selbst präsentieren; ein Kollegium oder ein Personenkreis kann aber
eines seiner Mitglieder präsentieren.
Can.
161 — § 1. Wenn nicht etwas
anderes im Recht bestimmt ist, kann derjenige, der jemanden vorgeschlagen
hatte, der als nicht geeignet befunden wurde, nur ein zweites Mal, und zwar
innerhalb eines Monats, einen anderen Kandidaten präsentieren.
§ 2. Wenn ein
Präsentierter vor der Einsetzung in das Amt verzichtet hat oder gestorben ist,
kann der Inhaber des Präsentationsrechtes innerhalb eines Monats, nachdem er
vom Verzicht oder Tod Kenntnis erlangt hat, sein Recht wiederum ausüben.
Can.
162 — Wer nicht innerhalb der Nutzfrist gemäß [link] can.158, §
1 und [link] can. 161 die Präsentation vorgenommen
hat, und ebenso, wer zweimal einen als nichtgeeignet Befundenen vorgeschlagen
hat, verliert für diesen Fall das Präsentationsrecht, der Autorität, deren
Sache es ist, die Amtseinsetzung vorzunehmen, steht es zu, das vakante Amt frei
zu übertragen, jedoch nur mit Zustimmung des eigenen Ordinarius dessen, dem das
Amt übertragen wird.
Can.
163 — Die Autorität, der es nach Maßgabe des Rechtes zusteht, einen
Präsentierten in das Amt einzusetzen, hat den rechtmäßig Präsentierten, den sie
als geeignet befunden hat und der die Präsentation angenommen hat, in das Amt
einzusetzen; wenn aber mehrere rechtmäßig Präsentierte als geeignet befunden
wurden, muß sie einen von diesen in das Amt einsetzen.
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