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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
WAHL
§ 2. Wenn jemand von den Einzuberufenden übergangen wurde und deshalb abwesend war, ist die Wahl gültig, jedoch muß, sofern erwiesen ist, daß er übergangen wurde und abwesend war, auf seinen Antrag hin die Wahl von der zuständigen Autorität aufgehoben werden, auch wenn sie bereits bestätigt war, sofern rechtlich feststeht, daß die Beschwerde wenigstens innerhalb von drei Tagen, nachdem er von der Wahl Kenntnis erlangt hatte, übermittelt worden ist.
§ 3. Wenn aber mehr als ein Drittel der Wähler übergangen wurde, ist die Wahl von Rechts wegen nichtig, sofern nicht alle Übergangenen tatsächlich teilgenommen hatten.
§ 2. Wenn ein Wahlberechtigter in dem Haus anwesend ist, in dem die Wahl stattfindet, aber an ihr wegen seines Gesundheitszustandes nicht teilnehmen kann, ist seine schriftliche Stimmabgabe von den Wahlprüfern einzuholen.
Can. 171 — § 1. Unfähig zur Stimmabgabe ist:
1° wer handlungsunfähig ist, 2° wer das aktive Wahlrecht nicht besitzt, 3° wer mit der Strafe der Exkommunikation belegt ist, sei es durch richterliches Urteil oder durch Dekret, wodurch die Strafe verhängt oder festgestellt wird, 4° wer von der Gemeinschaft der Kirche offenkundig abgefallen ist.
§ 2. Wird jemand von den Vorgenannten zugelassen, so ist seine Stimme ungültig, die Wahl aber ist gültig, wenn nicht feststeht, daß der Gewählte nach Abzug dieser Stimme die erforderliche Stimmenzahl nicht erhalten hätte.
Can. 172 — § 1. Damit die Stimme gültig ist, muß sie sein:
1° frei, daher ist die Stimme desjenigen ungültig, der durch schwere Furcht oder arglistige Täuschung direkt oder indirekt veranlaßt wurde, eine bestimmte Person oder verschiedene Personen einander ausschließend zu wählen;
2° geheim, sicher, bedingungslos und bestimmt.
§ 2. Bedingungen, die vor der Wahl der Stimmabgabe beigefügt wurden, gelten als nicht beigefügt.
§ 2. Die Wahlprüfer haben die Stimmzettel einzusammeln und im Beisein des Wahlvorsitzenden zu überprüfen, ob die Zahl der Stimmzettel der Zahl der Wähler entspricht, die Stimmen selbst zu prüfen und bekanntzugeben, wieviele jeder erhalten hat.
§ 3. Übersteigt die Zahl der Stimmzettel die Zahl der Wähler, so ist die Wahl nichtig.
§ 4. Über alle Wahlhandlungen ist von demjenigen, der die Aufgabe des Schriftführers wahrnimmt, eine genaue Niederschrift anzufertigen und, wenigstens von diesem Schriftführer, dem Vorsitzenden und den Wahlprüfern unterschrieben, im Archiv des Kollegiums sorgfältig aufzubewahren.
§ 2. Bei Kollegien oder Personenkreisen, die nur aus Klerikern bestehen, müssen die Auftragswähler das Weihesakrament empfangen haben; andernfalls ist die Wahl ungültig.
§ 3. Die Auftragswähler müssen die Rechtsvorschriften über die Wahl einhalten und zur Gültigkeit der Wahl die dem Wahlauftrag beigefügten Bedingungen beachten, sofern sie dem Recht nicht widersprechen, dem Recht widersprechende Bedingungen aber gelten als nicht beigefügt.
1° durch Widerruf seitens des Kollegiums oder des Personenkreises, solange die Sache noch nicht behandelt ist, 2° bei Nichterfüllung einer dem Wahlauftrag beigefügten Bedingung, 3° nach Beendigung der Wahl, wenn diese nichtig war.
Can. 176 — Wenn nicht etwas anderes im Recht oder in den Statuten vorgesehen ist, muß derjenige als gewählt gelten und vom Vorsitzenden des Kollegiums oder des Personenkreises bekanntgegeben werden, der gemäß [link] can.119, n. 1 die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat.
§ 2. Wenn der Gewählte die Wahl nicht annimmt, verliert er jedes Recht aus der Wahl und kann es auch nicht durch nachfolgende Annahme erlangen, kann jedoch erneut gewählt werden; das Kollegium oder der Personenkreis aber muß innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Nichtannahme bekannt geworden ist, zu einer neuen Wahl schreiten.
§ 2. Wenn die zuständige Autorität den Gewählten gemäß [link] can.149, § 1 als geeignet befunden hat und die Wahl nach Maßgabe des Rechtes durchgeführt wurde, kann sie die Bestätigung nicht verweigern.
§ 3. Die Bestätigung muß schriftlich erteilt werden.
§ 4. Vor der Mitteilung der Bestätigung darf sich der Gewählte nicht in die Amtsführung einmischen, weder in geistlichen noch in zeitlichen Angelegenheiten, und etwa von ihm vorgenommene Handlungen sind nichtig.
§ 5. Mit der Mitteilung der Bestätigung erhält der Gewählte das Amt mit vollem Recht, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist.