- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
- TITEL IX KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196)
- KAPITEL I ÜBERTRAGUNG EINES KIRCHENAMTES
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WAHLBITTE
Can.
180 — § 1. Steht der Wahl
einer Person, welche die Wähler für geeigneter halten und anderen vorziehen,
ein kanonisches Hindernis entgegen, von dem Dispens erteilt werden kann und
üblicherweise erteilt wird, so können sie mit ihrer Stimmabgabe diese Person
von der zuständigen Autorität für das Amt erbitten, wenn nicht etwas anderes im
Recht vorgesehen ist.
§ 2. Die
Auftragswähler können eine Wahlbitte nur aussprechen, wenn dies im Wahlauftrag
ausgedrückt worden ist.
Can.
181 — § 1. Damit die
Wahlbitte Rechtskraft hat, sind wenigstens zwei Drittel der Stimmen
erforderlich.
§ 2. Die
Stimmabgabe für eine Wahlbitte muß durch das Wort ich erbitte oder ein
gleichbedeutendes Wort ausgedrückt werden; die Formulierung ich wähle bzw. ich
erbitte oder eine gleichbedeutende gilt für eine Wahl, wenn kein Hindernis
besteht, andernfalls für eine Wahlbitte.
Can.
182 — § 1. Die Wahlbitte muß
vom Vorsitzenden innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen an die zuständige
Autorität gesandt werden, der es zusteht, eine Wahl zu bestätigen; ihre Aufgabe
ist es, Dispens vom Hindernis zu gewähren oder, wenn sie diese Gewalt nicht
besitzt, bei der höheren Autorität um Dispens nachzusuchen, wenn eine
Bestätigung nicht erforderlich ist, muß die Wahlbitte an die zuständige
Autorität gesandt werden, damit die Dispens erteilt wird.
§ 2. Wurde die
Wahlbitte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgesandt, so ist sie ohne
weiteres nichtig, und das Kollegium oder der Personenkreis verliert für diesen
Fall das Recht der Wahl oder Wahlbitte, wenn nicht nachgewiesen wird, daß der
Vorsitzende aus einem gerechten Grund gehindert war, die Wahlbitte abzusenden,
oder diese aus Vorsatz oder Nachlässigkeit nicht rechtzeitig abgesandt hat.
§ 3. Der
Erbetene erwirbt keinen Rechtsanspruch aus der Wahlbitte; die zuständige
Autorität ist nicht verpflichtet, ihr zu entsprechen.
§ 4. Eine der
zuständigen Autorität vorgelegte Wahlbitte können die Wähler nur mit Zustimmung
der Autorität widerrufen.
Can.
183 — § 1. Wenn die
zuständige Autorität der Wahlbitte nicht entsprochen hat, erlangt das Kollegium
oder der Personenkreis das Wahlrecht wieder.
§ 2. Wenn der
Wahlbitte entsprochen wurde, ist dies dem Erbetenen mitzuteilen, der gemäß
[link] can.177, § 1 antworten muß.
§ 3. Wer eine
Wahlbitte, der entsprochen worden ist, annimmt, erhält sofort das Amt mit vollem
Recht.
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