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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
WAHLBITTE
§ 2. Die Auftragswähler können eine Wahlbitte nur aussprechen, wenn dies im Wahlauftrag ausgedrückt worden ist.
§ 2. Die Stimmabgabe für eine Wahlbitte muß durch das Wort ich erbitte oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt werden; die Formulierung ich wähle bzw. ich erbitte oder eine gleichbedeutende gilt für eine Wahl, wenn kein Hindernis besteht, andernfalls für eine Wahlbitte.
§ 2. Wurde die Wahlbitte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgesandt, so ist sie ohne weiteres nichtig, und das Kollegium oder der Personenkreis verliert für diesen Fall das Recht der Wahl oder Wahlbitte, wenn nicht nachgewiesen wird, daß der Vorsitzende aus einem gerechten Grund gehindert war, die Wahlbitte abzusenden, oder diese aus Vorsatz oder Nachlässigkeit nicht rechtzeitig abgesandt hat.
§ 3. Der Erbetene erwirbt keinen Rechtsanspruch aus der Wahlbitte; die zuständige Autorität ist nicht verpflichtet, ihr zu entsprechen.
§ 4. Eine der zuständigen Autorität vorgelegte Wahlbitte können die Wähler nur mit Zustimmung der Autorität widerrufen.
§ 2. Wenn der Wahlbitte entsprochen wurde, ist dies dem Erbetenen mitzuteilen, der gemäß [link] can.177, § 1 antworten muß.
§ 3. Wer eine Wahlbitte, der entsprochen worden ist, annimmt, erhält sofort das Amt mit vollem Recht.