- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
- TITEL IX KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196)
- KAPITEL II VERLUST EINES KIRCHENAMTES
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KAPITEL
II
VERLUST EINES
KIRCHENAMTES
Can.
184 — § 1. Ein Kirchenamt
geht verloren: durch Ablauf der vorher festgesetzten Zeit, durch Erreichen der
im Recht bestimmten Altersgrenze, durch Verzicht, Versetzung, Amtsenthebung und
Absetzung.
§ 2. Ein
Kirchenamt geht nicht verloren, wenn das Recht der Autorität, von der es
übertragen wurde, auf irgendeine Weise erlischt, sofern nicht im Recht etwas
anderes vorgesehen ist.
§ 3. Der rechtswirksam
gewordene Amtsverlust ist möglichst bald allen bekanntzugeben, denen irgendein
Recht bei der Amtsübertragung zukommt.
Can.
185 — Demjenigen, der wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund der
Annahme seines Verzichts ein Amt verliert, kann der Titel eines Emeritus
verliehen werden.
Can.
186 — Bei Ablauf der vorher festgesetzten Zeit oder beim Erreichen der
Altersgrenze hat der Amtsverlust erst von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, zu
dem er von der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt wird.
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