- BUCH I ALLGEMEINE NORMEN (Cann. 1 – 6)
- TITEL IX KIRCHENÄMTER (Cann. 145 – 196)
- KAPITEL II VERLUST EINES KIRCHENAMTES
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VERSETZUNG
Can.
190 — § 1. Eine Versetzung
kann nur von demjenigen vorgenommen werden, der das Übertragungsrecht hat für
das Amt, das verloren geht, und zugleich für das Amt, das übertragen wird.
§ 2. Wenn die
Versetzung gegen den Willen des Amtsinhabers erfolgt, ist ein schwerwiegender
Grund erforderlich und muß, unbeschadet des Rechtes zur Darlegung von
Gegengründen, die im Recht vorgeschriebene Verfahrensweise eingehalten werden.
§ 3. Damit die
Versetzung Rechtswirkung erlangt, ist sie schriftlich mitzuteilen.
Can.
191 — § 1. Bei der Versetzung
wird das frühere Amt frei durch die kanonische Inbesitznahme des anderen Amtes,
wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen oder von der zuständigen Autorität
vorgeschrieben worden ist.
§ 2. Wer
versetzt wird, erhält die mit dem früheren Amt verbundene Vergütung, bis er das
andere Amt kanonisch in Besitz genommen hat.
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