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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
AMTSENTHEBUNG
Can. 192 — Des Amtes wird jemand enthoben entweder durch ein von der zuständigen Autorität rechtmäßig erlassenes Dekret, und zwar unter Wahrung etwa aufgrund eines Vertrags erworbener Rechte, oder von Rechts wegen gemäß [link] can.194.
§ 2. Dasselbe gilt, damit jemand eines Amtes, das ihm auf bestimmte Zeit übertragen ist, vor Ablauf dieser Zeit enthoben werden kann, unbeschadet der Vorschrift des [link] can.624, §
3.
§ 3. Eines Amtes, das jemandem gemäß den Rechtsvorschriften nach dem klugen Ermessen der zuständigen Autorität übertragen ist, kann dieser aus gerechtem Grund nach dem Urteil derselben Autorität enthoben werden.
§ 4. Damit das Dekret der Amtsenthebung Rechtswirkung erlangt, ist es schriftlich mitzuteilen.
Can. 194 — § 1. Eines Kirchenamtes wird von Rechts wegen enthoben:
1° wer den Klerikerstand verloren hat, 2° wer vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft der Kirche öffentlich abgefallen ist, 3° ein Kleriker, der eine, wenn auch nur zivile, Eheschließung versucht hat.
§ 2. Die in nn. 2 und 3 genannte Amtsenthebung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn sie aufgrund einer Erklärung der zuständigen Autorität feststeht.