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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
ERSITZUNG UND VERJÄHRUNG (Cann. 197 – 199)
Can. 198 — Ersitzung und Verjährung erlangen nur dann Geltung, wenn sie auf gutem Glauben beruhen, und zwar nicht nur zu Beginn, sondern während des gesamten Laufes der für Ersitzung und Verjährung erforderlichen Frist, unbeschadet der Vorschrift des [link] Can. 1362.
Can. 199 — Der Ersitzung bzw. Verjährung unterliegen nicht:
1° Rechte und Pflichten, die natürlichen oder positiven göttlichen Rechtes sind, 2° Rechte, die allein durch ein apostolisches Privileg erlangt werden können, 3° Rechte und Pflichten, die unmittelbar das geistliche Leben der Gläubigen betreffen, 4° die sicheren und unzweifelhaften Grenzen kirchlicher Gebiete, 50 Meßstipendien und Meßverpflichtungen, 6° die Übertragung eines Kirchenamtes, das nach Maßgabe des Rechtes die Ausübung der heiligen Weihe erfordert, 7° das Visitationsrecht und die Gehorsamspflicht, so daß die Gläubigen von keiner kirchlichen Autorität visitiert werden könnten und keiner Autorität mehr unterstellt wären.