- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL I DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207)
- TITEL I PFLICHTEN UND RECHTE ALLER GLÄUBIGEN (Cann. 208 – 223)
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TITEL
I
PFLICHTEN UND RECHTE
ALLER GLÄUBIGEN (Cann. 208 – 223)
Can.
208 — Unter allen Gläubigen besteht, und zwar aufgrund ihrer Wiedergeburt in
Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit, kraft der alle je
nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am Aufbau des Leibes Christi mitwirken.
Can.
209 — § 1. Die Gläubigen sind
verpflichtet, auch in ihrem eigenen Verhalten, immer die Gemeinschaft mit der
Kirche zu wahren.
§ 2. Mit großer
Sorgfalt haben sie ihre Pflichten zu erfüllen, die ihnen gegenüber der
Gesamtkirche wie gegenüber der Teilkirche obliegen, zu der sie gemäß den Rechtsvorschriften
gehören.
Can.
210 — Alle Gläubigen müssen je nach ihrer eigenen Stellung ihre Kräfte
einsetzen, ein heiliges Leben zu führen sowie das Wachstum der Kirche und ihre
ständige Heiligung zu fördern.
Can.
211 — Alle Gläubigen haben die Pflicht und das Recht, dazu beizutragen, daß die
göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen aller Zeiten auf der
ganzen Welt gelangt.
Can.
212 — § 1. Was die
geistlichen Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären
oder als Leiter der Kirche bestimmen, haben die Gläubigen im Bewußtsein ihrer
eigenen Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen.
§ 2. Den
Gläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen, insbesondere die geistlichen, und
ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu eröffnen.
§ 3.
Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden
Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in
dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie
unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht
gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde
der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun.
Can.
213 — Die Gläubigen haben das Recht, aus den geistlichen Gütern der Kirche,
insbesondere dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfe von den geistlichen
Hirten zu empfangen.
Can.
214 — Die Gläubigen haben das Recht, den Gottesdienst gemäß den Vorschriften
des eigenen, von den zuständigen Hirten der Kirche genehmigten Ritus zu feiern
und der eigenen Form des geistlichen Lebens zu folgenj sofern diese mit der
Lehre der Kirche übereinstimmt.
Can.
215* — Den Gläubigen ist es unbenommen, Vereinigungen für Zwecke der Caritas
oder der Frömmigkeit oder zur Förderung der christlichen Berufung in der Welt
frei zu gründen und zu leiten und Versammlungen abzuhalten, um diese Zwecke
gemeinsam zu verfolgen.
Can.
216 — Da alle Gläubigen an der Sendung der Kirche teilhaben, haben sie das
Recht, auch durch eigene Unternehmungen je nach ihrem Stand und ihrer Stellung
eine apostolische Tätigkeit in Gang zu setzen oder zu unterhalten; keine
Unternehmung darf sich jedoch ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen
Autorität katholisch nennen.
Can.
217 — Da ja die Gläubigen durch, die Taufe zu einem Leben nach der Lehre des
Evangeliums berufen sind, haben sie das Recht auf eine christliche Erziehung,
durch die sie in angemessener Weise zur Erlangung der Reife der menschlichen
Person und zugleich zur Erkenntnis des Heilsgeheimnisses und zu einem Leben
danach angeleitet werden.
Can.
218 — Die sich theologischen Wissenschaften widmen, besitzen die gebührende
Freiheit der Forschung und der klugen Meinungsäußerung in den Bereichen, in
denen sie über Sachkenntnis verfügen, dabei ist der schuldige Gehorsam
gegenüber dem Lehramt der Kirche zu wahren.
Can.
219 — Alle Gläubigen haben das Recht, ihren Lebensstand frei von jeglichem
Zwang zu wählen.
Can.
220 — Niemand darf den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig schädigen und
das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre
verletzen.
Can.
221 — § 1. Den Gläubigen steht
es zu, ihre Rechte, die sie in der Kirche besitzen, rechtmäßig geltend zu
machen und sie nach Maßgabe des Rechts vor der zuständigen kirchlichen Behörde
zu verteidigen.
§ 2. Wenn
Gläubige von der zuständigen Autorität vor Gericht gezogen werden, haben sie
auch das Recht auf ein Urteil, das nach Recht und Billigkeit gefällt wird.
§ 3. Die
Gläubigen haben das Recht, daß kanonische Strafen über sie nur nach Maßgabe des
Gesetzes verhängt werden.
Can.
222 — § 1. Die Gläubigen sind
verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr
die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des
Apostolats und der Caritas sowie für einen an. gemessenen Unterhalt der in
ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.
§ 2. Sie sind
auch verpflichtet, die soziale Gerechtigkeit zu fördern und, des Gebotes des
Herrn eingedenk, aus ihren eigenen Einkünften die Armen zu unterstützen.
Can.
223 — § 1. Bei der Ausübung
ihrer Rechte müssen die Gläubigen sowohl als einzelne wie auch in Vereinigungen
auf das Gemeinwohl der ‘Kirche, die Rechte anderer und ihre eigenen Pflichten
gegenüber anderen Rücksicht nehmen.
§ 2. Der
kirchlichen Autorität steht es zu, im Hinblick auf das Gemeinwohl die Ausübung
der Rechte, die den Gläubigen eigen sind, zu regeln.
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