- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL I DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207)
- TITEL II PFLICHTEN UND RECHTE DER LAIEN (Cann. 224 – 231)
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TITEL
II
PFLICHTEN UND RECHTE
DER LAIEN (Cann. 224 – 231)
Can.
224 — Die Laien haben außer den Pflichten und Rechten, die allen Gläubigen
gemeinsam sind, und denen, die in anderen Canones festgesetzt sind, die
Pflichten und Rechte, die in den Canones dieses Titels aufgezählt sind.
Can.
225 — § 1. Da die Laien wie
alle Gläubigen zum Apostolat von Gott durch die Taufe und die Firmung bestimmt
sind, haben sie die allgemeine Pflicht und das Recht, sei es als einzelne oder
in Vereinigungen, mitzuhelfen, daß die göttliche Heilsbotschaft von allen
Menschen überall auf der Welt erkannt und angenommen wird, diese Verpflichtung
ist um so dringlicher unter solchen Umständen, in denen die Menschen nur durch
sie das Evangelium hören und Christus kennenlernen können.
§ 2. Sie haben
auch die besondere Pflicht, und zwar jeder gemäß seiner eigenen Stellung, die
Ordnung der zeitlichen Dinge im Geiste des Evangeliums zu gestalten und zur
Vollendung zu bringen und so in besonderer Weise bei der Besorgung dieser Dinge
und bei der Ausübung weltlicher Aufgaben Zeugnis für Christus abzulegen.
Can.
226 — § 1. Die im Ehestand
leben, haben gemäß ihrer eigenen Berufung die besondere Pflicht, durch Ehe und
Familie am Aufbau des Volkes Gottes mitzuwirken.
§ 2. Da die
Eltern ihren Kindern das Leben geschenkt haben, haben sie die sehr
schwerwiegende Pflicht und das Recht, sie zu erziehen; daher ist es vor allem
Aufgabe der christlichen Eltern, für die christliche Erziehung ihrer Kinder
gemäß der von der Kirche überlieferten Lehre zu sorgen.
Can.
227 — Die Laien haben das Recht, daß ihnen in den Angelegenheiten des irdischen
Gemeinwesens jene Freiheit zuerkannt wird, die allen Bürgern zukommt;, beim
Gebrauch dieser Freiheit haben sie jedoch dafür zu sorgen, daß ihre Tãtigkeiten
vom Geist des Evangeliums erfüllt sind, und sich nach der vom, Lehramt der
Kirche vorgelegten Lehre zu richten; dabei haben sie sich jedoch davor zu
hüten, in Fragen, die der freien Meinungsbildung unterliegen, ihre eigene
Ansicht als Lehre der Kirche auszugeben.
Can.
228 — § 1. Laien, die als
geeignet befunden werden, sind befähigt, von den geistlichen Hirten für jene
kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen zu werden, die sie gemäß den
Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen.
§ 2. Laien, die
sich durch Wissen, Klugheit und Ansehen in erforderlichem Maße auszeichnen,
sind befähigt, als Sachverständige und Ratgeber, auch in Ratsgremien nach
Maßgabe des Rechts, den Hirten, der Kirche Hilfe zu leisten.
Can.
229 — § 1. Damit die Laien
gemäß der christlichen Lehre zu leben vermögen, diese auch selbst verkündigen
und, wenn es notwendig ist, verteidigen können und damit sie in der Ausübung
des Apostolats ihren Teil beizutragen imstande sind, sind sie verpflichtet und
berechtigt, Kenntnis dieser Lehre zu erwerben, wie sie der je eigenen Fähigkeit
und der Stellung eines jeden einzelnen entspricht.
§ 2. Sie haben
auch das Recht, jene tiefere Kenntnis in den theologischen Wissenschaften zu
erwerben, die in kirchlichen Universitäten oder Fakultäten oder in Instituten
für religiöse Wissenschaften gelehrt werden, indem sie dort Vorlesungen
besuchen und akademische Grade erwerben.
§ 3. Ebenso
können sie unter Beachtung der hinsichtlich den erforderlichen Eignung
erlassenen Vorschriften einen Auftrag zur Lehre in theologischen Wissenschaften
von der rechtmäßigen kirchlichen Autorität erhalten.
Can.
230 — § 1. Männliche Laien,
die das Alter und die Begabung haben, die durch Dekret der Bischofskonferenz
dafür bestimmt sind, können durch den vorgeschriebenen liturgischen Ritus für
die Dienste des Lektors und des Akolythen auf Dauer bestellt werden, die
Übertragung dieser Dienste gewährt ihnen jedoch nicht das Recht auf Unterhalt oder
Vergütung von seiten der Kirche.
§ 2. Laien
können aufgrund einer zeitlich begrenzten Beauftragung bei liturgischen
Handlungen die Aufgabe des Lektors erfüllen, ebenso können alle Laien die
Aufgaben des Kommentators, des Kantors oder andere Aufgaben nach Maßgabe des
Rechtes wahrnehmen.
§ 3* Wo es ein
Bedarf der Kirche nahelegt, weil für diese Dienste Beauftragte nicht zur
Verfügung stehen, können auch Laien, selbst wenn sie nicht Lektoren oder
Akolythen sind, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben
derselben erfüllen, nämlich den Dienst am Wort, die Leitung liturgischer
Gebete, die Spendung der Taufe und die Austeilung der heiligen Kommunion.
Can.
231 — § 1. Laien, die auf
Dauer oder auf Zeit für einen besonderen Dienst der Kirche bestellt werden,
sind verpflichtet, die zur gebührenden Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche
Bildung sich anzueignen und diese Aufgabe gewissenhaft, eifrig und sorgfältig
zu erfüllen.
§ 2.
Unbeschadet der Vorschrift des [link] can.230, § 1 haben sie
das Recht auf eine angemessene Vergütung, die ihrer Stellung entspricht und mit
der sie, auch unter Beachtung des weltlichen Rechts, für die eigenen
Erfordernisse und für die ihrer Familie in geziemender Weise sorgen können;
ebenso steht ihnen das ‚Recht zu, daß für ihre soziale Vorsorge und Sicherheit
sowie ihre Gesundheitsfürsorge, wie man sagt, gebührend vorgesehen wird.
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