- BUCH II VOLK GOTTES
- TEIL I DIE GLÄUBIGEN (Cann. 204 – 207)
- TITEL III GEISTLICHE AMTSTRÄGER ODER KLERIKER (Cann. 232 – 293)
- KAPITEL I AUSBILDUNG DER KLERIKER
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TITEL
III
GEISTLICHE AMTSTRÄGER
ODER KLERIKER (Cann. 232 – 293)
KAPITEL I
AUSBILDUNG DER KLERIKER
Can.
232 — Die Kirche hat die Pflicht und das eigene und ausschließliche Recht, diejenigen
auszubilden, die für die geistlichen Ämter bestimmt sind.
Can.
233 — § 1. Der ganzen
christlichen Gemeinschaft obliegt die Pflicht, Berufungen zu fördern, damit in
der ganzen Kirche für die Erfordernisse des geistlichen Amtes ausreichend
vorgesorgt wird; besonders sind dazu die christlichen Familien, die Erzieher
und in besonderer Weise die Priester, vor allem die Pfarrer verpflichtet. Die
Diözesanbischöfe, denen die Sorge um die Förderung von Berufungen hauptsächlich
aufgegeben ist, haben das ihnen anvertraute Volk über die Bedeutung des
geistlichen Amtes und über die Notwendigkeit von Amtsträgern in der Kirche zu
belehren; sie haben Unternehmungen zur Förderung von Berufungen, besonders
durch Werke, die dazu errichtet werden, zu veranlassen und zu unterhalten.
§ 2. Alle
Priester, vor allem aber die Diözesanbischöfe, haben außerdem darum besorgt zu
sein, daß Männer reiferen Alters, die sich zu geistlichen Ämtern berufen
fühlen, klug durch Wort und Tat unterstützt werden und die gebotene,
Vorbereitung erhalten.
Can.
234 — § 1. Wo Kleine Seminare
oder andere Einrichtungen dieser Art bestehen, sind sie beizubehalten und zu
fördern, in diesen ist zur Förderung von Berufungen dafür zu sorgen, daß eine
besondere religiöse Bildung in Verbindung mit einer geistes- und
naturwissenschaftlichen Ausbildung vermittelt wird, wo es der Diözesanbischof
für nützlich hält, hat er die Errichtung eines Kleinen Seminars oder einer
ähnlichen Einrichtung zu veranlassen.
§ 2. Wenn nicht
in bestimmten Fällen die Umstände etwas anderes nahelegen sind die
Jugendlichen, die sich mit dem Gedanken tragen, auf das Priestertum zuzugehen,
mit der geistes- und naturwissenschaftlichen Ausbildung auszustatten, mit der Jugendliche
in dem jeweiligen Gebiet für das Hochschulstudium vorbereitet werden.
Can.
235 — § 1. Junge Männer, die
das Priestertum anstreben, sind im Hinblick auf eine angemessene geistliche
Bildung und ihre eigenen Aufgaben während der ganzen Zeit der Ausbildung oder,
wenn es die Umstände nach dem Urteil des Diözesanbischofs erforderlich machen,
wenigstens vier Jahre lang im Priesterseminar zu unterweisen.
§ 2.
Diejenigen, die sich rechtmäßig außerhalb des Seminars aufhalten, hat der
Diözesanbischof einem frommen und geeigneten Priester anzuvertrauen; dieser hat
darüber zu wachen, daß sie für das geistliche Leben und die Lebensordnung
sorgfältig ausgebildet werden.
Can.
236 — Die Anwärter auf den ständigen Diakonat müssen gemäß den Vorschriften der
Bischofskonferenz zur Pflege des geistlichen Lebens gebildet und für die rechte
Erfüllung der diesem Weihegrad eigenen Aufgaben ausgebildet werden:
1° junge Männer
wenigstens drei Jahre lang bei einem Aufenthalt in einem dafür bestimmten Haus,
wenn der Diözesanbischof nicht aus schwerwiegenden Gründen anders bestimmt;
2° Männer
reiferen Alters, seien sie unverheiratet oder verheiratet, nach einer auf drei
Jahre angelegten Ausbildungsordnung, die von der Bischofskonferenz erlassen
ist.
Can.
237 — § 1. In den einzelnen
Diözesen muß es ein Priesterseminar geben, wo dies möglich und zweckmäßig ist;
andernfalls sind die Alumnen, die sich auf die geistlichen Ämter vorbereiten,
einem diözesanfremden Seminar anzuvertrauen oder es ist ein überdiözesanes
Seminar zu errichten.
§ 2. Ein
überdiözesanes Seminar darf nur errichtet werden, wenn zuvor die Genehmigung
des Apostolischen Stuhles für die Errichtung wie auch für die Statuten des
Seminars vorliegt, und zwar von der Bischofskonferenz, wenn es sich um ein
Seminar für deren ganzes Gebiet handelt, sonst von den beteiligten Bischöfen.
Can.
238 — § 1. Rechtmäßig
errichtete Seminare sind von Rechts wegen juristische Personen in der Kirche.
§ 2. Bei allen
Rechtsgeschäften wird das Seminar durch dessen Rektor vertreten, wenn nicht
hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte die zuständige Autorität etwas anderes
festgelegt hat.
Can.
239 — § 1. In jedem Seminar
muß es einen Rektor geben, der es leitet, und, wenn es erforderlich ist, einen
Vizerektor, einen Ökonom und, wenn die Alumnen sich im Seminar selbst den
Studien widmen, auch Lehrer, welche die verschiedenen Disziplinen in geeigneter
gegenseitiger Abstimmung vortragen.
§ 2. In jedem
Seminar muß es wenigstens einen Spiritual geben, unbeschadet der Freiheit der
Alumnen, sich auch an andere Priester zu wenden, die vom Bischof für diese
Aufgabe bestellt sind.
§ 3. Die
Seminarstatuten haben vorzusehen, auf welche Weise die übrigen Leiter, die
Lehrer und auch die Alumnen selbst an der Sorge des Rektors, vor allem für die
Einhaltung der Ordnung teilnehmen.
Can.
240 — § 1. Neben den ordentlichen
Beichtvätern haben regelmäßig andere Beichtväter in das Seminar zu kommen, den
Alumnen hat es immer freizustehen, unter Beachtung der Seminarordnung einen
beliebigen Beichtvater innerhalb oder außerhalb des Seminars aufzusuchen.
§ 2. Bei
Entscheidungen über die Zulassung der Alumnen zu den Weihen oder über ihre
Entlassung aus dem Seminar darf niemals eine Stellungnahme des Spirituals und
der Beichtväter eingeholt werden.
Can.
241 — § 1. In das
Priesterseminar dürfen vom Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die
aufgrund ihrer menschlichen, sittlichen, geistlichen und intellektuellen
Anlagen, ihrer physischen und psychischen Gesundheit und auch ihrer rechten
Absicht fähig erscheinen, sich dauernd geistlichen Ämtern zu widmen.
§ 2. Vor ihrer
Aufnahme müssen Urkunden über den Empfang der Taufe und der Firmung und andere
Urkunden vorgelegt werden, die nach den Bestimmungen der Ordnung für die
Priesterausbildung erforderlich sind.
§ 3. Wenn es sich
um die Zulassung von solchen handelt, die aus einem anderen Seminar oder einem
Ordensinstitut entlassen worden sind, wird darüber hinaus ein Zeugnis des
betreffenden Oberen, vor allem über den Grund ihrer Entlassung oder ihres
Austritts, verlangt.
Can.
242 — § 1. In den einzelnen
Nationen muß es eine Ordnung für die Priesterausbildung geben, sie ist von der
Bischofskonferenz unter Beachtung der von der höchsten Autorität der Kirche
erlassenen Normen zu erstellen und bedarf der Genehmigung des Heiligen Stuhles;
veränderten Verhältnissen ist sie mit Genehmigung des Heiligen Stuhles
anzupassen; in ihr sind die obersten Grundsätze für die Ausbildung im Seminar
und allgemeine Normen festzulegen, die den seelsorglichen Erfordernissen der
jeweiligen Region oder Provinz entsprechen.
§ 2. Die Normen
der in § 1 genannten Ordnung sind in allen diözesanen und überdiözesanen
Seminaren einzuhalten.
Can.
243 — Darüber hinaus muß jedes Seminar eine eigene Ordnung besitzen, die vom
Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar von den beteiligten
Bischöfen gebilligt ist; in ihr sind die Normen der Ordnung für die
Priesterausbildung den besonderen Verhältnissen anzupassen und vor allem die
Grundsätze der Ordnung für das tägliche Leben der Alumnen und für die Ordnung
des ganzen Seminars genauer zu bestimmen.
Can.
244 — Die geistliche Bildung und die wissenschaftliche Ausbildung der Alumnen
im Seminar sind harmonisch aufeinander abzustimmen, sie müssen darauf
ausgerichtet sein, daß die Alumnen gemäß ihrer jeweiligen Begabung zusammen mit
der erforderlichen menschlichen Reife den Geist des Evangeliums und eine enge
Verbundenheit mit Christus erwerben.
Can.
245 — § 1. Durch die
geistliche Bildung sind die Alumnen zu einer fruchtbringenden Ausübung des
seelsorglichen Dienstes zu befähigen und zu einem missionarischen Geist zu
erziehen, indem sie lernen, daß ein stets in lebendigem Glauben und in Liebe
erfüllter Dienst zur eigenen Heiligung beiträgt; ebenso haben sie die Pflege
jener Tugenden zu lernen, die im Zusammenleben der Menschen geschätzt werden,
und zwar so, daß sie zu einem angemessenen Einklang der menschlichen und der
übernatürlichen Werte gelangen können.
§ 2. Die
Alumnen sind so zu bilden, daß sie, von der Liebe zur Kirche Christi erfüllt,
dem Papst als Nachfolger Petri in demütiger und kindlicher Liebe ergeben sind
und dem eigenen Bischof als dessen treue Mitarbeiter anhängen und gemeinsam mit
den Mitbrüdern ihren Dienst leisten; durch das Gemeinschaftsleben im Seminar
und durch die Pflege des Bandes der Freundschaft und der Verbindung mit anderen
sind sie für die brüderliche Einheit mit dem Diözesanpresbyterium vorzubereiten,
als dessen Mitglieder sie im Dienst der Kirche stehen werden.
Can.
246 — § 1. Die Feier der‘
Eucharistie hat der Mittelpunkt des ganzen Seminarlebens zu sein, so daß die
Alumnen täglich an der Liebe Christi Anteil haben und die geistliche Kraft für
ihre apostolische Arbeit und für ihr geistliches Leben vor allem aus dieser
reichen Quelle schöpfen.
§ 2. Sie sind
zur Feier des Stundengebetes zu erziehen, in dem die Diener Gottes im Namen der
Kirche für das ganze ihnen anvertraute Volk, ja für die ganze Welt zu Gott
beten.
§ 3. Zu fördern
sind die Verehrung der seligen Jungfrau Maria, auch durch den Rosenkranz, das
betrachtende Gebet und andere Frömmigkeitsübungen, in denen die Alumnen den
Geist des Gebetes erlangen und Kraft für ihre Berufung gewinnen.
§ 4. Die
Alumnen sollen sich an den häufigen Empfang des Bußsakramentes gewöhnen;
es wird
empfohlen, daß jeder einen frei gewählten Leiter für sein geistliches Leben
hat, dem er vertrauensvoll sein Gewissen eröffnen kann.
§ 5. Jährlich
haben die Alumnen an geistlichen Exerzitien teilzunehmen.
Can.
247 — § 1. Auf die Einhaltung
des zölibatären Standes sind sie durch eine entsprechende Erziehung
vorzubereiten; sie haben zu lernen, ihn als eine besondere Gabe Gottes in Ehren
zu halten.
§ 2. Über die
Pflichten und Lasten, die den geistlichen Amtsträgern der Kirche eigen sind,
sind die Alumnen hinreichend in Kenntnis zu setzen, dabei darf ihnen keine
Schwierigkeit des priesterlichen Lebens verschwiegen werden.
Can.
248 — Die zu vermittelnde wissenschaftliche Ausbildung zielt darauf, daß die
Alumnen, zusammen mit der allgemeinen, den Erfordernissen des Ortes und der
Zeit entsprechenden Kultur eine umfassende und tiefe Kenntnis in den
theologischen Disziplinen erwerben, so daß sie in dem dadurch gefestigten und
von daher genährten eigenen Glauben die Lehre des Evangeliums den Menschen
ihrer Zeit angemessen und auf eine deren Anlagen entsprechende Weise zu
verkündigen vermögen.
Can.
249 — In der Ordnung für die Priesterausbildung ist vorzusehen, daß die Alumnen
nicht nur in ihrer Muttersprache sorgfältig unterwiesen werden, sondern daß sie
sich auch auf die lateinische Sprache gut verstehen und eine ausreichende
Kenntnis fremder Sprachen besitzen, deren Kenntnis für ihre Bildung oder für
die Ausübung ihres seelsorglichen Dienstes notwendig oder nützlich erscheint.
Can.
250 — Die philosophischen und theologischen Studien im Seminar können gemäß der
Ordnung für die Priesterausbildung nacheinander oder miteinander verbunden
erfolgen, die Studien haben insgesamt wenigstens sechs Jahre zu dauern, und
zwar so, daß die Zeit für die philosophischen Studien volle zwei Jahre, für die
theologischen Studien volle vier Jahre umfaßt.
Can.
251 — Die philosophische Ausbildung, die sich auf das immer gültige
philosophische Erbe stützen und auch Rücksicht auf die philosophische Forschung
der fortschreitenden Zeit nehmen muß, ist so zu vermitteln, daß sie die
menschliche Bildung der Alumnen vervollkommnet, ihren Verstand schärft und sie
für die theologischen Studien fähiger macht.
Can.
252 — § 1. Die theologische
Ausbildung ist im Lichte des Glaubens unter der Führung des Lehramtes so zu
erteilen, daß die Alumnen die ganze katholische auf göttlicher Offenbarung
beruhende Lehre kennenlernen, sie zur Nahrung des eigenen geistlichen Lebens
machen und bei der Ausübung ihres Dienstes in rechter Weise verkündigen und
schützen können.
§ 2. In der
Heiligen Schrift sind die Alumnen mit besonderer Sorgfalt zu unterrichten, so
daß sie einen Überblick über die ganze Heilige Schrift erlangen.
§ 3. Es sind
Vorlesungen in dogmatischer Theologie zu halten, die sich immer auf das
geschriebene Wort Gottes zusammen mit der heiligen Tradition stützen; mit deren
Hilfe sollen die Alumnen die Heilsgeheimnisse, vor allem unter Anleitung des
hi. Thomas als Lehrer, tiefer zu durchdringen lernen; ebenso muß es gemäß den
Vorschriften der Ordnung für die Priesterausbildung Vorlesungen geben in
Moraltheologie, Pastoraltheologie, Kirchenrecht, Liturgiewissenschaft,
Kirchengeschichte und in Hilfs- und Spezialwissenschaften.
Can.
253 — § 1. Als Lehrer in den
philosophischen, theologischen und kirchenrechtlichen Disziplinen dürfen vom
Bischof bzw. von den beteiligten Bischöfen nur solche ernannt werden, die sich
durch ihre Tugenden auszeichnen und an einer vom Heiligen Stuhl anerkannten
Universität oder Fakultät den Grad eines Doktors oder Lizentiaten erworben
haben.
§ 2. Es ist
Sorge zu tragen, daß soviele verschiedene Lehrer ernannt werden wie Disziplinen
zu lehren sind: Heilige Schrift, dogmatische Theologie, Moraltheologie,
Liturgiewissenschaft, Philosophie, Kirchenrecht, Kirchengeschichte und andere
Disziplinen, die nach eigener Methode zu lehren sind.
§ 3. Ein
Lehrer, der sich in seiner Aufgabe schwer verfehlt, ist von der in § 1
genannten Autorität des Amtes zu entheben.
Can.
254 — § 1. Die Lehrer haben
bei der Vermittlung ihrer Disziplinen ständig um die innige Einheit und
Harmonie der ganzen Glaubenslehre besorgt zu sein, so daß die Alumnen erfahren,
daß sie eine einzige Wissenschaft lernen; damit dies um so besser erreicht
wird, muß es im Seminar einen Leiter des ganzen Studienganges geben.
§ 2. Die
Alumnen sind so zu unterweisen, daß sie auch selbst fähig werden, Probleme in
eigenen entsprechenden Forschungen und mit wissenschaftlicher Methode zu
behandeln;
daher sind
Übungen abzuhalten, in denen die Alumnen unter Anleitung der Lehrer in eigener
Arbeit gewisse Studien durchzuführen lernen.
Can.
255 — Mag auch die ganze Ausbildung der Alumnen im Seminar ein seelsorgliches
Ziel verfolgen, so ist in ihm doch eine pastorale Ausbildung im engeren Sinn
einzurichten; in ihr haben die Alumnen die Grundsätze und Fertigkeiten zu
lernen, ihren Dienst, das Volk Gottes zu lehren, zu heiligen und zu leiten,
auch Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Ortes und der Zeit auszuüben.
Can.
256 — § 1. Sorgfältig sind
die Alumnen in dem zu unterrichten, was in besonderer Weise zum geistlichen Amt
gehört, vor allem in der Ausübung der Katechese und der Predigt, im
Gottesdienst und in besonderer Weise in der Feier der Sakramente, im Umgang mit
Menschen, auch mit Nichtkatholiken und Nichtgläubigen, in der Pfarrverwaltung
und in der Erfüllung der übrigen Aufgaben.
§ 2. Die
Alumnen sind über die Erfordernisse der ganzen Kirche zu unterrichten, so daß
sie sich um die Förderung von Berufungen, um Angelegenheiten der Mission und
der Ökumene und um andere drängende Nöte, auch sozialer Art, sorgen.
Can.
257— § 1. In der Ausbildung
der Alumnen ist dafür zu sorgen, daß sie sich nicht nur um die Teilkirche
kümmern, für deren Dienst sie inkardiniert werden, sondern auch um die ganze
Kirche, und daß sie sich bereit zeigen, sich für Teilkirchen zur Verfügung zu
stellen, die von schwerer Not bedrängt werden.
§ 2. Der
Diözesanbischof hat Sorge dafür zu tragen, daß die Kleriker, welche die Absicht
haben, aus der eigenen Teilkirche in die Teilkirche eines anderen Gebietes
überzuwechseln, entsprechend vorbereitet werden, das geistliche Amt dort
auszuüben, daß sie nämlich auch die Sprache dieses Gebietes lernen und Kenntnis
von dessen Einrichtungen, sozialen Bedingungen, Gebräuchen und Gewohnheiten
erhalten.
Can.
258 — Damit sie die Fertigkeit zur Ausübung des Apostolats auch in der Praxis
lernen, sind die Alumnen im Verlauf ihres Studiums, vor allem während der
Ferien, durch geeignete Übungen in die seelsorgliche Praxis einzuführen; diese
Übungen sind immer unter der Aufsicht eines erfahrenen Priesters durchzuführen;
sie sind, dem Alter der Alumnen und den örtlichen Bedingungen angepaßt, nach
dem Urteil des Ordinarius festzulegen.
Can.
259 — § 1. Die oberste
Leitung und Verwaltung des Seminars steht dem Diözesanbischof bzw. bei einem
überdiözesanen Seminar den beteiligten Bischöfen zu.
§ 2. Der
Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar die beteiligten Bischöfe
haben das Seminar häufig selbst zu besuchen; sie haben die Bildung der Alumnen
und die im Seminar vermittelte philosophische und theologische Ausbildung zu
überwachen und sich über Berufung, Charakter, Frömmigkeit und Fortschritt der
Alumnen Kenntnis zu verschaffen, vor allem im Hinblick auf die Erteilung der
heiligen Weihen.
Can.
260 — Dem Rektor, dessen Aufgabe es ist, sich nach Maßgabe der Ordnung für die
Priesterausbildung und der Seminarordnung um die alltägliche Leitung des
Seminars zu kümmern, müssen alle bei der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben
Gehorsam leisten.
Can.
261 — § 1. Der Rektor des
Seminars und unter seiner Autorität auch die Leiter und Lehrer haben je für
ihren Teil dafür zu sorgen, daß die Alumnen die Normen der Ordnung für die
Priesterausbildung und die Vorschriften der Seminarordnung genau einhalten.
§ 2. Der Rektor
des Seminars und der Studienleiter haben eifrig darauf zu sehen, daß die Lehrer
ihre Aufgaben ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Ordnung für die
Priesterausbildung und der Seminarordnung erfüllen.
Can.
262 — Das Seminar muß von der Pfarrseelsorge exemt sein; für alle, die im
Seminar leben, nimmt die Amtspflichten des Pfarrers, mit Ausnahme der Eheangelegenheiten
und unbeschadet der Vorschrift des [link] can.985, der Rektor
des Seminars oder sein Beauftragter wahr.
Can.
263 — Der Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar die beteiligten
Bischöfe nach dem von ihnen in gemeinsamer Beratung festgesetzten Maß müssen
dafür sorgen, daß für die Errichtung und die Erhaltung des Seminars, den
Unterhalt der Alumnen, die Vergütung der Lehrer und die übrigen Erfordernisse
des Seminars Vorsorge getroffen wird.
Can.
264 — § 1. Damit für die
Erfordernisse des Seminars gesorgt ist, kann der Bischof neben der in
[link] can. 1266 genannten Spende in seiner Diözese eine
Steuer auferlegen.
§ 2. Von der
Seminarsteuer sind alle kirchlichen juristischen Personen betroffen, auch die
privaten, die ihren Sitz in der Diözese haben; ausgenommen sind nur jene, die
ausschließlich von Almosen unterhalten werden oder in denen ein Kollegium von
Lernenden oder Lehrenden zur Förderung des allgemeinen Wohles der Kirche
tatsächlich besteht; diese Steuer muß allgemein sein, den Einkünften der von
ihr Betroffenen entsprechen und nach den Erfordernissen des Seminars bemessen
sein.
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