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Codex des Kanonischen Rechtes IntraText CT - Text |
VERLUST DES KLERIKALEN STANDES
Can. 290 — Die einmal gültig empfangene heilige Weihe wird niemals ungültig.
Dennoch verliert ein Kleriker den klerikalen Stand:
1° durch richterliches Urteil oder durch Verwaltungsdekret, in dem die Ungültigkeit der heiligen Weihe festgestellt wird;
2° durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung;
3° durch Reskript des Apostolischen Stuhles; dieses Reskript wird aber vom Apostolischen Stuhl Diakonen nur aus schwerwiegenden Gründen, Priestern aus sehr schwerwiegenden Gründen gewährt.
Can. 291 — Außer den in [link] can.290, n. 1 genannten Fällen bringt der Verlust des klerikalen Standes nicht die Dispens von der Zölibatsverpflichtung mit sich; diese wird einzig und allein vom Papst gewährt.
291; ihm ist verboten, die Weihegewalt auszuüben, unbeschadet der Vorschrift des can.
976; ohne weiteres sind ihm alle Ämter, Aufgaben und jegliche delegierte Vollmacht entzogen.