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Ioannes Paulus PP. II
Reconciliatio et Paenitentia

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  • DRITTER TEIL
    • ZWEITES KAPITEL
      • 32
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Formen der Bußfeier

32. Entsprechend den Weisungen des II. Vatikanischen Konzils legt die heutige Bußordnung, der Ordo Paenitentiae, drei mögliche Formen vor, die es unter jeweiliger Wahrung der wesentlichen Bestandteile gestatten, die Feier des Bußsakramentes an bestimmte pastorale Situationen anzupassen.

Die erste Form - Feier der Versöhnung für einzelne - ist die einzige normale und ordentliche Weise der sakramentalen Feier; sie kann und darf nicht außer Gebrauch kommen oder vernachlässigt werden. Die zweite Form - Gemeinschaftliche Feier der Versöhnung mit Bekenntnis und Lossprechung der einzelnen - läßt bei der Vorbereitung den Gemeinschaftsbezug des Bußsakramentes besonders hervortreten, erreicht aber die erste Form im krönenden sakramentalen Akt, in der Beichte und Lossprechung eines jeden einzelnen; darum kann sie, was den Charakter eines normalen Ritus betrifft, der ersten Form gleichgesetzt werden. Die dritte Form hingegen - Gemeinschaftliche Feier der Versöhnung mit allgemeinem Bekenntnis und Generalabsolution - hat den Charakter einer Ausnahme und ist darum nicht der freien Wahl überlassen, sondern wird durch eigens dafür erlassene Bestimmungen geregelt.

Die erste Form ermöglicht es, die mehr persönlichen - und wesentlichen - Aspekte auf dem Weg zur Umkehr besser zur Geltung zu bringen. Das Gespräch zwischen Beichtendem und Beichtvater sowie alle benutzten Mittel (Worte aus der Bibel, die Wahl der »Genugtuung« usw.) sind Elemente, welche die sakramentale Feier besser an die konkrete Situation des Beichtenden anpassen. Man entdeckt den Wert dieser Elemente, wenn man die verschiedenen Gründe bedenkt, die einen Christen zum Bußsakrament führen: ein Bedürfnis nach persönlicher Versöhnung und Wiederzulassung zur Freundschaft mit Gott, indem man die durch die Sünde verlorene Gnade wiedererlangt; ein Bedürfnis nach Klärung des eigenen geistlichen Weges und mitunter nach einer besseren Erkenntnis seiner Berufung; oftmals auch ein Bedürfnis und Verlangen, sich aus geistlicher Gleichgültigkeit und einer religiösen Krise zu befreien. Schließlich erlaubt die erste Form der Feier dank ihres persönlichen Charakters, das Bußsakrament mit etwas zu verbinden, das von ihm zwar verschieden, aber doch mit ihm gut zu vereinbaren ist: Ich meine die geistliche Führung. Es ist also offensichtlich, daß in dieser ersten Form die persönliche Entscheidung und das eigene Engagement deutlich unterstrichen und gefördet werden.

Die zweite Form der Feier unterstreicht gerade wegen ihres Gemeinschaftscharakters und der besonderen Art ihrer Gestaltung einige andere Aspekte von großer Bedeutung. Das Wort Gottes, das man gemeinsam hört, hat gegenüber der privaten Bibellesung eine besondere Wirkung und verdeutlicht besser den kirchlichen Charakter von Bekehrung und Versöhnung. Diese Form erweist sich als besonders geeignet für die verschiedenen Zeiten des Kirchenjahres und im Zusammenhang mit Ereignissen von besonderer pastoraler Bedeutung. Es genügt hier, darauf hinzuweisen, daß für diese Form der Feier die Anwesenheit einer genügenden Zahl von Beichtvätern zweckmäßig ist.

Es ist selbstverständlich, daß die Kriterien für die Entscheidung, in welcher der beiden Formen das Sakrament gespendet werden soll, nicht durch zufällige und subjektive Beweggründe bestimmt werden dürfen, sondern vom Willen, im Gehorsam gegenüber der Bußordnung der Kirche dem wahren geistlichen Wohl der Gläubigen zu dienen.

Es wird auch gut sein, daran zu erinnern, daß es für eine ausgewogene geistliche und pastorale Orientierung notwendig ist, weiterhin sehr darauf zu achten und die Gläubigen dazu zu erziehen, daß sie auch für läßliche Sünden das Bußsakrament empfangen, wie es die überlieferte Lehre und Praxis seit Jahrhunderten bezeugen.

Obwohl die Kirche weiß und lehrt, daß läßliche Sünden auch auf andere Weise vergeben werden - man denke an Reueakte, an Werke der Nächstenliebe, an das Gebet, an Bußfeiern usw. -, so weist sie doch stets alle auf den einzigartigen Reichtum des Sakramentes auch hinsichtlich solcher Sünden hin. Der häufige Empfang des Bußsakramentes - zu dem einige Gruppen von Gläubigen sogar verpflichtet sind - stärkt das Bewußtsein, daß auch die kleineren Sünden Gott beleidigen und die Kirche, den Leib Christi, verwunden; zugleich bietet er Gelegenheit und Anlaß, »Christus gleichförmiger zu werden und sorgfältiger dem Anruf des Geistes zu folgen«.(194) Vor allem ist hervorzuheben, daß die Gnade, die dieser sakramentalen Feier eigen ist, eine große Heilkraft besitzt und die Wurzeln der Sünde auszureißen hilft.

Die sorgfältige Pflege der äußeren Feier mit besonderer Betonung des Wortes Gottes,(195) das den Gläubigen und zusammen mit ihnen, soweit es möglich und angemessen ist, verlesen, in Erinnerung gerufen und erklärt wird, kann dazu beitragen, die Praxis dieses Sakramentes lebendiger zu gestalten und zu verhindern, daß sie in Formalismus und reine Gewohnheit abgleitet. Vielmehr soll dem Beichtenden geholfen werden zu entdecken, daß sich an ihm ein Heilsgeschehen vollzieht, das ihm neue Lebenskraft und wahren Frieden des Herzens zu vermitteln vermag. Die Sorge für eine gute Gestaltung wird die einzelnen Kirchen unter anderem dazu veranlassen, feste Zeiten für die Feier des Bußsakramentes festzusetzen und die Gläubigen, besonders die Kinder und Jugendlichen, dazu zu erziehen, daß sie sich in der Regel daran halten - abgesehen von Notsituationen, in denen der Seelsorger jedem gern zur Verfügung stehen soll, der ihn darum bittet.




194 Ordo Paenitentiae, 7 b.



195 Ordo Paenitentiae, 17.






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