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Ioannes Paulus PP. II
Reconciliatio et Paenitentia

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  • DRITTER TEIL
    • ZWEITES KAPITEL
      • 33
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Die Feier des Sakramentes mit Generalabsolution

33. In der neuen Liturgieordnung und nun auch im neuen Kirchenrecht(196) werden die Bedingungen genau angegeben, unter denen die »Gemeinschaftliche Feier der Versöhnung mit allgemeinem Bekenntnis und Generalabsolution« rechtmäßig benutzt werden kann. Die hierzu erlassenen Bestimmungen und Anordnungen, die aus reifen und ausgewogenen Überlegungen erwachsen sind, müssen angenommen und beobachtet werden, wobei man jede Art von willkürlicher Interpretation vermeidet.

Es ist nützlich, tiefer über die Beweggründe nachzudenken, welche die Bußfeier in einer der ersten beiden Formen gebieten oder den Gebrauch der dritten Form erlauben. Ein Grund ist vor allem die Treue gegenüber dem Willen des Herrn, der von der Lehre der Kirche überliefert worden ist. Ein weiterer ist der Gehorsam gegenüber den kirchlichen Gesetzen. In einer ihrer Schlußvorlagen hat die Bischofssynode die unveränderte Lehre der Kirche bekräftigt, die auf ältester Überlieferung beruht, sowie das Gesetz, durch das sie die antike Bußpraxis rechtlich festgelegt hat: Das persönliche und vollständige Bekenntnis der Sünden mit individueller Lossprechung ist der einzige ordentliche Weg, auf dem der Gläubige, der sich schwerer Schuld bewußt ist, mit Gott und der Kirche versöhnt wird. Aus dieser Bestätigung der Lehre der Kirche ergibt sich eindeutig, daß jede schwere Sünde stets in persönlicher Beichte unter Angabe ihrer bestimmenden Umstände bekannt werden muß.

Ferner gibt es auch einen Grund pastoraler Natur. Wenn es auch wahr ist, daß man unter den von der kirchlichen Disziplin geforderten Bedingungen das Bußsakrament in der dritten Form spenden kann, so darf doch nicht vergessen werden, daß diese keine normale Form werden darf. Wie die Synode erneut betont hat, kann und darf sie nur in »schweren Notlagen« angewandt werden mit der Verpflichtung zur persönlichen Beichte der schweren Sünden vor dem Empfang einer weiteren Generalabsolution. Der Bischof, dem allein es zusteht, für den Bereich seiner Diözese zu erwägen, ob die vom Kirchenrecht für den Gebrauch der dritten Form aufgestellten Bedingungen konkret gegeben sind, wird dieses Urteil als schwerwiegende Gewissensentscheidung und in voller Beachtung von Gesetz und Praxis der Kirche abgeben. Dabei wird er ebenso die Kriterien und Richtlinien berücksichtigen, wie sie auf der Grundlage der oben dargelegten theologischen und pastoralen Überlegungen mit den anderen Mitgliedern der Bischofskonferenz vereinbart worden sind. Zugleich wird es stets eine echte pastorale Sorge bleiben, jene Bedingungen zu schaffen und zu gewährleisten, daß auch diese dritte Form die von ihr erhofften geistlichen Früchte erbringen kann. Niemals darf der ausnahmsweise Gebrauch der dritten Form der Bußfeier zu einer Geringachtung oder gar zur Aufgabe der gewöhnlichen Formen führen. Ebensowenig darf diese Form als Alternative zu den beiden anderen angesehen werden: Es ist nämlich nicht der Freiheit der Hirten und Gläubigen überlassen, sich einfach für diejenige der genannten Formen zu entscheiden, die man für die geeignetste hält. Den Seelsorgern obliegt die Pflicht, den Gläubigen die Praxis des vollständigen und persönlichen Bekenntnisses ihrer Sünden zu erleichtern, zu dem diese nicht nur verpflichtet sind, sondern auf das sie ein unverletzliches und unveräußerliches Recht haben, abgesehen davon, daß es auch ein Bedürfnis der Seele ist. Bei der dritten Bußform sind die Gläubigen dazu verpflichtet, alle Bestimmungen zu beachten, die deren Anwendung regeln, einschließlich der Anordnung, vor dem Empfang einer weiteren Generalabsolution so bald wie möglich eine reguläre vollständige und persönliche Beichte der schweren Sünden abzulegen. Auf diese Anordnung und deren verpflichtende Beobachtung müssen die Gläubigen durch den Priester vor der Lossprechung hingewiesen und darüber entsprechend unterrichtet werden.

Mit diesem nachdrücklichen Hinweis auf die Lehre und das Gesetz der Kirche möchte ich bei allen das lebendige Gespür für die Verantwortung wachrütteln, die uns im Umgang mit den heiligen Dingen leiten muß, die - wie die Sakramente - nicht unser Eigentum sind oder - wie das Gewissen der Menschen - ein Anrecht darauf haben, nicht in Ungewißheit und Verwirrung belassen zu werden. Ich wiederhole: Beides sind heilige Dinge, die Sakramente und das Gewissen der Menschen, und sie fordern von uns, daß wir ihnen in Wahrheit dienen.

Das ist der Grund für das Gesetz der Kirche.




196 Kanones 961-963.






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