Die
Feier des Sakramentes mit Generalabsolution
33.
In der neuen Liturgieordnung und nun auch im neuen Kirchenrecht(196)
werden die Bedingungen genau angegeben, unter denen die »Gemeinschaftliche
Feier der Versöhnung mit allgemeinem Bekenntnis und Generalabsolution«
rechtmäßig benutzt werden kann. Die hierzu erlassenen Bestimmungen
und Anordnungen, die aus reifen und ausgewogenen Überlegungen erwachsen
sind, müssen angenommen und beobachtet werden, wobei man jede Art von
willkürlicher Interpretation vermeidet.
Es
ist nützlich, tiefer über die Beweggründe nachzudenken, welche
die Bußfeier in einer der ersten beiden Formen gebieten oder den Gebrauch
der dritten Form erlauben. Ein Grund ist vor allem die Treue
gegenüber dem Willen des Herrn, der von der Lehre der Kirche
überliefert worden ist. Ein weiterer ist der Gehorsam
gegenüber den kirchlichen Gesetzen. In einer ihrer Schlußvorlagen
hat die Bischofssynode die unveränderte Lehre der Kirche bekräftigt,
die auf ältester Überlieferung beruht, sowie das Gesetz, durch das
sie die antike Bußpraxis rechtlich festgelegt hat: Das persönliche und
vollständige Bekenntnis der Sünden mit individueller Lossprechung ist
der einzige ordentliche Weg, auf dem der Gläubige, der sich
schwerer Schuld bewußt ist, mit Gott und der Kirche versöhnt wird.
Aus dieser Bestätigung der Lehre der Kirche ergibt sich eindeutig,
daß jede schwere Sünde stets in persönlicher Beichte
unter Angabe ihrer bestimmenden Umstände bekannt werden muß.
Ferner
gibt es auch einen Grund pastoraler Natur. Wenn es auch wahr ist,
daß man unter den von der kirchlichen Disziplin geforderten Bedingungen
das Bußsakrament in der dritten Form spenden kann, so darf doch nicht
vergessen werden, daß diese keine normale Form werden darf. Wie
die Synode erneut betont hat, kann und darf sie nur in »schweren Notlagen« angewandt
werden mit der Verpflichtung zur persönlichen Beichte der schweren
Sünden vor dem Empfang einer weiteren Generalabsolution. Der Bischof, dem
allein es zusteht, für den Bereich seiner Diözese zu erwägen, ob
die vom Kirchenrecht für den Gebrauch der dritten Form aufgestellten
Bedingungen konkret gegeben sind, wird dieses Urteil als schwerwiegende
Gewissensentscheidung und in voller Beachtung von Gesetz und Praxis der
Kirche abgeben. Dabei wird er ebenso die Kriterien und Richtlinien
berücksichtigen, wie sie auf der Grundlage der oben dargelegten
theologischen und pastoralen Überlegungen mit den anderen Mitgliedern der
Bischofskonferenz vereinbart worden sind. Zugleich wird es stets eine echte
pastorale Sorge bleiben, jene Bedingungen zu schaffen und zu
gewährleisten, daß auch diese dritte Form die von ihr erhofften
geistlichen Früchte erbringen kann. Niemals darf der ausnahmsweise
Gebrauch der dritten Form der Bußfeier zu einer Geringachtung oder gar
zur Aufgabe der gewöhnlichen Formen führen. Ebensowenig darf diese
Form als Alternative zu den beiden anderen angesehen werden: Es ist
nämlich nicht der Freiheit der Hirten und Gläubigen überlassen,
sich einfach für diejenige der genannten Formen zu entscheiden, die man
für die geeignetste hält. Den Seelsorgern obliegt die Pflicht, den
Gläubigen die Praxis des vollständigen und persönlichen
Bekenntnisses ihrer Sünden zu erleichtern, zu dem diese nicht nur
verpflichtet sind, sondern auf das sie ein unverletzliches und unveräußerliches
Recht haben, abgesehen davon, daß es auch ein Bedürfnis der Seele
ist. Bei der dritten Bußform sind die Gläubigen dazu verpflichtet,
alle Bestimmungen zu beachten, die deren Anwendung regeln, einschließlich
der Anordnung, vor dem Empfang einer weiteren Generalabsolution so bald wie
möglich eine reguläre vollständige und persönliche Beichte
der schweren Sünden abzulegen. Auf diese Anordnung und deren
verpflichtende Beobachtung müssen die Gläubigen durch den Priester
vor der Lossprechung hingewiesen und darüber entsprechend unterrichtet
werden.
Mit
diesem nachdrücklichen Hinweis auf die Lehre und das Gesetz der Kirche
möchte ich bei allen das lebendige Gespür für die Verantwortung
wachrütteln, die uns im Umgang mit den heiligen Dingen leiten muß,
die - wie die Sakramente - nicht unser Eigentum sind oder - wie das Gewissen
der Menschen - ein Anrecht darauf haben, nicht in Ungewißheit und
Verwirrung belassen zu werden. Ich wiederhole: Beides sind heilige Dinge, die
Sakramente und das Gewissen der Menschen, und sie fordern von uns, daß wir
ihnen in Wahrheit dienen.
Das
ist der Grund für das Gesetz der Kirche.
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