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Ioannes Paulus PP. II
Reconciliatio et Paenitentia

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  • DRITTER TEIL
    • ZWEITES KAPITEL
      • 30
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Das Sakrament der Vergebung

30. Aus der Offenbarung der großen Bedeutung dieses Dienstes und der Vollmacht, Sünden zu vergeben, die von Christus den Aposteln und deren Nachfolgern übertragen worden ist, entwickelte sich in der Kirche das Bewußtsein vom Zeichen der Vergebung, die im Bußsakrament vermittelt wird; das Bewußtsein davon, daß Jesus, der Herr, selber - als Geschenk seiner Güte und »Menschenliebe«(172) für alle - ein eigenes Sakrament für die Vergebung der Sünden, die nach der Taufe begangen wurden, der Kirche anvertraut hat.

Die konkrete Feier und Form dieses Sakramentes haben sich langsam entwickelt. Das bezeugen die ältesten Sakramentare, die Akten von Konzilien und Bischofssynoden, die patristische Verkündigung und die Unterweisung der Kirchenlehrer. Was jedoch das Wesen des Sakramentes betrifft, so war sich die Kirche stets und ohne Schwanken dessen sicher bewußt, daß die Vergebung nach dem Willen Christi jedem einzelnen in der sakramentalen Lossprechung durch den Spender des Bußsakramentes zuteil wird. Diese Gewißheit wurde nachdrücklich bekräftigt durch das Konzil von Trient(173) und das II. Vatikanische Konzil: »Die zum Sakrament der Buße hinzutreten, erhalten für ihre Gott zugefügten Beleidigungen von seiner Barmherzigkeit Verzeihung und werden zugleich mit der Kirche versöhnt, die sie durch die Sünde verwundet haben und die zu ihrer Bekehrung durch Liebe, Beispiel und Gebet mitwirkt«(174). Als wesentliches Element des Glaubens über den Wert und Sinn der Buße muß erneut festgestellt werden, daß unser Heiland Jesus Christus in seiner Kirche das Bußsakrament gestiftet hat, damit die Gläubigen, die nach der Taufe in Sünde gefallen sind, die Gnade wiedererlangen und sich mit Gott versöhnen.(175)

Der Glaube der Kirche an dieses Sakrament schließt einige andere grundlegende Wahrheiten ein, die unverzichtbar sind. Der sakramentale Bußritus hat diese Wahrheiten während seiner geschichtlichen Entfaltung und in seinen verschiedenen konkreten Ausdrucksformen stets bewahrt und deutlich herausgestellt. Als das II. Vatikanische Konzil eine Reform dieses Ritus anordnete, war es von der Absicht geleitet, diese Wahrheiten noch klarer zum Ausdruck zu bringen.(176) Das geschah in der neuen Bußordnung,(177) in welche die wesentlichen Lehraussagen der Tradition unverkürzt aufgenommen worden sind, die das Konzil von Trient zusammengestellt hatte, allerdings so, daß diese Aussagen aus ihrem besonderen geschichtlichen Zusammenhang (dem ausdrücklichen Bemühen um Klarstellung der Lehre gegenüber den schwerwiegenden Abweichungen von der wahren Glaubensunterweisung der Kirche) herausgelöst und inhaltsgetreu in eine Sprache übersetzt wurden, die unserer Zeit besser entspricht.




172 Vgl. Tit 3, 4.



173 Vgl. KONZIL VON TRIENT, Sessio XIV De sacramento Paenitentiae, Kap. I und Kanon 1: Conciliorum Oecumenicorum Decreta, Bologna 1973³, 703 f.; 711 (DS 1668-1670; 1701).



174 Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 11.



175 Vgl. KONZIL VON TRIENT, a.a.O.



176 Vgl. Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, 72.



177 Vgl. Rituale Romanum ex Decreto Sacrosancti Concilii Oecumenici Vaticani II instauratum, auctoritate Pauli VI promulgatum. Ordo Paenitentiae, Typis Polyglottis Vaticanis, 1974.






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