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Kongregation für den Klerus
Allgemeines Direktorium für Katechese

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  • ZWEITER TEIL DIE BOTSCHAFT DES EVANGELIUMS
        • Bedeutung und Zielsetzung dieses Teiles
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Bedeutung und Zielsetzung dieses Teiles

92. Der christliche Glaube, auf Grund dessen sich ein Mensch zu Jesus Christus bekennt, kann unter einem doppelten Aspekt gesehen werden:

– als unter dem Einfluß der Gnade gewährte Bindung an den sich offenbarenden Gott.

In diesem Fall besteht der Glaube darin, daß sich der Mensch dem Wort Gottes anvertraut und sich ihm überläßt (fides qua);

– als Inhalt der Offenbarung und der Botschaft des Evangeliums.

So verstanden, kommt der Glaube in dem Bemühen zum Ausdruck, den tiefen Sinn jenes Wortes immer besser zu erkennen (fides quae).

Diese beiden Aspekte lassen sich wegen ihres Charakters nicht voneinander trennen. Reifen und Wachsen des Glaubens erfordern deren organische und kohärente Entwicklung. Aus methodischen Gründen können die zwei Aspekte jedoch getrennt betrachtet werden. (296)

93. In diesem zweiten Teil geht es um den Inhalt der Botschaft des Evangeliums (fides quae).

– Im ersten Kapitel werden die Normen und Richtlinien angegeben, an die sich die Katechese halten muß, um ihre Inhalte aufzustellen, zu formulieren und darzulegen. Jede Form des Dienstes am Wort ordnet und präsentiert die Botschaft des Evangeliums ja ihrem eigenen Charakter gemäß.

– Im zweiten Kapitel wird der Glaubensinhalt so behandelt, wie er im Katechismus der Katholischen Kirche dargelegt wird, der für die Katechese der Bezugstext für die Glaubenslehre ist. Darum werden einige Hinweise gegeben, die behilflich sein können, den Katechismusinhalt sich anzueignen und in sich aufzunehmen sowie ihn in das katechetische Wirken der Kirche hineinzustellen. Zudem werden einige Richtlinien geboten für die im Anschluß an den Katechismus der Katholischen Kirche vorgesehene Erstellung von örtlichen Katechismen in den Teilkirchen, die — in Bewahrung der Glaubenseinheit — den verschiedenen Situationen und Kulturen gebührend Rechnung tragen sollen.




296) Vgl. DCG (1971) 36a.






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