III.
Die
Päpstliche Kommission für die Erhaltung des künstlerischen und
geschichtlichen Erbes der Kirche wird von nun an den Namen Päpstliche
Kommission für die Kulturgüter der Kirche tragen. Sie wird
ihre Kompetenzen, die in den Artikeln 100, 101, 102 und 103 meiner
Apostolischen Konstitution Pastor Bonus festgelegt sind, weiterhin
beibehalten, jedoch nicht mehr der Kongregation für den Klerus
angeschlossen, sondern ein selbständiges Organ mit einem Präsidenten
- einem Mitglied des Päpstlichen Rates für die Kultur - sein. Sie
soll regelmäßige Kontakte mit diesem Rat unterhalten, um eine
übereinstimmende Zielsetzung und eine fruchtbare wechselseitige Zusammenarbeit
zu gewährleisten. Auch wird sie hinsichtlich der Akademien, die sich mit
den Kulturgütern der Kirche befassen, den Päpstlichen Rat für
die Kultur konsultieren.
Ich
bestimme, daß alles im vorliegenden Motu proprio Festgelegte volle
und bleibende Gültigkeit habe, ungeachtet aller wenn auch noch so
beachtenswerter gegenseitiger Anordnungen.
Gegeben
zu Rom, bei St. Peter, am 25. März 1993, im 15. Jahr meines Pontifikats.
IOANNES PAULUS PP. II
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