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Ioannes Paulus PP. II Laborem exercens IntraText CT - Text |
19. Lohn und besondere Sozialleistungen
Nachdem wir die wichtige Rolle beschrieben haben, welche dem Bemühen um eine Beschäftigung für alle Arbeitnehmer zukommt, um so die Achtung der unveräußerlichen Rechte des Menschen hinsichtlich seiner Arbeit zu gewährleisten, ist es angebracht, diese Rechte näher zu betrachten, die letzten Endes im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem direkten Arbeitgeber ins Spiel kommen. Alles, was bisher zum Thema des indirekten Arbeitgebers gesagt worden ist, dient dem Zweck, eben dieses Verhältnis genauer zu bestimmen, und zwar durch das Aufzeigen jener vielfältigen Bedingungen, die es indirekt prägen. Diese Erwägung hat jedoch keinen ausschließlich beschreibenden Sinn; sie ist auch nicht ein kurzer Traktat über Wirtschaft oder Politik. Es geht darum, den deontologischen und moralischen Aspekt eines Problems deutlich zu machen. Das Schlüsselproblem der Sozialethik ist aber die Frage des gerechten Lohnes für die geleistete Arbeit. Es gibt heutzutage keine wichtigere Weise, die Gerechtigkeit im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verwirklichen, als eben die Bezahlung der Arbeit. Unabhängig davon, ob diese Arbeit im System des Privateigentums an den Produktionsmitteln geleistet wird oder in einem System, wo dieses Eigentum eine Art »Sozialisierung« erfahren hat, wird das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber (vor allem direkter Art) und dem Arbeitnehmer durch den Lohn geregelt, durch das gerechte Entgelt für die geleistete Arbeit.
Es ist auch hervorzuheben, daß die Gerechtigkeit eines sozio-ökonomischen Systems und auf jeden Fall sein rechtes Funktionieren letzten Endes nach der Art und Weise einzuschätzen sind, wie in jenem System die menschliche Arbeit ihre angemessene Entlohnung findet. Hier sind wir erneut beim Grundprinzip der ganzen sozialethischen Ordnung angelangt, beim Prinzip der gemeinsamen Nutznießung der Güter. In jedem System, unabhängig von dem ihm zugrundeliegenden konkreten Verhältnis zwischen Kapital und Arbeit, bleibt die Bezahlung, das heißt der Lohn für die geleistete Arbeit, der konkrete Weg, der den meisten Menschen den Zugang zu jenen Gütern eröffnet, die zur gemeinsamen Nutznießung bestimmt sind, seien es die Güter der Natur, seien es die Erzeugnisse der Produktion. Zu beiden Arten hat der Arbeitende durch die Bezahlung Zugang, die er als Entlohnung für seine Arbeit erhält. Somit wird gerade die gerechte Bezahlung jeweils zum Prüfstein für die Gerechtigkeit des gesamten sozio-ökonomischen Systems und für sein rechtes Funktionieren. Es ist dies nicht der einzige Maßstab hierfür, aber ein besonders wichtiger und in gewissem Sinne der entscheidende.
Eine solche Überprüfung betrifft vor allem die Familie. Die gerechte Entlohnung für die Arbeit eines Erwachsenen, der Verantwortung für eine Familie trägt, muß dafür ausreichen, eine Familie zu gründen, angemessen zu unterhalten und für die Zukunft zu sichern. Eine solche Entlohnung kann entweder durch eine sogenannte familiengerechte Bezahlung zustandekommen - das heißt durch einen dem Familienvorstand für seine Arbeit ausbezahlten Gesamtlohn, der für die Erfordernisse der Familie ausreicht, ohne daß die Gattin einem außerhäuslichen Erwerb nachgehen muß - oder durch besondere Sozialleistungen, wie Familienbeihilfen oder Zulagen für die Mutter, die sich ausschließlich der Familie widmet; diese Beihilfen müssen im Einklang mit den tatsächlichen Notwendigkeiten der Familie stehen, also der Zahl der zu versorgenden Personen entsprechen, solange diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung für ihr Leben auf angemessene Weise in eigene Hände zu nehmen.
Die Erfahrung bestätigt, daß man sich für die soziale Aufwertung der mütterlichen Aufgaben einsetzen muß, für die Aufwertung der Mühen, die mit ihnen verbunden sind, und des Bedürfnisses der Kinder nach Pflege, Zuwendung und Herzlichkeit, damit sie sich zu verantwortungsbewußten, sittlich und religiös reifen und psychisch ausgeglichenen Persönlichkeiten entwickeln können. Es wird einer Gesellschaft zur Ehre gereichen, wenn sie es der Mutter ermöglicht, sich ohne Behinderung ihrer freien Entscheidung, ohne psychologische oder praktische Diskriminierung und ohne Benachteiligung gegenüber ihren Kolleginnen der Pflege und Erziehung ihrer Kinder je nach den verschiedenen Bedürfnissen ihres Alters zu widmen. Der notgedrungene Verzicht auf die Erfüllung dieser Aufgaben um eines außerhäuslichen Verdienstes willen ist im Hinblick auf das Wohl der Gesellschaft und der Familie unrecht, wenn er jenen vorrangigen Zielen der Mutterschaft widerspricht oder sie erschwert.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß, allgemeiner gesprochen, der ganze Arbeitsprozeß so organisiert und angepaßt werden muß, daß die Erfordernisse der Person und ihrer Lebensweise, vor allem ihres häuslichen Lebens, gebührende Beachtung finden, wobei dem Alter und Geschlecht eines jeden Rechnung zu tragen ist. Es ist eine Tatsache, daß in vielen Ländern die Frauen in fast allen Lebensbereichen tätig sind. Sie sollten aber diese Tätigkeiten ihrem eigenen Wesen gemäß verrichten können, ohne Diskriminierungen und ohne Ausschluß von Stellungen, für die sie befähigt sind, aber zugleich auch, ohne wegen ihrer familiären Wünsche oder wegen ihrer spezifischen Rolle bei der Aufgabe, an der Seite der Männer zum Wohl der Gesellschaft beizutragen, weniger geachtet zu werden. Die wahre Aufwertung der Frau erfordert eine Arbeitsordnung, die so strukturiert ist, daß sie diese Aufwertung nicht mit dem Aufgeben ihrer Eigenheit bezahlen muß und zum Schaden der Familie, wo ihr als Mutter eine unersetzliche Rolle zukommt.
Neben dem Lohn kommen hier noch verschiedene Sozialleistungen in Betracht, deren Zweck es ist, das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers und seiner Familie zu sichern. Die mit der nötigen Sorge für die Gesundheit verbundenen Ausgaben, besonders bei Arbeitsunfällen, machen es notwendig, dem Arbeitnehmer einen leichteren Zugang zu ärztlicher Hilfe zu verschaffen, und zwar zu einem möglichst geringen Preis oder auch ganz unentgeltlich. Ein anderer Bereich solcher Leistungen steht im Zusammenhang mit dem Recht auf Ruhe und Erholung: es handelt sich hier vor allem um die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit, die zumindest den Sonntag umfassen sollte, ferner um eine längere Erholungszeit, den sogenannten Urlaub, einmal im Jahr oder eventuell mehrmals im Jahr in kürzeren Zeitabschnitten. Schließlich geht es um das Recht auf Ruhestandsgeld, auf Alterssicherung und auf Versicherung bei Arbeitsunfällen. Im Rahmen dieser hauptsächlichen Rechte gibt es ein ganzes System einzelner Rechtsansprüche, deren Beachtung zusammen mit der Entlohnung der Arbeit für ein korrektes Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entscheidend ist. Unter diesen Einzelrechten ist immer auch der Anspruch auf solche Arbeitsräume und Produktionsprozesse zu beachten, die dem Arbeitnehmer weder gesundheitlich noch geistig-sittlich schaden.