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| Päpstlicher Rat für Gerechtigkeit und Frieden Weltkonferenz gegen Rassismus IntraText CT - Text |
Bei der bevorstehenden Konferenz von Durban sollen als »gute Praxis« auch die sogenannten »positiven Diskriminierungen« gefördert werden. Die internationale Konvention über die Bekämpfung aller Formen von Rassendiskriminierung vom 2 . Dezember 1965, die der Hl. Stuhl ratifiziert hat, sieht in der Tat die Möglichkeit vor, Sondermaßnahmen zu ergreifen »mit dem ausschließlichen Ziel, auf angemessene Weise den Fortschritt einiger rassischer oder ethnischer Gruppen oder von Individuen zu gewährleisten, die eines besonderen Schutzes bedürfen, um sie in den Genuß der Menschenrechte kommen zu lassen … unter gleichen Bedingungen« (Art. 1 §4). Auf der Grundlage dieses »positiven Handelns« haben einige Länder Gesetze erlassen, die vor allem den autochtonen Völkern und den Minderheiten besonderen Schutz gewähren. Die Entscheidung für diese Form von Politik bleibt jedoch umstritten. Es besteht die reale Gefahr, daß sich durch diese Maßnahmen eher Unterschiede herauskristallisieren werden als daß sie den sozialen Zusammenhalt fördern, daß beispielsweise im Bereich der Stellenbesetzung oder des politischen Lebens die Individuen aufgrund ihrer ethnischen Gruppe und nicht aufgrund ihrer Kompetenzen eingestellt oder ausgesucht werden und daß schließlich die Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wird. Es ist unbestritten, daß die Bedeutsamkeit vorheriger Ereignisse geschichtlicher, sozialer oder kultureller Art mitunter positives Handeln von seiten der Staaten erfordert. Insbesondere die autochtonen Völker leiden noch sehr unter Diskriminierungen. Jetzt fordert die katholische Kirche, die immer sehr aufmerksam gegenüber der Verteidigung der Wirklichkeit des konkreten und historischen Menschen ist, eine wirkliche Respektierung der Menschenrechte ein. Diese Art der Politik findet also ihre Berechtigung, wenn die vorsichtige Formulierung des Artikels 1 §4 der Konvention von 1965 geachtet wird. Dies setzt voraus, daß die Ausmaße der positiven Diskriminierungen nur vorübergehender Natur sind, daß sie nicht die Aufrechterhaltung von unterschiedlichen Rechten für verschiedene Gruppen zur Folge haben sollen und daß sie nicht aufrechterhalten werden sollen, wenn die gesteckten Ziele erreicht sind.