3. Im Wissen darum,
daß wahres Verständnis und echte Barmherzigkeit niemals von der
Wahrheit getrennt sind(4), haben die Hirten die Pflicht, diesen
Gläubigen die Lehre der Kirche bezüglich der Feier der Sakramente,
besonders hinsichtlich des Kommunionempfangs in Erinnerung zu rufen. In diesem Anliegen wurden in den letzten Jahren in
verschiedenen Gegenden unterschiedliche pastorale Lösungen vorgeschlagen,
denen zufolge zwar eine allgemeine Zulassung der wiederverheirateten
Geschiedenen zur heiligen Kommunion nicht möglich wäre, sie aber in
bestimmten Fällen zum Tisch des Herrn hinzutreten könnten, sofern sie
sich in ihrem Gewissensurteil dazu ermächtigt hielten. So zum Beispiel,
wenn sie ganz zu Unrecht verlassen worden wären, obwohl sie sich
aufrichtig bemüht hätten, die vorausgehende Ehe zu retten, oder wenn
sie von der Ungültigkeit ihrer vorausgehenden Ehe überzeugt
wären, dies aber im äußeren Bereich nicht aufzeigen
könnten, oder wenn sie schon einen längeren Weg der Besinnung und der
Buße zurückgelegt hätten, oder auch wenn sie aus moralisch
ernsthaften Gründen der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen
könnten.
Gewissen Meinungen zufolge müßten
die geschíedenen Wiederverheirateten ein Gespräch mit einem klugen
und erfahrenen Priester suchen, um ihre tatsächliche Situation objektiv zu
prüfen. Dieser Priester hätte aber ihre mögliche Gewissensentscheidung,
zur Eucharistie hinzuzutreten, zu respektieren, ohne daß dies eine
Zulassung von amtlicher Seite einschlösse.
In diesen und ähnlichen Fällen
würde es sich um eine tolerante und wohlwollende pastorale Lösung
handeln, um den unterschiedlichen Situationen der wiederverheirateten Geschiedenen
gerecht werden zu können.
|