4. Obwohl bekannt ist, daß von manchen
Kirchenvätern ähnliche pastorale Lösungen vorgeschlagen und auch
in der Praxis angewandt worden sind, stellten diese doch nie einen Konsens der
Väter dar, bildeten in keiner Weise eine gemeinsame Lehre der Kirche und
bestimmten nicht deren Disziplin. Es kommt dem universalen Lehramt der Kirche
zu, in Treue zur Hl. Schrift und zur Tradition das Glaubensgut zu
verkünden und authentisch auszulegen.
In Anbetracht der neuen, oben erwähnten
pastoralen Vorschläge weiß sich diese Kongregation verpflichtet, die
Lehre und Praxis der Kirche auf diesem Gebiet erneut in Erinnerung zu rufen. In
Treue gegenüber dem Wort Jesu(5) hält die Kirche daran fest,
daß sie eine neue Verbindung nicht als gültig anerkennen kann, falls
die vorausgehende Ehe gültig war. Wenn Geschiedene zivil wiederverheiratet
sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetz Gottes objektiv
widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht
die Kommunion empfangen(6).
Diese Norm hat nicht den Charakter einer
Strafe oder irgendeiner Diskriminierung der wiederverheirateten Geschiedenen,
sie bringt vielmehr eine objektive Situation zum Ausdruck, die als solche den
Hinzutritt zur heiligen Kommunion unmöglich macht: »Sie stehen insofern
selbst ihrer Zulassung im Weg, als ihr Lebensstand und ihre
Lebensverhältnisse in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe
zwischen Christus und der Kirche sind, den die Eucharistie sichtbar und
gegenwärtig macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund
pastoraler Natur: Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte
dies bei den Gläubigen hinsichtlich der Lehre der Kirche über die
Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und Verwirrung«(7).
Für die Gläubigen, die in einer
solchen ehelichen Situation leben, wird der Hinzutritt zur heiligen Kommunion
ausschließlich durch die sakramentale Lossprechung eröffnet, die
»nur denen gewährt werden kann, welche die Verletzung des Zeichens des
Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige
Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur
Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, daß, wenn
die beiden Partner aus ernsthaften Gründen - zum Beispiel wegen der
Erziehung der Kinder - der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen
können, "sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das
heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten
sind"«(8). In diesem Fall können sie zur heiligen Kommunion
hinzutreten, wobei die Pflicht aufrecht erhalten bleibt, Ärgernis zu
vermeiden.
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