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I – Die „faktischen Lebensgemeinschaften“
Soziale Aspekte der „faktischen Lebensgemeinschaften“
2. Der Ausdruck „faktische Lebensgemeinschaft“ beinhaltet die
Gesamtheit von vielfältigen und verschiedenartigen menschlichen
Wirklichkeiten. Gemeint ist das Zusammenleben (unter Einschluß der
sexuellen Gemeinschaft) ohne vorherige Eheschließung. Charakteristisch für
die faktischen Lebensgemeinschaften ist genau genommen die Ablehnung der
ehelichen Bindung oder der Aufschub auf einen späteren Zeitpunkt. Das hat
ernste Folgen.
Bei der Eheschließung übernimmt man durch den ehelichen
Liebesbund öffentlich alle Pflichten, die sich aus der so eingegangenen
Bindung ergeben. Die öffentliche Übernahme der Pflichten erweist sich
nicht nur für Eheleute und Kinder, für deren affektive Reifung und
Erziehung, sowie für die anderen Familienangehörigen als Gut. Die in
der Ehe begründete Familie ist vielmehr auch für die gesamte
Gesellschaft ein grundlegendes und wertvolles Gut. Denn die Werte, die in den
Beziehungen in der Familie konkret gelebt werden, bilden das feste Fundament
der Gesellschaft. Die Beständigkeit dieser Beziehung wird ihrerseits aber
nur durch die Ehe gewährleistet. Das sich aus der Ehe ergebende Gut ist
aber genauso wesentlich für die Kirche, welche die Familie als
„Hauskirche“2 betrachtet. All das steht nun auf dem Spiel, wenn die Ehe
als Institution implizit durch die faktischen Lebensgemeinschaften aufgehoben
wird.
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