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Päpstlicher Rat für die Familie
Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften

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  • I – Die „faktischen Lebensgemeinschaften“
    • Soziale Aspekte der „faktischen Lebensgemeinschaften“
      • 3
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3. Niemand darf sich eine andere Sexualität wünschen oder mit ihr anders umgehen, als der Schöpfer es in die menschliche Natur eingeschrieben hat, oder sie entgegen der spezifisch menschlichen Finalität ihrer Akte ausleben.  

Geschieht dies, wird die zwischenmenschliche Sprache der Liebe verneint und der vom Schöpfer und Erlöser des Menschengeschlechts gewollten Lebensdialog kompromittiert durch eine objektive Abweichung von der Ordnung. Da die Lehre der katholischen Kirche der Öffentlichkeit sehr wohl bekannt ist, brauchen wir hier nicht darauf zurückkommen. 3  Statt dessen verlangt die soziale Dimension dieser Frage zusätzliche Bemühungen und Überlegungen, um insbesondere denjenigen, die für das öffentliche Leben verantwortlich sind, zu zeigen, daß es nicht wünschenswert ist, private Situationen als öffentliches Interesse hinzustellen. Unter dem Vorwand, das Zusammenleben auf sozialer und rechtlicher Ebene reglementieren zu wollen, versucht man in Wahrheit, den faktischen Lebensgemeinschaften eine institutionelle Anerkennung zu verschaffen. Zum Schaden der in der Ehe begründeten Familie werden sie daher zu Institutionen, die auf rechtlicher Ebene durch Rechte und Pflichten sanktioniert werden. Damit stellt man die faktischen Lebensgemeinschaften mit der Ehe rechtlich auf eine Stufe. Verleiht man einer solchen Art des Zusammenlebens aber den gleichen Rang wie der Ehe oder stellt man es ihr auf Kosten der Wahrheit und Gerechtigkeit gleich, heißt man es öffentlichgut“. Damit schadet man in großem Maße der Ehe, das heißt der natürlichen, absolut lebensnotwendigen, grundlegenden und für das gesamte Gesellschaftswesen notwendigen Institution.   




3 Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2331-2400; Päpstlicher Rat für die Familie, Menschliche Sexualität: Wahrheit und Bedeutung, 8.12.1995.






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