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Konstitutive Elemente der faktischen Lebensgemeinschaften
4. Nicht alle faktischen Lebensgemeinschaften haben dieselbe
gesellschaftliche Bedeutung und dieselben Beweggründe. Versucht man neben
den gemeinsamen negativen Aspekten, Aufschub, Ignoranz oder sogar Ablehnung der
ehelichen Bindung, die positiven Merkmale zu bestimmen, fallen einem einige
Elemente ins Auge. Erstens, der rein praktische (faktische) Charakter einer
solchen Beziehung. Man muß jedoch präzisieren: Die faktische
Lebensgemeinschaft setzt eine sexuelle Beziehung und ein Zusammenleben in
Verbindung mit einer sexuellen Beziehung (das unterscheidet sie von jeder
anderen Form des Gemeinschaftslebens) und einer tendenziell relativ festen
Beziehung (das unterscheidet sie von Verbindungen mit sporadischem oder
gelegentlichem Zusammenleben) voraus. Die faktischen Lebensgemeinschaften
bringen keine ehelichen Rechte und Pflichten mit sich und beanspruchen nicht
die dem Eheband eigentümliche Beständigkeit. Sie unterscheiden sich
durch den äußerst dezidiert erhobenen Anspruch, keine irgendwie
geartete Verpflichtung einzuschließen. Die stetige Instabilität, die
auf die Möglichkeit zurückzuführen ist, die Lebensgemeinschaft
zu beenden, ist demnach eines der Merkmale der faktischen Lebensgemeinschaften.
Trotzdem besteht eine sozusagen mehr oder weniger explizite „Verpflichtung“ zur
gegenseitigen „Treue“, solange die Beziehung fortdauert.
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