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Päpstlicher Rat für die Familie
Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften

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  • I – Die „faktischen Lebensgemeinschaften“
    • Konstitutive Elemente der faktischen Lebensgemeinschaften
      • 4
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Konstitutive Elemente der faktischen Lebensgemeinschaften  

4. Nicht alle faktischen Lebensgemeinschaften haben dieselbe gesellschaftliche Bedeutung und dieselben Beweggründe. Versucht man neben den gemeinsamen negativen Aspekten, Aufschub, Ignoranz oder sogar Ablehnung der ehelichen Bindung, die positiven Merkmale zu bestimmen, fallen einem einige Elemente ins Auge. Erstens, der rein praktische (faktische) Charakter einer solchen Beziehung. Man muß jedoch präzisieren: Die faktische Lebensgemeinschaft setzt eine sexuelle Beziehung und ein Zusammenleben in Verbindung mit einer sexuellen Beziehung (das unterscheidet sie von jeder anderen Form des Gemeinschaftslebens) und einer tendenziell relativ festen Beziehung (das unterscheidet sie von Verbindungen mit sporadischem oder gelegentlichem Zusammenleben) voraus. Die faktischen Lebensgemeinschaften bringen keine ehelichen Rechte und Pflichten mit sich und beanspruchen nicht die dem Eheband eigentümliche Beständigkeit. Sie unterscheiden sich durch den äußerst dezidiert erhobenen Anspruch, keine irgendwie geartete Verpflichtung einzuschließen. Die stetige Instabilität, die auf die Möglichkeit zurückzuführen ist, die Lebensgemeinschaft zu beenden, ist demnach eines der Merkmale der faktischen Lebensgemeinschaften. Trotzdem besteht eine sozusagen mehr oder weniger expliziteVerpflichtung“ zur gegenseitigenTreue“, solange die Beziehung fortdauert




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