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Päpstlicher Rat für die Familie
Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften

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  • II- Die in der Ehe begründete Familie und faktische Lebensgemeinschaften
    • Familie, Leben und faktische Lebensgemeinschaft
      • 9
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II- Die in der Ehe begründete Familie und faktische Lebensgemeinschaften  

Familie, Leben und faktische Lebensgemeinschaft  

9. Der wesentliche Unterschied zwischen der Ehe und den faktischen Lebensgemeinschaften muß richtig verstanden werden. Denn daraus erklärt sich auch der Unterschied zwischen der in der Ehe begründeten
Familie und der aus einer faktischen Lebensgemeinschaft erwachsenen Verbindung. Die Familie entspringt dem Ehebund der Eheleute. Dieser Bund der ehelichen Liebe begründet die Ehe. Die Ehe ist damit keine Einrichtung der öffentlichen Gewalt, sondern eine natürliche und ursprüngliche Institution, die ihr vorangeht. In den faktischen Lebensgemeinschaften verleiht man zwar der gegenseitigen Zuneigung Ausdruck, doch es fehlt das die Familie begründende Eheband mit seinem ursprünglichen und öffentlichen Charakter. Familie und Leben bilden eine wesentliche Einheit, die durch die Gesellschaft geschützt werden muß, geht es doch hier um den lebendigen Kern der menschlichen Genealogie (Fortpflanzung und Erziehung). 

In den offenen und demokratischen Gesellschaften von heute dürfen der Staat und die öffentliche Hand die faktischen Lebensgemeinschaften nicht institutionalisieren und ihnen nicht den gleichen Status verleihen wie Ehe und Familie. Und erst recht dürfen sie sie nicht der in der Ehe begründeten Familie angleichen. Das wäre Machtmißbrauch und würde nicht zum Gemeinwohl beitragen, weil Ehe und Familie aufgrund ihrer ursprünglichen Natur einen radikalen und absoluten Vorrang haben vor der souveränen Gewalt des Staates und diese übersteigen. Wer dies nüchtern, unvoreingenommen und nicht demagogisch betrachtet, regt an, in den verschiedenen politischen Gemeinschaften ernsthaft über den lebenswichtigen und unentbehrlichen Beitrag zum Gemeinwohl nachdenken, den die in der Ehe begründete Familie im Vergleich zu den rein affektiven Lebensgemeinschaften leistet. Unsinnig erscheint die Behauptung, die lebenswichtigen Funktionen, welche die in der Institution der dauerhaften und monogamen Ehe verankerte Familie wahrnimmt, könnten von faktischen Lebensgemeinschaften, die allein in affektiven Beziehungen begründet sind, massiv, beständig und dauerhaft übernommen werden. Als wesentlicher Faktor für die Existenz, die Beständigkeit und den sozialen Frieden muß die in der Ehe begründete Familie sorgfältig geschützt und gefördert werden, und zwar in einer weiteren Sicht, die auch der Zukunft und des gemeinsamen Interesses der Gesellschaft Rechnung trägt




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