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II- Die in der Ehe begründete Familie und faktische
Lebensgemeinschaften
Familie, Leben und faktische Lebensgemeinschaft
9. Der
wesentliche Unterschied zwischen der Ehe und den faktischen
Lebensgemeinschaften muß richtig verstanden werden. Denn daraus erklärt
sich auch der Unterschied zwischen der in der Ehe begründeten
Familie und der aus einer faktischen Lebensgemeinschaft erwachsenen Verbindung.
Die Familie entspringt dem Ehebund der Eheleute. Dieser Bund der ehelichen
Liebe begründet die Ehe. Die Ehe ist damit keine Einrichtung der öffentlichen
Gewalt, sondern eine natürliche und ursprüngliche Institution, die
ihr vorangeht. In den faktischen Lebensgemeinschaften verleiht man zwar der
gegenseitigen Zuneigung Ausdruck, doch es fehlt das die Familie begründende
Eheband mit seinem ursprünglichen und öffentlichen Charakter. Familie
und Leben bilden eine wesentliche Einheit, die durch die Gesellschaft geschützt
werden muß, geht es doch hier um den lebendigen Kern der menschlichen Genealogie
(Fortpflanzung und Erziehung).
In den offenen und demokratischen Gesellschaften von heute dürfen der
Staat und die öffentliche Hand die faktischen Lebensgemeinschaften nicht
institutionalisieren und ihnen nicht den gleichen Status verleihen wie Ehe und
Familie. Und erst recht dürfen sie sie nicht der in der Ehe begründeten
Familie angleichen. Das wäre Machtmißbrauch und würde nicht zum
Gemeinwohl beitragen, weil Ehe und Familie aufgrund ihrer ursprünglichen
Natur einen radikalen und absoluten Vorrang haben vor der souveränen
Gewalt des Staates und diese übersteigen. Wer dies nüchtern,
unvoreingenommen und nicht demagogisch betrachtet, regt an, in den
verschiedenen politischen Gemeinschaften ernsthaft über den
lebenswichtigen und unentbehrlichen Beitrag zum Gemeinwohl nachdenken, den die
in der Ehe begründete Familie im Vergleich zu den rein affektiven
Lebensgemeinschaften leistet. Unsinnig erscheint die Behauptung, die
lebenswichtigen Funktionen, welche die in der Institution der dauerhaften und monogamen
Ehe verankerte Familie wahrnimmt, könnten von faktischen
Lebensgemeinschaften, die allein in affektiven Beziehungen begründet sind,
massiv, beständig und dauerhaft übernommen werden. Als wesentlicher
Faktor für die Existenz, die Beständigkeit und den sozialen Frieden
muß die in der Ehe begründete Familie sorgfältig geschützt
und gefördert werden, und zwar in einer weiteren Sicht, die auch der
Zukunft und des gemeinsamen Interesses der Gesellschaft Rechnung trägt.
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