10. Neben
der Gleichheit vor dem Gesetz gilt auch das Gerechtigkeitsprinzip. Es verlangt,
die gleich zu behandeln, die auch gleich sind, und die unterschiedlich, die
auch unterschiedlich sind. Oder anders gesagt: Vor dem Recht gilt: Jedem das
Seine. Dieses Gerechtigkeitsprinzip würde nun aber verletzt, wenn die
faktischen Lebensgemeinschaften rechtlich gleich oder ähnlich behandelt würden
wie die in der Ehe begründete Familie. Wenn die in der Ehe begründete
Familie und die faktischen Lebensgemeinschaften nicht identisch sind, nicht die
gleichen Rechte und Aufgaben in der Gesellschaft haben und ihr nicht in
gleicher Weise dienen, dürfen sie auch nicht denselben oder einen
gleichwertigen rechtlichen Status besitzen.
Das Argument derer, welche die Anerkennung der faktischen Lebensgemeinschaften
(ihre „Nichtdiskriminierung“) fordern, beinhaltet in Wirklichkeit eine
Diskriminierung von Ehe und Familie, wird sie doch mit allen anderen Formen eheähnlichen
Zusammenlebens auf eine Stufe gestellt, ohne daß der vorhandenen oder
fehlenden Verpflichtung zur gegenseitigen Treue und zur Zeugung und Erziehung
von Kindern Rechnung getragen wird. In einigen politischen Gemeinschaften tritt
heute ein Trend zutage, wonach die Ehe diskriminiert und den faktischen
Lebensgemeinschaften ein ähnlicher oder sogar derselbe institutionelle
Status zugebilligt wird wie Ehe und Familie. Das ist ein ernsthaftes Zeichen
der Verirrung des moralischen Bewußtseins der Gesellschaft, eines
„schwachen Denkens“ über das Gemeinwohl, wenn nicht sogar eines wahren
ideologischen Zwangs, den einflußreiche Pressure-groups ausüben.
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