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Päpstlicher Rat für die Familie
Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften

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  • II- Die in der Ehe begründete Familie und faktische Lebensgemeinschaften
    • Familie, Leben und faktische Lebensgemeinschaft
      • 11
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11. Wenn man von den Prinzipien spricht, muß man überdies die Unterscheidung zwischen öffentlichem Interesse und privatem Interesse vor Augen haben. Im ersten Fall haben die Gesellschaft und die öffentliche Hand die Pflicht, es zu schützen und zu fördern. Im zweiten Fall muß sich der Staat auf die Garantie der Freiheit beschränken. Das öffentliche Interesse ergibt sich aus dem öffentlichen Recht. Alles, was sich hingegen auf die privaten Interessen bezieht, muß auch diesem Bereich überlassen bleiben. Ehe und Familie sind von öffentlichem Interesse, weil sie die Grundzelle der Gesellschaft und des Staates bilden. Als solche müssen sie anerkannt und geschützt werden. Zwei oder mehrere Personen können sich zur Bildung einer Hausgemeinschaft entschließen. Ob dies eine sexuelle Beziehung einschließt oder nicht: Diese eheähnliche Beziehung oder Hausgemeinschaft ist deshalb nicht schon von öffentlichem Interesse. Die öffentliche Hand hat eine Einmischung in eine solche Entscheidung mit rein privatem Charakter zu vermeiden. Die faktischen Lebensgemeinschaften sind die Folge privater Verhaltensweisen und müssen auch auf dieser Ebene verbleiben. Ihre öffentliche Anerkennung oder Gleichstellung mit der Ehe und die damit verbundene Erhebung von privaten Interessen auf die gleiche Stufe wie öffentliche Interessen wäre für die in der Ehe begründete Familie schädlich. In der Ehe stiften Mann und Frau einen Bund für das ganze Leben, der aufgrund seiner Natur auf das Wohl der Gatten und auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet ist. Im Unterschied zu den faktischen Lebensgemeinschaften übernimmt man bei der Eheschließung öffentlich und formell für die Gesellschaft wesentliche Pflichten und Aufgaben, die rechtlich eingefordert werden können.   




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