11. Wenn
man von den Prinzipien spricht, muß man überdies die Unterscheidung
zwischen öffentlichem Interesse und privatem Interesse vor Augen haben. Im
ersten Fall haben die Gesellschaft und die öffentliche Hand die Pflicht,
es zu schützen und zu fördern. Im zweiten Fall muß sich der
Staat auf die Garantie der Freiheit beschränken. Das öffentliche
Interesse ergibt sich aus dem öffentlichen Recht. Alles, was sich hingegen
auf die privaten Interessen bezieht, muß auch diesem Bereich überlassen
bleiben. Ehe und Familie sind von öffentlichem Interesse, weil sie die
Grundzelle der Gesellschaft und des Staates bilden. Als solche müssen sie
anerkannt und geschützt werden. Zwei oder mehrere Personen können
sich zur Bildung einer Hausgemeinschaft entschließen. Ob dies eine
sexuelle Beziehung einschließt oder nicht: Diese eheähnliche
Beziehung oder Hausgemeinschaft ist deshalb nicht schon von öffentlichem
Interesse. Die öffentliche Hand hat eine Einmischung in eine solche
Entscheidung mit rein privatem Charakter zu vermeiden. Die faktischen
Lebensgemeinschaften sind die Folge privater Verhaltensweisen und müssen
auch auf dieser Ebene verbleiben. Ihre öffentliche Anerkennung oder
Gleichstellung mit der Ehe und die damit verbundene Erhebung von privaten
Interessen auf die gleiche Stufe wie öffentliche Interessen wäre für
die in der Ehe begründete Familie schädlich. In der Ehe stiften Mann
und Frau einen Bund für das ganze Leben, der aufgrund seiner Natur auf das
Wohl der Gatten und auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet ist.
Im Unterschied zu den faktischen Lebensgemeinschaften übernimmt man bei
der Eheschließung öffentlich und formell für die Gesellschaft wesentliche
Pflichten und Aufgaben, die rechtlich eingefordert werden können.
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