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Die faktischen Lebensgemeinschaften und der Ehebund
12. Die
Aufwertung der faktischen Lebensgemeinschaften hat auch eine subjektive Dimension.
Wir stehen vor konkreten Menschen mit ihrer eigenen Lebensauffassung,
Absichten, mit einem Wort: mit ihrer „Geschichte“. Wir müssen die
existentielle Wirklichkeit der individuellen Entscheidungsfreiheit und der Würde
der Menschen berücksichtigen, die sich auch irren können. Doch im
Fall der faktischen Lebensgemeinschaften betrifft die Forderung nach öffentlicher
Anerkennung nicht nur die Ebene der individuellen Freiheiten. Es empfiehlt sich
daher, diese Frage aus sozialethischer Sicht zu erörtern: Das menschliche
Individuum ist eine Person und damit ein soziales Wesen; das Menschsein ist
sowohl sozial als auch rational. 9
Menschen können im Dialog einander begegnen und sich auf gemeinsame
Werte und gemeinsame Forderungen beziehen, was das Gemeinwohl betrifft. In
diesem Bereich kann nur die Wahrheit über das menschliche Wohl, das heißt
eine objektive, transzendente und für alle gleiche Wahrheit der allgemeine
Bezugspunkt, das Kriterium, sein. Zu dieser Wahrheit zu gelangen und darin zu bleiben,
ist die Bedingung für die persönliche Freiheit und Reife, die das
eigentliche Ziel jedes geordneten und fruchtbaren Gesellschaftslebens ist. Die
alleinige Aufmerksamkeit für das Subjekt, für das Individuum, für
seine Absichten und Entscheidungen ohne den geringsten Bezug auf seine soziale
und objektive, auf das Gemeinwohl ausgerichtete Dimension, ist Folge eines
willkürlichen und unannehmbaren Individualismus. Ein solcher für die
objektiven Werte blinder Individualismus widerspricht der Würde der Person
widerspricht und ist für die Gesellschaftsordnung schädlich. „Man muß
daher Überlegungen fördern, die nicht nur Gläubigen, sondern
auch allen Menschen guten Willens helfen, den Wert von Ehe und Familie zu
entdecken. Im Katechismus der Katholischen Kirche lesen wir: ,Die Familie ist
die Urzelle des gesellschaftlichen Lebens. Sie ist die natürliche
Gemeinschaft, in der Mann und Frau zur Hingabe der Liebe und zur Weitergabe des
Lebens berufen sind. Die Autorität, die Beständigkeit und das
Gemeinschaftslebens innerhalb der Familie bilden die Grundlage von Freiheit,
Sicherheit und Brüderlichkeit innerhalb der Gesellschaft.‘ 10 Die
Vernunft kann die Familie wiederentdecken, wenn sie auf das ins menschliche
Herz eingeschriebene Sittengesetz hört. Als ,von der Liebe begründete
und beseelte‘11 Gemeinschaft schöpft die Familie ihre Kraft aus
dem endgültigen Liebesbund, durch den Mann und Frau sich gegenseitig
schenken und gemeinsam zu Gottes Mitarbeitern bei der Weitergabe des Lebens
werden“.12
Das II. Vatikanische Konzil bezeichnet die sogenannte freie Liebe (amore
sic dicto libero) 13 als Zersetzungs- und Zerstörungsfaktor
der Ehe. Es fehlt ihr nämlich die eheliche Liebe als Grundelement, die auf
dem persönlichen und unwiderruflichen Konsens der beiden Ehepartner
beruht, durch den sie sich gegenseitig schenken und annehmen. Sie begründen
so eine rechtliche Verbindung und bilden eine durch eine öffentlich-rechtliche
Behörde amtlich besiegelte Einheit. Was das Konzil „freie“ Liebe nennt und
der wahren ehelichen Liebe gegenüberstellt, war-und ist immer noch-der
Keim, aus dem die faktischen Lebensgemeinschaften sprießen. Im Zuge der
eingetretenen rapiden soziokulturellen Veränderungen hat sie auch zur
Entstehung des derzeitigen Projekts geführt, den faktischen
Lebensgemeinschaften einen öffentlichen Status zu verleihen.
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