Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Päpstlicher Rat für die Familie
Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften

IntraText CT - Text

  • III- Die faktischen Lebensgemeinschaften und ihre Stellung in der Gesellschaft als ganze
    • Die Anerkennung und Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften als Diskriminierung der Ehe
      • 16
zurück - vor

Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen auszublenden

Die Anerkennung und Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften als Diskriminierung der Ehe  

16. Wenn man den faktischen Lebensgemeinschaften die öffentliche Anerkennung zugesteht, schafft man einen asymmetrischen rechtlichen Rahmen: Während die Gesellschaft sich gegenüber den eheähnlichen Verhältnissen verpflichtet, übernehmen diese nicht die der Ehe eigentümlichen Pflichten. Die Angleichung verschlimmert diese Situation nur noch, weil damit die faktischen Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe privilegiert werden, insofern sie von bestimmten Grundpflichten gegenüber der Gesellschaft befreit sind. Man akzeptiert so eine widersprüchliche Trennung, die sich in einem Vorurteil gegenüber der Familie als Institution äußert. Angesichts der jüngsten Gesetzentwürfe, mit denen die Gleichstellung der faktischen (sogar der homosexuellen) Lebensgemeinschaften mit der Familie angestrebt wird (und wir dürfen nicht vergessen, daß die Anerkennung der erste Schritt zu ihrer Gleichstellung ist), empfiehlt es sich, die Abgeordneten auf ihre Pflicht hinzuweisen, dagegen Einspruch zu erheben. Denn „die Gesetzgeber, und insbesondere die katholischen Parlamentsabgeordneten, dürfen nicht mit ihrer Stimme eine derartige Gesetzgebung fördern, die sich gegen das Gemeinwohl und die Wahrheit über den Menschen richtet und im wahrsten Sinne ungerecht wäre18. Wie all ihre Merkmale zeigen, entsprechen diese Gesetzentwürfe nicht dem Naturgesetz und sind auch nicht mit der Würde eines Gesetzes vereinbar. Wie Augustinus sagt: „Non vide esse lex, quae iusta non fuerit“.19 Man muß ein letztes Fundament der Rechtsordnung annehmen. 20 Es geht nicht um den Anspruch, in der gesamten Gesellschaft ein bestimmtesVerhaltensmodelldurchzusetzen, sondern um die rechtliche Anerkennung des unersetzlichen Beitrags, den die in der Ehe begründete Familie zum Gemeinwohl leistet. Wo sich die Familie in einer Krise befindet, gerät auch die Gesellschaft ins Wanken




18 Päpstlicher Rat für die Familie, Erklärung zur Resolution des Europäischen Parlaments, welche die faktischen Lebensgemeinschaften, einschließlich homosexueller Verbindungen, mit der Familie auf eine Ebene stellen, 17.3.2000.



19 Augustinus, De libero arbitrio, I, 5,11.



20 „Das Gesellschaftsleben und sein Rechtssystem setzen ein letztes Fundament voraus. Wenn es kein anderes Gesetz über dem bürgerlichen Gesetz gibt, dann müssen wir zugeben, daß jedweder Wert, sogar diejenigen, für die Menschen gekämpft und die als Meilensteine auf dem langwierigen Weg zur Freiheit gegolten haben, durch eine einfache Stimmenmehrheit aus der Welt geschafft werden können. Wer das Naturgesetz kritisiert, muß die Augen vor dieser Möglichkeit verschließen. Und wenn er Gesetze fördert, die dem Gemeinwohl und seinen Grundforderungen widersprechen, muß er sich aller Folgen seines Handelns bewußt sein, denn er droht, die Gesellschaft in eine gefährlichen Richtung zu lenken.“; Kardinal Angelo Sodano, Vortrag beim 2. vom Päpstlichen Rat für die Familie veranstalteten Treffen von europäischen Politikern und Gesetzgebern, 22.-24-Oktober 1998:






zurück - vor

Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek

Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License