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Die Anerkennung und Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften
als Diskriminierung der Ehe
16. Wenn
man den faktischen Lebensgemeinschaften die öffentliche Anerkennung
zugesteht, schafft man einen asymmetrischen rechtlichen Rahmen: Während
die Gesellschaft sich gegenüber den eheähnlichen Verhältnissen
verpflichtet, übernehmen diese nicht die der Ehe eigentümlichen
Pflichten. Die Angleichung verschlimmert diese Situation nur noch, weil damit
die faktischen Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe privilegiert werden,
insofern sie von bestimmten Grundpflichten gegenüber der Gesellschaft
befreit sind. Man akzeptiert so eine widersprüchliche Trennung, die sich
in einem Vorurteil gegenüber der Familie als Institution äußert.
Angesichts der jüngsten Gesetzentwürfe, mit denen die Gleichstellung
der faktischen (sogar der homosexuellen) Lebensgemeinschaften mit der Familie
angestrebt wird (und wir dürfen nicht vergessen, daß die Anerkennung
der erste Schritt zu ihrer Gleichstellung ist), empfiehlt es sich, die
Abgeordneten auf ihre Pflicht hinzuweisen, dagegen Einspruch zu erheben. Denn „die
Gesetzgeber, und insbesondere die katholischen Parlamentsabgeordneten, dürfen
nicht mit ihrer Stimme eine derartige Gesetzgebung fördern, die sich gegen
das Gemeinwohl und die Wahrheit über den Menschen richtet und im wahrsten
Sinne ungerecht wäre“18. Wie all ihre Merkmale zeigen, entsprechen
diese Gesetzentwürfe nicht dem Naturgesetz und sind auch nicht mit der Würde
eines Gesetzes vereinbar. Wie Augustinus sagt: „Non vide esse lex, quae
iusta non fuerit“.19 Man muß ein letztes Fundament der
Rechtsordnung annehmen. 20 Es geht nicht um den Anspruch, in der
gesamten Gesellschaft ein bestimmtes „Verhaltensmodell“ durchzusetzen, sondern
um die rechtliche Anerkennung des unersetzlichen Beitrags, den die in der Ehe
begründete Familie zum Gemeinwohl leistet. Wo sich die Familie in einer
Krise befindet, gerät auch die Gesellschaft ins Wanken.
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