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Päpstlicher Rat für die Familie
Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften

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  • III- Die faktischen Lebensgemeinschaften und ihre Stellung in der Gesellschaft als ganze
    • Die Anerkennung und Gleichstellung der faktischen Lebensgemeinschaften als Diskriminierung der Ehe
      • 17
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17. Die Familie hat das Recht, von der Gesellschaft Schutz und Hilfe zu erfahren, wie es viele der geltenden Verfassungen der ganzen Welt anerkennen. 21 Es geht also um die rechtliche Anerkennung der wesentlichen Aufgabe, welche die in der Ehe begründete Familie für die Gesellschaft erfüllt. Diesem ursprünglichen Recht der Familie entspricht von seiten der Gesellschaft eine nicht nur moralische, sondern auch bürgerliche Pflicht. Das Recht der in der Ehe begründeten Familie auf Schutz und Hilfe von seiten der Gesellschaft und des Staates muß im Gesetz verankert sein; denn es geht hier um das Gemeinwohl. Thomas von Aquin lehnt die Vorstellung, das Sittengesetz und das bürgerliche Gesetz dürften sich widersprechen, ab, und die Grundlage seiner Argumentation ist einleuchtend: Sie unterscheiden sich zwar, aber sie widersprechen sich nicht; sie unterscheiden sich zwar, aber sie lösen sich nicht gegenseitig auf; zwischen ihnen gibt es weder Zweideutigkeit noch Widerspruch. 22 Und wie Johannes Paul II. erklärt: „Es ist also nötig, daß diejenigen, die zur Führung der Geschicke eines Landes berufen sind, die Ehe als Institution anerkennen und bestätigen. Die Ehe besitzt in der Tat einen besonderen Rechtsstatus, der den Eheleuten Rechte und Pflichten zuteilt, sowohl in der Beziehung zueinander als auch gegenüber den Kindern. Die Rolle der Familien in der Gesellschaft, deren Fortbestand sie gewährleisten, ist daher wesentlich. Die Familie fördert die Sozialisierung der Jugendlichen und trägt zur Eindämmung verschiedener Ausdrucksformen der Gewalt bei, sowohl durch die Weitergabe von Werten als auch durch die Erfahrung der Brüderlichkeit und Solidarität, die jeden Tag darin ermöglicht wird. In der Suche nach rechtsgültigen Lösungen für die moderne Gesellschaft kann sie nicht auf die gleiche Stufe mit einfachen Lebensgemeinschaften und Partnerschaften gestellt werden, und diese dürfen nicht die Sonderrechte genießen, die ausschließlich der mit dem Schutz der ehelichen Verpflichtung und der auf die Ehe gründenden Familie verknüpft sind-Familie als Gemeinschaft des Lebens und der dauerhaften Liebe, Frucht der vollkommenen und treuen Selbsthingabe der Ehepartner, aufgeschlossen für das Leben“.23




21 In Europa beispielsweise heißt es im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ (Art. 6); in der irischen Verfassung lesen wir: „Der Staat anerkennt die Familie als ursprüngliche und grundlegende Gruppe der Gesellschaft und als eine moralische Institution; sie ist mit unveräußerlichen und unantastbaren Rechten ausgestattet, die vor jedem positiven Gesetz kommen. Demzufolge verpflichtet sich der Staat, den Bestand und die Autorität der Familie als notwendiges Fundament der Gesellschaftsordnung und unerläßliches Element für den Wohlstand der Nation und des Staates zu schützen“ (Art. 41); in der spanischen: „Die öffentliche Hand gewährleistet den sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Schutz der Familie“ (Art. 39); in der italienischen: „Die Republik anerkennt die Rechte der Familie als natürliche, auf der Ehe gegründete Gesellschaft“ (Art. 29); in der polnischen: „Der Ehe, das heißt der Verbindung von einem Mann und einer Frau, sowie der Familie, der Vaterschaft und Mutterschaft, müssen der Schutz und die Sorge in der Republik Polen zugute kommen“ (Art.18); in der portugiesischen: „Die Familie als Grundelement der Gesellschaft hat das Recht auf Schutz durch Gesellschaft und Staat und auf die Schaffung jener Bedingungen, welche die persönliche Verwirklichung ihrer Mitglieder ermöglichen“ (Art.67). 

Ähnliches ist in den Verfassungen der übrigen Welt zu lesen: In der argentinischen heißt es: „Das Gesetz soll den vollständigen Schutz der Familie begründen“ (Art. 14); in der brasilianischen: „Die Familie als Fundament der Gesellschaft, ist Gegenstand eines besonderen Schutzes durch den Staat“ (Art. 226); in der chilenischen: „Die Familie ist die Grundzelle der Gesellschaft. [...] Es ist die Pflicht des Staates, den Schutz der Bevölkerung und der Familie zu gewährleisten“ (Art. 1); in der chinesischen: „Der Staat schützt die Ehe, die Familie, die Mutterschaft und Kindheit“ (Art. 49); in der kolumbianischen: „Der Staat anerkennt ohne jede Diskriminierung den Vorrang der unveräußerlichen Rechte der Person und schützt die Familie als Grundinstitution der Gesellschaft“ (Art. 5); in der südkoreanischen: „Die Ehe und das Familienleben sind in der Würde des einzelnen und in der Gleichheit der Geschlechter begründet; der Staat setzt alle verfügbaren Mittel ein, um dieses Ziel zu verwirklichen“ (Art. 36); in der philippinischen: „Der Staat anerkennt die philippinische Familie als Fundament der Nation. Deshalb ist die Ehe eine unverletzliche gesellschaftliche Institution; sie ist die Grundlage der Familie und muß vom Staat geschützt werden“ (Art. 15); in der mexikanischen: „[...] das Gesetz schützt die Gestaltung und Entwicklung der Familie“ (Art. 4); in der peruanischen: „Die Gemeinschaft und der Staat [...] schützen auch die Familie und fördern die Ehe; sie anerkennen sie als natürliche und fundamentale Institutionen der Gesellschaft“ (Art. 4); in der ruandischen: „Die Familie als natürliche Grundlage des ruandischen Volkes soll vom Staat geschützt werden“ (Art. 24). 



22 Thomas von Aquin, Summa theologiae, I-II, q. 95, a. 2: „Jedes von Menschen gemachte Gesetz ist insofern rechtskräftig, als es aus dem Naturgesetz hervorgeht. Umgekehrt ist, was dem Naturgesetz widerspricht, kein Gesetz, sondern eine Verdrehung des Gesetzes“.



23 Johannes Paul II., Ansprache an die Teilnehmer am Europakongreß des Päpstlichen Rates für die Familie, 23. Oktober 1998, Nr. 3.






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