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Päpstlicher Rat für die Familie
Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften

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  • III- Die faktischen Lebensgemeinschaften und ihre Stellung in der Gesellschaft als ganze
    • Anthropologische Grundlagen des Unterschieds zwischen Ehe und „faktischen Lebensgemeinschaften“
      • 21
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21. Es handelt sich also um ein festes gemeinsames Vorhaben, das aus dem freien und vollkommenen Geschenk der fruchtbaren ehelichen Liebe entspringt als etwas, was rechtlich geschuldet ist. Die rechtliche Dimension wohnt der Ehe inne, handelt es sich doch um eine ursprüngliche gesellschaftliche Institution (die der Anfang der Gesellschaft ist). „Sie sind frei, die Ehe zu schließen, nachdem sie sich gegenseitig frei gewählt haben. In einem Augenblick aber, wo sie diesen Akt setzen, begründen sie einen neuen personalen Stand, in dem die Liebe etwas Geschuldetes wird auch mit rechtlicher Relevanz“.34 Es mag zwar auch andere Weisen geben, die Sexualität zu leben-sogar im Gegensatz zu den natürlichen Neigungen-, andere Formen des Zusammenlebens, andersgeartete Verbindungen-ob sie nun auf der geschlechtlichen Differenzierung basieren oder nicht-, andere Mittel, Kinder in die Welt zu setzen. Doch die in der Ehe begründete Familie besitzt das entscheidende Merkmal. Als einzige Institution besitzt sie alle obengenannten Elemente von Anfang an gleichzeitig




34 Ebd. Nr. 4.






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