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Päpstlicher Rat für die Familie
Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften

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  • IV- Die Gerechtigkeit und die Familieals Gut der Gesellschaft
    • Die Familie als rechtlich zu schützendes Gutder Gesellschaft
      • 24
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IV- Die Gerechtigkeit und die Familieals Gut der Gesellschaft

Die Familie als rechtlich zu schützendes Gutder Gesellschaft  

24. Ehe und Familie sind ein Gut der Gesellschaft erster Ordnung: „Die Familie bringt immer eine neue Dimension des Wohls für die Menschen zum Ausdruck und bringt deshalb eine neue Verantwortung mit sich. Es handelt sich um die Verantwortung für jenes einzigartige gemeinsame Gut, in das das Wohl des Menschen eingeschlossen ist: jedes Mitgliedes der Familiengemeinschaft; ein sicherlich ,schwieriges’ (bonum arduum), aber faszinierendes Gut“.47 Zwar entwickeln alle Ehepaare und Familien nicht das gesamte persönliche und sozial mögliche Gut. 48 Aber dann soll die Gesellschaft eingreifen und die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen, um zur Entwicklung der ihnen eigentümlichen Werte beizutragen. Denn „es muß jede Anstrengung unternommen werden, damit sie als anfängliche Gesellschaft und in gewissem Sinn als ,souveränanerkannt wird! Ihre ,Souveränität’ ist für das Wohl der Gesellschaft unerläßlich“.49




47 Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 11.



48 Vgl. ebd., Nr. 14.



49 Ebd., Nr. 17.






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