Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Päpstlicher Rat für die Familie
Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften

IntraText CT - Text

  • IV- Die Gerechtigkeit und die Familieals Gut der Gesellschaft
    • Die Pflicht von Gesellschaft und Staat, die in der Ehe begründete Familie zu schützen und zu fördern
      • 29
zurück - vor

Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen auszublenden

Die Pflicht von Gesellschaft und Staat, die in der Ehe begründete Familie zu schützen und zu fördern  

29. Kurzum, die menschliche, soziale und materielle Förderung der in der Ehe begründeten Familie und der rechtliche Schutz der Elemente, aus denen sie in ihrem Einheitscharakter zusammengesetzt ist, ist nicht nur für jeden einzelnen Familienangehörigen unersetzlich, sondern auch für das allgemeine gute Gelingen zwischenmenschlicher Beziehungen, das Machtgleichgewicht, die Garantie der Freiheiten, die pädagogischen Interessen, die Identität des Bürgers und die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Einrichtungen: „Darum ist die Rolle der Familie beim Aufbau der Kultur des Lebens entscheidend und unersetzlich“.60 Wenn die Krise der Familie – und das darf man nicht vergessen – unter gewissen Umständen und Aspekten eine der Ursachen für den steigenden Interventionismus des Staates in ihren Bereichen war, so ist genauso richtig, daß die Initiativen der Gesetzgeber bei verschiedenen anderen Anlässen und unter anderen Aspekten wiederholt Schwierigkeiten und manchmal sogar das Scheitern einer Vielzahl von Ehen und Familien gefördert oder herbeigeführt haben. „Die Erfahrung verschiedener Kulturen im Laufe der Geschichte hat gezeigt, daß die Gesellschaft die Institution der Familie anerkennen und verteidigen muß; daß die Gesellschaft und insbesondere der Staat und internationale Organisationen die Familie durch politische, ökonomische, soziale und juristische Maßnahmen schützen müssen, die dahin zielen, die Einheit und Festigkeit der Familie zu stärken, damit sie ihre besondere Funktion erfüllen kann“.61

Es ist heute-für die Familie und die Gesellschaft-notwendiger denn je, den Problemen größte Aufmerksamkeit zu schenken, mit denen die Ehe und die Familie derzeit fertig werden müssen-und zwar unter absoluter Wahrung ihrer Freiheit. Dazu bedarf es einer Gesetzgebung, welche die Wesenselemente von Ehe und Familie schützt, ohne deren Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Dies gilt insbesondere für die Berufstätigkeit der Frau, wenn sie mit deren Status als Ehefrau und Mutter unvereinbar ist62, die Kultur des „Erfolgs“, wenn sich demzufolge berufliche Verpflichtungen und Familienleben nicht vereinbaren lassen63, die Entscheidung, Kinder anzunehmen, welche die Eheleute nach ihrem Gewissen treffen müssen64, der Schutz der unauflöslichen Einheit, welche die verheirateten Eheleute zu Recht anstreben65, die Religionsfreiheit und die Würde und Gleichheit der Rechte66, die Prinzipien und Entscheidungen bezüglich der gewünschten Kindererziehung67, die steuerliche Behandlung und die anderen Vermögensbestimmungen (Nachlaß, Wohnraum, usw.), der Umgang mit der berechtigten Autonomie der Familie und schließlich die Achtung und Unterstützung ihrer Initiativen in der Politik, insbesondere in den Bereichen, die mit dem Umfeld der Familie zu tun haben68. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, auf gesellschaftlicher Ebene zwischen Phänomenen unterschiedlicher Natur, zwischen ihren rechtlichen Aspekten und ihrem Beitrag zum Gemeinwohl zu unterscheiden und sie dementsprechend zu behandeln. „Der Wert der Ehe als Institution soll von den staatlichen Autoritäten hochgehalten werden; die Situation nichtverheirateter Paare darf nicht mit einer gültig geschlossenen Ehe gleichgesetzt werden“.69

  




60 Johannes Paul II.,Enzyklika Evangelium vitae, Nr. 92.



61 Charta der Familienrechte, Präambel H-I.



62 Vgl.Johannes Paul II.,Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 23-24.



63 Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 25.



64 Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 28-35; Charta der Familienrechte, Art. 3.



65 Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 20; Charta der Familienrechte, Art. 6.



66 Charta der Familienrechte, Art. 2b und c; Art. 7.



67 Vgl. Johannes Paul II.,Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 36-41; Charta der Familienrechte, Art. 5; vgl. Johannes Paul II., Gratissimam sane (Brief an die Familien), Nr. 16.



68 Vgl. Johannes Paul II.,Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 42-48; Charta der Familienrechte, Art. 8-12.



69 Charta der Familienrechte, Art. 1c.






zurück - vor

Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek

Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License