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Die Pflicht von Gesellschaft und Staat, die in der Ehe begründete
Familie zu schützen und zu fördern
29. Kurzum, die menschliche,
soziale und materielle Förderung der in der Ehe begründeten Familie
und der rechtliche Schutz der Elemente, aus denen sie in ihrem
Einheitscharakter zusammengesetzt ist, ist nicht nur für jeden einzelnen
Familienangehörigen unersetzlich, sondern auch für das allgemeine
gute Gelingen zwischenmenschlicher Beziehungen, das Machtgleichgewicht, die
Garantie der Freiheiten, die pädagogischen Interessen, die Identität
des Bürgers und die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen
gesellschaftlichen Einrichtungen: „Darum ist die Rolle der Familie beim Aufbau
der Kultur des Lebens entscheidend und unersetzlich“.60 Wenn die
Krise der Familie – und das darf man nicht vergessen – unter gewissen
Umständen und Aspekten eine der Ursachen für den steigenden
Interventionismus des Staates in ihren Bereichen war, so ist genauso richtig,
daß die Initiativen der Gesetzgeber bei verschiedenen anderen
Anlässen und unter anderen Aspekten wiederholt Schwierigkeiten und
manchmal sogar das Scheitern einer Vielzahl von Ehen und Familien
gefördert oder herbeigeführt haben. „Die Erfahrung verschiedener
Kulturen im Laufe der Geschichte hat gezeigt, daß die Gesellschaft die
Institution der Familie anerkennen und verteidigen muß; daß die Gesellschaft
und insbesondere der Staat und internationale Organisationen die Familie durch
politische, ökonomische, soziale und juristische Maßnahmen
schützen müssen, die dahin zielen, die Einheit und Festigkeit der
Familie zu stärken, damit sie ihre besondere Funktion erfüllen
kann“.61
Es ist heute-für die Familie und die Gesellschaft-notwendiger denn je,
den Problemen größte Aufmerksamkeit zu schenken, mit denen die Ehe
und die Familie derzeit fertig werden müssen-und zwar unter absoluter
Wahrung ihrer Freiheit. Dazu bedarf es einer Gesetzgebung, welche die
Wesenselemente von Ehe und Familie schützt, ohne deren
Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Dies gilt insbesondere für die
Berufstätigkeit der Frau, wenn sie mit deren Status als Ehefrau und Mutter
unvereinbar ist62, die Kultur des „Erfolgs“, wenn sich demzufolge
berufliche Verpflichtungen und Familienleben nicht vereinbaren
lassen63, die Entscheidung, Kinder anzunehmen, welche die Eheleute nach
ihrem Gewissen treffen müssen64, der Schutz der unauflöslichen
Einheit, welche die verheirateten Eheleute zu Recht anstreben65, die
Religionsfreiheit und die Würde und Gleichheit der Rechte66, die
Prinzipien und Entscheidungen bezüglich der gewünschten
Kindererziehung67, die steuerliche Behandlung und die anderen Vermögensbestimmungen
(Nachlaß, Wohnraum, usw.), der Umgang mit der berechtigten Autonomie der
Familie und schließlich die Achtung und Unterstützung ihrer
Initiativen in der Politik, insbesondere in den Bereichen, die mit dem Umfeld
der Familie zu tun haben68. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, auf
gesellschaftlicher Ebene zwischen Phänomenen unterschiedlicher Natur,
zwischen ihren rechtlichen Aspekten und ihrem Beitrag zum Gemeinwohl zu
unterscheiden und sie dementsprechend zu behandeln. „Der Wert der Ehe als
Institution soll von den staatlichen Autoritäten hochgehalten werden; die
Situation nichtverheirateter Paare darf nicht mit einer gültig
geschlossenen Ehe gleichgesetzt werden“.69
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