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Der Prozeß der Säkularisierung der Familie im Westen
32. Zumindest
in den westlichen Ländern mit katholischer Tradition richtete sich der
Prozeß der Säkularisierung der Ehe als Institution zunächst in
erster Linie und fast ausschließlich auf die Hochzeitsfeier, das heißt
auf die Modalitäten der Feier der Ehe. Trotz allem bestanden die
Grundprinzipien der Ehe wie der kostbare Wert der Unauflöslichkeit der
Ehe, insbesondere der absoluten Unauflöslichkeit der sakramentalen,
zwischen zwei Getauften geschlossenen und vollzogenen Ehe, sowohl im Volksbewußtsein
als auch im säkularisierten Rechtssystem fort. 77 Der allgemeine
Einbruch der „Scheidungsmentalität“, wie das II. Vatikanische Konzil es
nennt, in die verschiedenen Rechtssysteme führte im Laufe der Jahrhunderte
zu einer allmählichen Verdunkelung des Wertes dieser großen
Errungenschaft im Bewußtsein der Gesellschaft. Die Urkirche versuchte
nicht, das römische Eheverständnis zu heiligen oder zu
christianisieren, sondern begnügte sich damit, dieser Institution nach dem
Willen Jesu Christi ihre ursprüngliche Bedeutung in der Schöpfungsordnung
wiederzugeben. Ohne Zweifel hat bereits die Urkirche klar erkannt, daß
der Schöpfer den natürlichen Charakter der Ehe von Anfang an als
Zeichen der Liebe Gottes zu seinem Volk und, nachdem die Fülle der Zeit
gekommen war, als Zeichen der Liebe Christi zu seiner Kirche gewollt hat. Denn
das erste, was sie im Sinne des Evangeliums und der ausdrücklichen Lehre Christi,
ihres Herrn, tat, war die Wiederherstellung der Prinzipien der Ehe. Sie war
sich bewußt, daß Gott selbst der „Urheber der Ehe“ ist, „die mit
verschiedenen Gütern und Zielen ausgestattet ist“.78 Andererseits
erkannte sie die Tatsache, daß diese natürliche Institution „von größter
Bedeutung“ ist „für den Fortbestand der Menschheit, für den persönlichen
Fortschritt der einzelnen Familienmitglieder und ihr ewiges Heil; für die
Würde, die Festigkeit, den Frieden und das Wohlergehen der Familie selbst
und der ganzen menschlichen Gesellschaft“.79 Wer nach den (von der
Kirche oder vom Staat festgelegten) festgelegten Modalitäten heiratet,
kann und will wirklich eine Ehe schließen. Die Neigung zur ehelichen
Verbindung ist der menschlichen Person wesenseigen, und aus dieser Entscheidung
leiten sich die rechtliche Seite des Ehevertrags und die Entstehung des wahren
Ehebands ab.
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