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Päpstlicher Rat für die Familie
Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften

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  • V – Christliche Ehe und faktische Lebensgemeinschaft
    • Die Ehe als Institution der ehelichen Liebe und andere Formen der Lebensgemeinschaft
      • 33
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Die Ehe als Institution der ehelichen Liebe und andere Formen der Lebensgemeinschaft   

33. Das Kirchenrecht80 befaßt sich auch mit der natürlichen Wirklichkeit der Ehe. Das kanonische Recht beschreibt im wesentlichen den Status der Ehe zwischen zwei Getauften sowohl in fieri-im Augenblick der Eheschließung-als auch als bleibender Stand, in dem sich die Ehe- und Familienbeziehungen vollziehen. In dieser Hinsicht ist die kirchliche Jurisdiktion in Ehefragen entscheidend und stellt einen echten Schutz der Werte der Familie dar. Aber die Grundprinzipien des Ehestands hinsichtlich der ehelichen Liebe und seiner sakramentalen Natur werden nicht immer voll verstanden und geachtet




80 Vgl. Codex des kanonischen Rechtes (1983) und Codex des kanonischen Rechts der Orientalischen Kirche (1990).






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