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| Päpstlicher Rat für die Familie Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften IntraText CT - Text |
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I – Die „faktischen Lebensgemeinschaften“
Soziale Aspekte der „faktischen Lebensgemeinschaften“ 2. Der Ausdruck „faktische Lebensgemeinschaft“ beinhaltet die Gesamtheit von vielfältigen und verschiedenartigen menschlichen Wirklichkeiten. Gemeint ist das Zusammenleben (unter Einschluß der sexuellen Gemeinschaft) ohne vorherige Eheschließung. Charakteristisch für die faktischen Lebensgemeinschaften ist genau genommen die Ablehnung der ehelichen Bindung oder der Aufschub auf einen späteren Zeitpunkt. Das hat ernste Folgen. Bei der Eheschließung übernimmt man durch den ehelichen Liebesbund öffentlich alle Pflichten, die sich aus der so eingegangenen Bindung ergeben. Die öffentliche Übernahme der Pflichten erweist sich nicht nur für Eheleute und Kinder, für deren affektive Reifung und Erziehung, sowie für die anderen Familienangehörigen als Gut. Die in der Ehe begründete Familie ist vielmehr auch für die gesamte Gesellschaft ein grundlegendes und wertvolles Gut. Denn die Werte, die in den Beziehungen in der Familie konkret gelebt werden, bilden das feste Fundament der Gesellschaft. Die Beständigkeit dieser Beziehung wird ihrerseits aber nur durch die Ehe gewährleistet. Das sich aus der Ehe ergebende Gut ist aber genauso wesentlich für die Kirche, welche die Familie als „Hauskirche“2 betrachtet. All das steht nun auf dem Spiel, wenn die Ehe als Institution implizit durch die faktischen Lebensgemeinschaften aufgehoben wird.
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2 II. Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Lumen gentium, Nr. 11, Dekret Apostolicam actuositatem, Nr. 11. |
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