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| Päpstlicher Rat für die Familie Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften IntraText CT - Text |
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II- Die in der Ehe begründete Familie und faktische Lebensgemeinschaften
Familie, Leben und faktische Lebensgemeinschaft 9. Der
wesentliche Unterschied zwischen der Ehe und den faktischen
Lebensgemeinschaften muß richtig verstanden werden. Denn daraus erklärt
sich auch der Unterschied zwischen der in der Ehe begründeten In den offenen und demokratischen Gesellschaften von heute dürfen der Staat und die öffentliche Hand die faktischen Lebensgemeinschaften nicht institutionalisieren und ihnen nicht den gleichen Status verleihen wie Ehe und Familie. Und erst recht dürfen sie sie nicht der in der Ehe begründeten Familie angleichen. Das wäre Machtmißbrauch und würde nicht zum Gemeinwohl beitragen, weil Ehe und Familie aufgrund ihrer ursprünglichen Natur einen radikalen und absoluten Vorrang haben vor der souveränen Gewalt des Staates und diese übersteigen. Wer dies nüchtern, unvoreingenommen und nicht demagogisch betrachtet, regt an, in den verschiedenen politischen Gemeinschaften ernsthaft über den lebenswichtigen und unentbehrlichen Beitrag zum Gemeinwohl nachdenken, den die in der Ehe begründete Familie im Vergleich zu den rein affektiven Lebensgemeinschaften leistet. Unsinnig erscheint die Behauptung, die lebenswichtigen Funktionen, welche die in der Institution der dauerhaften und monogamen Ehe verankerte Familie wahrnimmt, könnten von faktischen Lebensgemeinschaften, die allein in affektiven Beziehungen begründet sind, massiv, beständig und dauerhaft übernommen werden. Als wesentlicher Faktor für die Existenz, die Beständigkeit und den sozialen Frieden muß die in der Ehe begründete Familie sorgfältig geschützt und gefördert werden, und zwar in einer weiteren Sicht, die auch der Zukunft und des gemeinsamen Interesses der Gesellschaft Rechnung trägt.
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