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| Päpstlicher Rat für die Familie Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften IntraText CT - Text |
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20. Wenn man die Möglichkeit einer spezifischen Liebe zwischen Mann und Frau annimmt, dann geht man offensichtlich auch davon aus, daß diese Liebe (aufgrund ihrer Natur) zu einer bestimmten Intimität und Ausschließlichkeit, zur Zeugung von Nachkommen und zum Entwurf eines gemeinsamen Lebensprojekts tendiert. Wenn man dies will und wenn man es so will, daß man den anderen in die Lage versetzt, es einzufordern, dann kann man wirklich von gegenseitigem Schenken und Annehmen von Mann und Frau sprechen, das die eheliche Gemeinschaft begründet. Denn die eheliche Gemeinschaft ist gegenseitiges Schenken und Annehmen zweier menschlicher Personen: „Die eheliche Liebe (,amor coniugalis’) ist nicht nur vor allem ein Gefühl, sie ist dagegen wesentlich eine Verpflichtung gegenüber der anderen Person; eine Verpflichtung, die man durch einen bestimmten Willensakt übernimmt. Genau dies qualifiziert eine solche ,amor’, indem er sie zur ,amor coniugalis’ macht. Wenn die Verpflichtung durch den Ehekonsens erst einmal gegeben und angenommen worden ist, wird die Liebe ,eheliche Liebe’ und verliert diese Eigenschaft nicht mehr“.33
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33 Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota, 21.01.1999, Nr. 3. |
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