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| Päpstlicher Rat für die Familie Ehe, Familie und faktische Lebensgemeinschaften IntraText CT - Text |
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Der Prozeß der Säkularisierung der Familie im Westen 32. Zumindest in den westlichen Ländern mit katholischer Tradition richtete sich der Prozeß der Säkularisierung der Ehe als Institution zunächst in erster Linie und fast ausschließlich auf die Hochzeitsfeier, das heißt auf die Modalitäten der Feier der Ehe. Trotz allem bestanden die Grundprinzipien der Ehe wie der kostbare Wert der Unauflöslichkeit der Ehe, insbesondere der absoluten Unauflöslichkeit der sakramentalen, zwischen zwei Getauften geschlossenen und vollzogenen Ehe, sowohl im Volksbewußtsein als auch im säkularisierten Rechtssystem fort. 77 Der allgemeine Einbruch der „Scheidungsmentalität“, wie das II. Vatikanische Konzil es nennt, in die verschiedenen Rechtssysteme führte im Laufe der Jahrhunderte zu einer allmählichen Verdunkelung des Wertes dieser großen Errungenschaft im Bewußtsein der Gesellschaft. Die Urkirche versuchte nicht, das römische Eheverständnis zu heiligen oder zu christianisieren, sondern begnügte sich damit, dieser Institution nach dem Willen Jesu Christi ihre ursprüngliche Bedeutung in der Schöpfungsordnung wiederzugeben. Ohne Zweifel hat bereits die Urkirche klar erkannt, daß der Schöpfer den natürlichen Charakter der Ehe von Anfang an als Zeichen der Liebe Gottes zu seinem Volk und, nachdem die Fülle der Zeit gekommen war, als Zeichen der Liebe Christi zu seiner Kirche gewollt hat. Denn das erste, was sie im Sinne des Evangeliums und der ausdrücklichen Lehre Christi, ihres Herrn, tat, war die Wiederherstellung der Prinzipien der Ehe. Sie war sich bewußt, daß Gott selbst der „Urheber der Ehe“ ist, „die mit verschiedenen Gütern und Zielen ausgestattet ist“.78 Andererseits erkannte sie die Tatsache, daß diese natürliche Institution „von größter Bedeutung“ ist „für den Fortbestand der Menschheit, für den persönlichen Fortschritt der einzelnen Familienmitglieder und ihr ewiges Heil; für die Würde, die Festigkeit, den Frieden und das Wohlergehen der Familie selbst und der ganzen menschlichen Gesellschaft“.79 Wer nach den (von der Kirche oder vom Staat festgelegten) festgelegten Modalitäten heiratet, kann und will wirklich eine Ehe schließen. Die Neigung zur ehelichen Verbindung ist der menschlichen Person wesenseigen, und aus dieser Entscheidung leiten sich die rechtliche Seite des Ehevertrags und die Entstehung des wahren Ehebands ab.
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77 Vgl. Johannes Paul II., Ansprache zur Eröffnung des Gerichtsjahres der Römischen Rota, 21.01.2000. 78 II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes, Nr. 48. 79 Ebd. |
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