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Päpstlicher Rat für die Familie
Vademekum für Beichtvater in Ehemoral

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    • 2. Die eheliche Keuschheit in der Lehre der Kirche
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2. Die eheliche Keuschheit in der Lehre der Kirche

Die christliche Tradition hat stets entgegen zahlreichen Häresien, die bereits in der Frühzeit der Kirche auftraten, den Wert der ehelichen Vereinigung und der Familie verteidigt. Von Gott in der Schöpfung selbst gewollt, von Christus zu ihrem eigentlichen Ursprung zurückgeführt und zur Würde eines Sakraments erhoben, ist die Ehe eine innige Gemeinschaft der Liebe und des Lebens zwischen den Eheleuten, welche von Natur aus auf das Ehegut der Kinder ausgerichtet ist, die Gott ihnen anvertrauen will. Ihrer Natur entsprechend, ist die einmal eingegangene Bindung, sowohl wegen des Wohls der Gatten und Kinder als auch wegen des Wohls der Gesellschaft, nicht mehr von menschlichem Gutdünken abhängig. 7

Die Tugend der ehelichen Keuschheit »wahrt zugleich die Unversehrtheit der Person und die Ganzheit der Hingabe«,8 und in ihr wird die Geschlechtlichkeit »persönlich und wahrhaft menschlich, wenn sie in die Beziehung von Person zu Person, in die vollständige und zeitlich unbegrenzte wechselseitige Hingabe von Mann und Frau eingegliedert ist«.9 Insofern diese Tugend die intimen Beziehungen der Ehegatten betrifft, verlangt sie, dab diese »sowohl den vollen Sinn gegenseitiger Hingabe als auch den einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher Liebe wahren«.10 Es ist daher angezeigt, in Erinnerung zu rufen, dab eines der sittlichen Grundprinzipien des Ehelebens »in der von Gott bestimmten unlösbaren Verknüpfung der beiden Sinngehalteliebende Vereinigung und Fortpflanzung —, die beide dem ehelichen Akt innewohnen und welche der Mensch nicht eigenmächtig auflösen darf«,11 besteht.

Die Päpste dieses Jahrhunderts haben zahlreiche Dokumente veröffentlicht, in denen sie die Grundwahrheiten der Morallehre über die eheliche Keuschheit in Erinnerung rufen. Unter diesen verdienen die Enzyklika Casti connubii (1930) von Pius XI. 12, zahlreiche Ansprachen von Pius XII. 13, die Enzyklika Humanae vitae (1968) von Paul VI. 14 sowie das Apostolische Schreiben Familiaris consortio15 (1981), der Brief an die Familien Gratissimam sane16 (1994) und die Enzyklika Evangelium vitae (1995) von Johannes Paul II. besondere Erwähnung. Weiterhin sind die Pastoralkonstitution Gaudium et spes17 (1965) und der Katechismus der Katholischen Kirche18 (1992) anzuführen. Hinzu kommen die in Einklang mit den genannten Lehraussagen stehenden Schreiben der Bischofskonferenzen sowie jene von Hirten und Theologen, welche zu einem eingehenderen Verständnis der Thematik beitragen. Nicht zuletzt sei auch das Beispiel zahlreicher Ehepaare genannt, deren Bestreben, in christlicher Weise ihre menschliche Liebe zu leben, einen Beitrag von höchster Wirksamkeit zur Neuevangelisierung der Familien darstellt.




7) Vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 48.



8) 2 Katechismus der Katholischen Kirche, 11. Oktober 1992, Nr. 2337.



9) 2 Ibid.



10) II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 51.



11) Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 12.



12) Pius XI., Enz. Casti connubii, 31. Dezember 1930.



13) Pius XII., Ansprache vor dem Kongreb der Union Katholischer Hebammen Italiens, 2. Oktober 1951; Ansprache vor der Front der Familie und den Vereinigungen kinderreicher Familien, 27. November 1951.



14) Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968.



15) 3 Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981.



16) 3 Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar 1994.



17) 3 II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965.



18) 3 Katechismus der Katholischen Kirche, 11. Oktober 1992.






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