28)
3 »Die Kirche ist fest überzeugt, dab das menschliche Leben, auch das
schwache und leidende, immer ein herrliches Geschenk der göttlichen
Güte ist. Gegen Pessimismus und Egoismus, die die Welt verdunkeln, steht
die Kirche auf der Seite des Lebens; in jedem menschlichen Leben weib sie den
Glanz jenes »Ja«, jenes »Amen« zu entdecken, das Christus selbst ist. Dem
»Nein«, das in die Welt einbricht und einwirkt, setzt sie dieses lebendige »Ja«
entgegen und verteidigt so den Menschen und die Welt vor denen, die das Leben
bekämpfen und ersticken« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris
consortio, 22. November 1981, Nr. 30).
»Die
Familie mub wieder als das Heiligtum des Lebens angesehen werden. Sie
ist in der Tat heilig: sie ist der Ort, an dem das Leben, Gabe Gottes, in
angemessener Weise angenommen und gegen die vielfältigen Angriffe, denen
es ausgesetzt ist, geschützt wird, und wo es sich entsprechend den
Forderungen eines echten menschlichen Wachstums entfalten kann. Gegenüber
der sogenannten Kultur des Todes stellt die Familie den Sitz der Kultur des
Lebens dar« (Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 1. Mai 1991, Nr. 39).
29)
Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar
1994, Nr. 9.
30)
»Derselbe Gott, der gesagt hat: 'Es ist nicht gut, dab der Mensch allein sei' (Gen
2,28), und der 'den Menschen von Anfang an als Mann und Frau schuf' (Mt 19,14),
wollte ihm eine besondere Teilnahme an seinem schöpferischen Wirken
verleihen, segnete darum Mann und Frau und sprach: 'Wachset und mehret euch'. (Gen
1,28). Ohne Hintansetzung der übrigen Eheziele sind deshalb die echte
Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze sich daraus ergebende Natur des
Familienlebens dahin ausgerichtet, dab die Gatten von sich aus entschlossen
bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers und Erlösers,
der durch sie seine eigene Familie immer vergröbert und bereichert« (II.
Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium
et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50).
»Die
christliche Familie ist eine Gemeinschaft von Personen, ein Zeichen und Abbild
der Gemeinschaft des Vaters und des Sohnes im Heiligen Geist. In der Zeugung
und Erziehung von Kindern spiegelt sich das Schöpfungswerk des Vaters
wider« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2205).
»Mit
Gott zusammenarbeiten, um neue Menschen ins Leben zu rufen, heibt mitwirken an
der Übertragung jenes göttlichen Abbildes, das jedes »von einer Frau
geborene« Wesen in sich trägt« (Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam
sane, 2. Februar 1994, Nr. 8).
31)
Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 43;
vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von
heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50.
32)
»In ihrer Aufgabe, menschliches Leben weiterzugeben und zu erziehen, die als
die nur ihnen zukommende Sendung zu betrachten ist, wissen sich die Eheleute
als mitwirkend mit der Liebe Gottes des Schöpfers und gleichsam als
Interpreten dieser Liebe. Daher müssen sie in menschlicher und
christlicher Verantwortlichkeit ihre Aufgaben erfüllen und in einer auf
Gott hinhörenden Ehrfurcht durch gemeinsame Überlegung versuchen,
sich ein sachgerechtes Urteil zu bilden. Hierbei müssen sie auf ihr
eigenes Wohl wie auf das ihrer Kinder — der schon geborenen oder der zu
erwartenden — achten; sie müssen die materiellen und geistigen
Verhältnisse der Zeit und ihres Lebens zu erkennen suchen und schlieblich
auch das Wohl der Gesamtfamilie, der weltlichen Gesellschaft und der Kirche
berücksichtigen. Dieses Urteil müssen im Angesicht Gottes die
Eheleute letztlich selbst fällen. In ihrem ganzen Verhalten seien sich die
christlichen Gatten bewubt, dab sie nicht nach eigener Willkür vorgehen
können; sie müssen sich vielmehr leiten lassen von einem Gewissen,
das sich auszurichten hat am göttlichen Gesetz; sie müssen hören
auf das Lehramt der Kirche, das dieses göttliche Gesetz im Licht des
Evangeliums authentisch auslegt.
Dieses
göttliche Gesetz zeigt die ganze Bedeutung der ehelichen Liebe,
schützt sie und drängt sie zu ihrer wahrhaft menschlichen Vollendung«
(II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von
heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50).
»Wo
es sich um den Ausgleich zwischen ehelicher Liebe und verantwortlicher
Weitergabe des Lebens handelt, hängt die sittliche Qualität der
Handlungsweise nicht allein von der guten Absicht und Bewertung der Motive ab,
sondern auch von objektiven Kriterien, die sich aus dem Wesen der menschlichen
Person und ihrer Akte ergeben und die sowohl den vollen Sinn gegenseitiger
Hingabe als auch den einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher Liebe wahren.
Das ist nicht möglich ohne aufrichtigen Willen zur Übung der Tugend
ehelicher Keuschheit. Von diesen Prinzipien her ist es den Kindern der Kirche
nicht erlaubt, in der Geburtenregelung Wege zu beschreiten, die das Lehramt in
Auslegung des göttlichen Gesetzes verwirft« (II. Vat. Konzil,
Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et
spes, 7. Dezember 1965, Nr. 51).
»Im
Hinblick schlieblich auf die gesundheitliche, wirtschaftliche, seelische und
soziale Situation bedeutet verantwortungsbewubte Elternschaft, dab man
entweder, nach klug abwägender Überlegung, sich hochherzig zu einem
gröberen Kinderreichtum entschliebt, oder bei ernsten Gründen und
unter Beobachtung des Sittengesetzes zur Entscheidung kommt, zeitweise oder
dauernd auf weitere Kinder zu verzichten.
Endlich
und vor allem hat verantwortungsbewubte Elternschaft einen inneren Bezug zur
sogenannten objektiven sittlichen Ordnung, die auf Gott
zurückzuführen ist, und deren Deuterin das rechte Gewissen ist. Die
Aufgabe verantwortungsbewubter Elternschaft verlangt von den Gatten, dab sie in
Wahrung der rechten Güter- und Wertordnung ihre Pflichten gegenüber
Gott, sich selbst, gegenüber ihrer Familie und der menschlichen
Gesellschaft anerkennen.
Daraus
folgt, dab sie bei der Aufgabe, das Leben weiterzugeben, keineswegs ihrer
Willkür folgen dürfen, gleichsam als hinge die Bestimmung der
sittlich gangbaren Wege von ihrem eigenen und freien Ermessen ab. Sie sind
vielmehr verpflichtet, ihr Verhalten auf den göttlichen
Schöpfungsplan auszurichten, der einerseits im Wesen der Ehe selbst und
ihrer Akte zum Ausdruck kommt, den andererseits die beständige Lehre der
Kirche kundtut« (Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 10).
33)
Die Enzyklika Humanae vitae erklärt jede Handlung für
verwerflich, »die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des
ehelichen Aktes oder im Anschlub an ihn beim Ablauf seiner natürlichen
Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern«. Weiter heibt
es: »Man darf, um diese absichtlich unfruchtbar gemachten ehelichen Akte zu
rechtfertigen, nicht als Argument geltend machen, man müsse das Übel
wählen, das als das weniger schwere erscheine; auch nicht, dab solche Akte
eine gewisse Einheit darstellen mit früheren oder nachfolgenden
fruchtbaren Akten und deshalb an ihrer einen und gleichen Gutheit teilhaben. Wenn
es auch zuweilen erlaubt ist, das kleinere sittliche Übel zu dulden, um
ein gröberes zu verhindern oder um etwas sittlich Höherwertiges zu
fördern, so ist es dennoch niemals erlaubt — auch aus noch so ernsten
Gründen nicht —, Böses zu tun um eines guten Zweckes willen: das
heibt etwas zu wollen, was seiner Natur nach die sittliche Ordnung verletzt und
deshalb als des Menschen unwürdig gelten mub; das gilt auch, wenn dies mit
der Absicht geschieht, das Wohl des einzelnen, der Familie oder der
menschlichen Gesellschaft zu schützen oder zu fördern. Völlig
irrig ist deshalb die Meinung, ein absichtlich unfruchtbar gemachter und damit
in sich unsittlicher ehelicher Akt könne durch die fruchtbaren ehelichen
Akte des gesamtehelichen Lebens seine Rechtfertigung erhalten« (Paul VI., Enz. Humanae
vitae, 25. Juli 1968, Nr. 14).
»Wenn
die Ehegatten durch Empfängnisverhütung diese beiden Sinngehalte, die
der Schöpfergott dem Wesen von Mann und Frau und der Dynamik ihrer
sexuellen Vereinigung eingeschrieben hat, auseinanderreiben, liefern sie den
Plan Gottes ihrer Willkür aus; sie »manipulieren« und erniedrigen die
menschliche Sexualität — und damit sich und den Ehepartner —, weil sie ihr
den Charakter der Ganzhingabe nehmen. Während die geschlechtliche
Vereinigung ihrer ganzen Natur nach ein vorbehaltloses gegenseitiges
Sichschenken der Gatten zum Ausdruck bringt, wird sie durch die
Empfängnisverhütung zu einer objektiv widersprüchlichen
Gebärde, zu einem Sich-nicht-ganz-Schenken. So kommt zur aktiven
Zurückweisung der Offenheit für das Leben auch eine Verfälschung
der inneren Wahrheit ehelicher Liebe, die ja zur Hingabe in personaler Ganzheit
berufen ist« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22.
November 1981, Nr. 32).
34)
»Das menschliche Geschöpf mub geachtet und von seiner Empfängnis an
als Person behandelt werden, und folglich müssen ihm von eben diesem
Moment an die Rechte einer Person zuerkannt werden, vor allem das unantastbare
Recht jedes unschuldigen menschlichen Wesens auf Leben« (Kongregation für
die Glaubenslehre, Instruktion über die Achtung vor dem beginnenden
menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung Donum vitae, 22.
Februar 1987, Nr. 1).
»Die
auf mentaler Ebene enge Verknüpfung zwischen den Praktiken von
Empfängnisverhütung und Abtreibung wird immer deutlicher; das beweist
auch in alarmierender Weise die grobe Anzahl von chemischen Präparaten,
intrauterinären Instrumenten und Impfstoffen, die — wiewohl sie mit
derselben Leichtfertigkeit wie Kontrazeptiva verteilt werden — in Wirklichkeit
eine abtreibende Wirkung in den allerersten Entwicklungsstadien des Lebens des
neuen menschlichen Wesens zeitigen« (Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995,
Nr. 13).
35) »Wenn also gerechte Gründe
dafür sprechen, Abstände einzuhalten in der Reihenfolge der Geburten
— Gründe, die sich aus den körperlichen oder seelischen Situationen
der Gatten oder aus äuberen Verhältnissen ergeben —, ist es nach
kirchlicher Lehre den Gatten erlaubt, dem natürlichen Zyklus der
Zeugungsfunktionen zu folgen, dabei den ehelichen Verkehr auf die
empfängnisfreien Zeiten zu beschränken und die Kinderzahl so zu
planen, dab die oben dargelegten sittlichen Grundsätze nicht verletzt
werden.
Die Kirche bleibt sich und ihrer Lehre treu, wenn
sie einerseits die Berücksichtigung der empfängnisfreien Zeiten durch
die Gatten für erlaubt hält, andererseits den Gebrauch direkt
empfängnisverhütender Mittel als immer unerlaubt verwirft — auch wenn
für diese andere Praxis immer wieder ehrbare und schwerwiegende
Gründe angeführt werden. Tatsächlich handelt es sich um zwei
ganz unterschiedliche Verhaltensweisen: bei der ersten machen die Eheleute von
einer naturgegebenen Möglichkeit rechtmäbig Gebrauch; bei der anderen
hingegen hindern sie den Zeugungsvorgang bei seinem natürlichen Ablauf. Zweifellos sind in beiden Fällen die Gatten sich
einig, dab sie aus guten Gründen Kinder vermeiden wollen, und dabei
möchten sie auch sicher sein. Jedoch ist zu bemerken, dab nur im ersten
Fall die Gatten es verstehen, sich in fruchtbaren Zeiten des ehelichen Verkehrs
zu enthalten, wenn aus berechtigten Gründen keine weiteren Kinder mehr
wünschenswert sind. In den empfängnisfreien Zeiten aber vollziehen
sie dann den ehelichen Verkehr zur Bezeugung der gegenseitigen Liebe und zur
Wahrung der versprochenen Treue. Wenn die Eheleute sich so verhalten, geben sie
wirklich ein Zeugnis der rechten Liebe« (Paul VI., Enz. Humanae vitae,
25. Juli 1968, Nr. 16).
»Wenn
dagegen die Ehegatten durch die Zeitwahl den untrennbaren Zusammenhang von
Begegnung und Zeugung in der menschlichen Sexualität respektieren, stellen
sie sich unter Gottes Plan und vollziehen die Sexualität in ihrer
ursprünglichen Dynamik der Ganzhingabe, ohne Manipulationen und
Verfälschungen« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio,
22. November 1981, Nr. 32).
»Das
Werk der Erziehung zum Leben schliebt die Formung der Eheleute im Hinblick
auf die verantwortliche Zeugung der Nachkommenschaft ein. Diese erfordert
in ihrer wahren Bedeutung, dab sich die Ehegatten dem Ruf des Herrn fügen
und als treue Interpreten seines Planes handeln: das ist der Fall, wenn die
Familie sich grobherzig neuem Leben öffnet und auch dann in einer Haltung
der Offenheit für das Leben und des Dienstes an ihm bleibt, wenn die
Ehepartner aus ernstzunehmenden Gründen und unter Achtung des
Moralgesetzes entscheiden, vorläufig oder für unbestimmte Zeit eine
neue Geburt zu vermeiden. Das Moralgesetz verpflichtet sie in jedem Fall, die
Neigungen des Instinkts und der Leidenschaft zu beherrschen und die ihrer
Person eingeschriebenen biologischen Gesetze zu beachten. Im Dienst der
Verantwortlichkeit bei der Zeugung erlaubt gerade diese Betrachtung die Anwendung
der natürlichen Methoden der Fruchtbarkeitsregelung« (Johannes Paul
II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 97).
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