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Päpstlicher Rat für die Familie
Vademekum für Beichtvater in Ehemoral

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  • VADEMEKUM FÜR DIE BEICHTVÄTER
    • 3. Pastorale Orientierungshilfen der Beichtväter
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3. Pastorale Orientierungshilfen der Beichtväter

1. Was das Verhalten gegenüber Pönitenten bezüglich der verantwortlichen Elternschaft anlangt, so hat der Beichtvater vier Aspekte zu berücksichtigen: a) das Vorbild des Herrn, der fähig ist, »sich über jeden verlorenen Sohn zu beugen, über jedes menschliche Elend, vor allem über das moralische Elend: die Sünde«;36 b) Umsicht und Klugheit beim Stellen von Fragen, die derartige Sünden betreffen; c) Hilfe und Ermutigung dem Beichtenden gegenüber, damit dieser zu hinlänglicher Reue gelangt und seine schweren Sünden vollständig bekennt; d) die geeigneten Ratschläge, welche alle Menschen schrittweise auf dem Weg der Heiligkeit vorankommen lassen.

2. Der Spender des Sakraments der Vergebung sei sich stets bewubt, dab die Beichte für Männer und Frauen eingesetzt wurde, die Sünder sind. Sofern kein offensichtlicher Beweis für das Gegenteil vorliegt, wird er daher die Sünder, die den Beichtstuhl betreten, in der Annahme empfangen, dab sie guten Willens sind, sich mit dem barmherzigen Gott auszusöhnen. Dieser gute Wille geht, wenn auch in unterschiedlichen Graden, aus einem reuigen und demütigen Herzen (Ps 51[50],19) hervor. 37

3. Wenn ein Pönitent das Sakrament empfangen will, der seit langer Zeit nicht mehr gebeichtet hat und eine generell schwerwiegende Situation erkennen läbt, ist es angezeigt, bevor man direkte und konkrete Fragen bezüglich der verantwortlichen Zeugung von Nachkommenschaft sowie der Keuschheit im allgemeinen stellt, ihm dahingehend zu helfen, dab er diese Gebote aus der Sicht des Glaubens verstehen kann. Es wird daher nötig sein, falls das Bekenntnis der Sünden zu knapp oder mechanisch gewesen ist, den Beichtenden dabei zu unterstützen, sein ganzes Leben im Angesicht Gottes neu zu sehen; es wird weiterhin nötig sein, mittels allgemeiner Fragen über die verschiedenen Tugenden und Verpflichtungen entsprechend den persönlichen Umständen des Betroffenen38 ausdrücklich die Berufung zur Heiligkeit der Liebe und die Bedeutung der Pflichten hinsichtlich der Zeugung und der Erziehung von Kindern zu erwähnen.

4. Wenn seinerseits der Pönitent Fragen stellt oder nach Klärung konkreter Punktesei es auch nur implizitverlangt, mub der Beichtvater in entsprechender Weise antworten, jedoch stets mit Klugheit und Diskretion, 39 und ohne falsche Meinungen gutzuheiben.

5. Hinsichtlich der objektiv schweren Sünden ist der Beichtvater gehalten, die Beichtenden zu ermahnen und darauf hinzuwirken, dab sie beim Verlangen nach Lossprechung und Vergebung seitens des Herrn den Vorsatz fassen, ihr Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Rückfälligkeit in die Sünden der Empfängnisverhütung ist an sich kein Grund, die Absolution zu verweigern; diese kann jedoch nicht erteilt werden, wenn es an ausreichender Reue oder am Vorsatz, nicht erneut zu sündigen, fehlt. 40

6. Ein Pönitent, der regelmäbig bei demselben Priester beichtet, erwartet oft mehr als die blobe Lossprechung. In diesem Fall soll sich der Beichtvater darum bemühen, dem Pönitenten Orientierungshilfen zu geben, um ihn in seinem Bemühen zu unterstützen, in allen christlichen Tugenden und folglich auch in der Heiligung des Ehelebens voranzuschreiten. Diese Aufgabe wird dort umso leichter gelingen, wo ein Verhältnis echter geistlicher Leitung besteht, wenn sie auch nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wird. 41

7. Das Sakrament der Vergebung verlangt seitens des Pönitenten aufrichtige Reue, das formal vollständige Bekenntnis aller Todsünden und den Vorsatz, mit der Hilfe Gottes nicht mehr in die Sünde zurückzufallen. Im allgemeinen besteht keine Notwendigkeit, dab der Beichtvater eingehendere Fragen bezüglich all jener Sünden stellt, die aufgrund von unüberwindlicher Unkenntnis ihrer moralischen Sündhaftigkeit oder aufgrund eines schuldfreien Fehlurteils begangen worden sind. Obwohl allerdings derartige Sünden moralisch nicht anrechenbar sind, so stellen sie doch ein Übel und eine Unordnung dar. Das gilt auch für die objektive moralische Sündhaftigkeit der Empfängnisverhütung: diese führt in das Eheleben der Gatten eine schlechte Gewohnheit ein. Es ist daher nötig, sich auf möglichst geeignete Weise dafür einzusetzen, das moralische Gewissen von diesen Irrtümern42 zu befreien, die im Widerspruch zur Natur der Ganzhingabe des Ehelebens stehen.

Wiewohl man sich der Tatsache bewubt sein mub, dab die Gewissensbildung vor allem in der Katechesesei es in der allgemeinen, sei es in der speziell für Eheleute bestimmten — ihren Platz hat, so besteht doch immer die Notwendigkeit, die Eheleute auch im Sakrament der Versöhnung anzuleiten, sich in bezug auf die spezifischen Pflichten des Ehelebens zu prüfen. Falls sich der Beichtvater verpflichtet sieht, den Pönitenten zu befragen, so möge er dies mit Diskretion und Respekt tun.

8. Zweifelsohne ist auch in bezug auf die eheliche Keuschheit jenes Prinzip immer als gültig anzusehen, demzufolge es vorzuziehen ist, den Pönitenten in gutem Glauben zu belassen, falls ein auf subjektiv unüberwindliche Unwissenheit zurückzuführender Irrtum vorliegt, und es abzusehen ist, dab der Pönitent, wenngleich unterwiesen, ein Leben des Glaubens zu führen, sein Verhalten nicht ändern würde, sondern vielmehr auch in formaler Hinsicht sündigen würde. Jedoch hat auch in solchen Fällen der Beichtvater sich darum zu bemühen, die Beichtenden immer mehr dahingehend zu fördern, dab sie in ihrem Leben den Plan Gottes annehmen, auch was die Forderungen der ehelichen Keuschheit angeht. Zu diesem Zweck kann der Beichtvater dem Pönitenten das Gebet empfehlen, ihn zur Gewissensbildung auffordern oder ihm eine gründlichere Kenntnis der kirchlichen Lehre anraten.

9. Das »Gesetz der Gradualität« darf in der pastoralen Tätigkeit nicht mit einer »Gradualität des Gesetzes« verwechselt werden, welche darauf aus ist, dessen Anforderungen zu mindern. Es besteht vielmehr in der Forderung nach einer entschiedenen Abwendung von der Sünde und einem stetigen Voranschreiten in Richtung auf die vollständige Vereinigung mit dem Willen Gottes und dessen liebenswerten Geboten. 43

10. Dagegen ist es unzulässig, die eigene Schwäche zum Kriterium für die sittliche Wahrheit zu machen. Seit der ersten Verkündigung des Wortes Jesu ist sich der Christ des »Mibverhältnisses« zwischen dem Moralgesetz — dem natürlichen wie dem des Evangeliums — und der menschlichen Fähigkeit bewubt. Zugleich begreift er, dab der notwendige und sichere Weg, die Pforten der göttlichen Barmherzigkeit zu öffnen, über die Erkenntnis der eigenen Schwäche führt. 44

11. Dem Büber, der nach einem schweren Verstob gegen die eheliche Keuschheit Reue zeigt und ungeachtet der Rückfälle gewillt ist, in Zukunft gegen die Sünde zu kämpfen, werde die sakramentale Lossprechung nicht verweigert. Der Beichtvater soll es vermeiden, mangelndes Vertrauen in die Gnade Gottes oder in die Bereitwilligkeit des Pönitenten zu bekunden, und wird es daher unterlassen, absolute Garantien über das zukünftige untadelige Verhalten45 zu fordern, zumal diese nicht menschenmöglich sind; dies entspricht der anerkannten Lehre und der von den heiligen Kirchenlehrern und Beichtvätern gepflogenen Praxis bei habituellen Sündern.

12. Läbt der Pönitent die Bereitschaft erkennen, die Sittenlehre der Kirche anzunehmenbesonders dann, wenn er regelmäbig das Bubsakrament empfängt und Vertrauen in dessen geistliche Hilfe zeigt —, so ist es von Nutzen, in ihm das Vertrauen in die Vorsehung zu wecken und ihm dabei zu helfen, sich in ehrlicher Weise vor Gottes Angesicht zu prüfen. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, sowohl die Gründe für das Einschränken der Vater- bzw. Mutterschaft als auch die Zulässigkeit der zur Familienplanung verwendeten Mittel zu überprüfen.

13. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich bei Fällen von Beihilfe zur Sünde des Ehegatten, wenn jener willentlichdie Unfruchtbarkeit der ehelichen Vereinigung herbeiführt. Hier gilt es zunächst, zwischen Beihilfe im eigentlichen Sinn und Gewaltanwendung bzw. ungerechter Nötigung zu unterscheiden, denen sich der andere Ehepartner faktisch nicht widersetzen kann. 46, 561).] Eine derartige Beihilfe kann zulässig sein, wenn die drei folgenden Bedingungen zugleich gegeben sind:

    Das Tun des Beihilfe leistenden Gatten darf nicht an sich moralisch unerlaubt sein. 47 Es müssen entsprechend schwerwiegende Gründe für die Beihilfe zur Sünde des Gatten vorliegen. Es mub das Bestreben vorhanden sein, dem Gatten dahingehend zu helfen, dab er von seinem Verhalten abläbt (auf geduldige Weise, mittels des Gebets, der Liebe und des Gesprächs; nicht notwendigerweise im Moment der Tat selbst und auch nicht bei jedem Anlab).

14. Eine derartige Beihilfe ist nicht gestattet, wenn Mittel mit abtreibender Wirkung zur Anwendung gelangen. Darüber hinaus ist die Mitwirkung zum Bösen entsprechend zu beurteilen, wenn Mittel verwendet werden, die eine mögliche abtreibende Wirkung haben. 48

15. Die christlichen Eheleute sind Zeugen der Liebe Gottes in der Welt. Sie müssen daher Dank des Glaubens auch entgegen der Erfahrung menschlicher Schwäche davon überzeugt sein, dab es mit Hilfe der Gnade Gottes möglich ist, den Willen des Herrn im Eheleben zu befolgen. Die häufige und beständige Zuflucht zum Gebet, zur Eucharistie und zur Beichte sind für das Erlangen der Selbstbeherrschung unabdingbar. 49

16. Von den Priestern wird erwartet, dab sie — in vollständiger Treue zum Lehramt der Kirche — in der Katechese und in der Ehevorbereitung sowohl bei der Unterweisung als auch bei der Spendung des Sakraments der Versöhnung, einheitliche Kriterien über die moralische Sündhaftigkeit der Empfängnisverhütung zur Anwendung bringen.

Die Bischöfe mögen diesbezüglich besondere Sorge walten lassen; nicht selten erregt ein derartiger Mangel an Einheit in der Katechese und bei der Spendung des Sakraments der Versöhnung bei den Gläubigen Anstob. 50

17. Eine solche Pastoral der Beichte ist dann umso wirkungsvoller, wenn sie mit einer beständigen und flächendeckenden Katechese einhergeht, welche die christliche Berufung zur ehelichen Liebe und deren Dimensionen von Freude und Anforderung, Gnade und persönlicher Verpflichtung zum Thema hat; 51 und wenn geeignete Berater und Zentren zur Verfügung stehen, die der Beichtvater dem Pönitenten zur korrekten Information über die natürlichen Methoden empfehlen kann.

18. Um die praktische Anwendung der sittlichen Gebote hinsichtlich der verantwortlichen Elternschaft zu ermöglichen, mub die unschätzbare Tätigkeit der Beichtväter durch die Katechese vervollständigt werden. Dazu gehört eine gründliche Aufklärung über die Schwere der Sünde der Abtreibung. 52

19. Was die Lossprechung von der Sünde der Abtreibung betrifft, so besteht immer die Verpflichtung zur Berücksichtigung der kanonischen Richtlinien. Im Falle aufrichtiger Reue und wenn es schwierig sein sollte, den Pönitenten an die zuständige Autorität zu verweisen, der die Aufhebung der Zensur vorbehalten ist, kann jeder Beichtvater gemäb Can. 1357 die Absolution erteilen, eine entsprechende Bube auferlegen und den Pönitenten auf die Rekurspflicht hinweisen, eventuell verbunden mit dem Angebot, dieser selbst nachzukommen bzw. den Rekurs weiterzuleiten. 53

[ETML/S/RM:parte.Shluss]

SCHLUSSBEMERKUNG

Die Kirche sieht es gerade in der Welt von heute als eine ihrer vorrangigen Aufgaben an, das Geheimnis der Barmherzigkeit, welches sich am deutlichsten in der Person Jesu Christi offenbart hat, zu verkünden und in das Leben des einzelnen zu integrieren. 54

Der Ort schlechthin für diese Verkündigung und die Erfüllung der Barmherzigkeit ist die Feier des Sakraments der Vergebung.

Gerade dieses erste Jahr des Trienniums zur Vorbereitung auf das Dritte Jahrtausend, das Jesus Christus, dem alleinigen Retter der Welt, gestern, heute und in Ewigkeit (vgl. Hebr 13,8) gewidmet ist, kann eine grobartige Gelegenheit für die pastorale Eingliederung dieser Lehre in die heutige Zeit und deren katechetische Vertiefung in den Diözesen sowie speziell an den Wallfahrtsorten bieten, wo sich viele Pilger versammeln, und wo das Sakrament der Versöhnung wegen der zahlreich vorhandenen Beichtväter in besonders reichem Mabe gespendet wird.

Die Priester seien stets vollständig für diesen Dienst verfügbar, von dem sowohl die ewige Seligkeit der Ehegatten als auch zum groben Teil ihr Glück im jetzigen Leben abhängt; mögen die Priester ihnen wahrhaft lebendige Zeugen der Barmherzigkeit des Vaters sein!

Vatikanstadt, den 12. Februar 1997.

Alfonso Kardinal López Trujillo
Präsident des Päpstlichen Rates
für die Familie

+ Francisco Gil Hellín
Sekretär

 

 




36) 3 Johannes Paul II., Enz. Dives in misericordia, 30. November 1980, Nr. 6.



37) »Wie bei der Feier der Eucharistie am Altar und bei jedem anderen Sakrament handelt der Priester auch als Verwalter des Bubsakraments in der Person Christi. Christus, der durch den Priester gegenwärtig gesetzt wird und durch ihn das Geheimnis der Sündenvergebung wirkt, erscheint als Bruder des Menschen, als barmherziger, treuer und mitfühlender Hoherpriester, als Hirt, der entschlossen ist, das verlorene Schaf zu suchen, als Arzt, der heilt und stärkt, als einziger Meister, der die Wahrheit lehrt und die Wege Gottes aufzeigt, als Richter der Lebenden und der Toten, der nach der Wahrheit und nicht nach dem Augenschein richtet« (Johannes Paul II., Nachsynodales Ap. Schreiben Reconciliatio et paenitentia, 2. Dezember 1984, Nr. 29).

»Wenn der Priester das Bubsakrament spendet, versieht er den Dienst des Guten Hirten, der nach dem verlorenen Schaf sucht; den des guten Samariters, der die Wunden verbindet; den des Vaters, der auf den verlorenen Sohn wartet und ihn bei dessen Rückkehr liebevoll aufnimmt; den des gerechten Richters, der ohne Ansehen der Person ein zugleich gerechtes und barmherziges Urteil fällt. Kurz, der Priester ist Zeichen und Werkzeug der barmherzigen Liebe Gottes zum Sünder« (Kate chismus der Katholischen Kirche, Nr. 1465).



38) 3 Vgl. Kongregation des Hl. Offiziums, Normae quaedam de agendi ratione confessariorum circa sextum Decalogi praeceptum, 16. Mai 1943.



39) »Der Priester hat, sofern Fragen zu stellen sind, mit Klugheit und Behutsamkeit vorzugehen; dabei sind Verfassung und Alter des Pönitenten zu berücksichtigen; nach dem Namen eines Mitschuldigen darf er nicht fragen« (Codex des Kanonischen Rechtes, Can. 979).

»Die konkrete pastorale Führung der Kirche mub stets mit ihrer Lehre verbunden sein und darf niemals von ihr getrennt werden. Ich wiederhole deshalb mit derselben Überzeugung die Worte meines Vorgängers: 'In keinem Punkte Abstriche von der Heilslehre Christi zu machen ist hohe Form seelsorglicher Liebe'« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 33).



40) Vgl. Denzinger-Schönmetzer, Enchiridion Symbolorum, Nr. 3187.



41) »Das Geständnis vor dem Priester bildet einen wesentlichen Teil des Bubsakramentes: 'Von den Bübenden müssen alle Todsünden, derer sie sich nach gewissenhafter Selbsterforschung bewubt sind, im Bekenntnis aufgeführt werden..., auch wenn sie ganz im Verborgenen und nur gegen die zwei letzten Vorschriften der Zehn Gebote begangen wurden; manchmal verwunden diese die Seele schwerer und sind gefährlicher als die, welche ganz offen begangen werden'« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1456).



42) 3 »Wenn hingegen die Unkenntnis unüberwindlich oder der Betreffende für das Fehlurteil nicht verantwortlich ist, kann ihm seine böse Tat nicht zur Last gelegt werden. Trotzdem bleibt sie etwas Böses, ein Mangel, eine Unordnung. Aus diesem Grund müssen wir uns bemühen, Irrtümer des Gewissens zu beheben« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1793).

»Das aufgrund einer unüberwindbaren Unwissenheit oder eines nicht schuldhaften Fehlurteils begangene Übel kann zwar der Person, die es begeht, nicht als Schuld anzurechnen sein; doch auch in diesem Falle bleibt es ein Übel, eine Unordnung in bezug auf die Wahrheit des Guten« (Johannes Paul II., Enz. Veritatis splendor, 8. August 1993, Nr. 63).



43) »Auch die Eheleute sind im Bereich ihres sittlichen Lebens auf einen solchen Weg gerufen, getragen vom aufrichtig suchenden Verlangen, die Werte, die das göttliche Gesetz schützt und fördert, immer besser zu erkennen, sowie vom ehrlichen und bereiten Willen, diese in ihren konkreten Entscheidungen zu verwirklichen. Jedoch können sie das Gesetz nicht als reines Ideal auffassen, das es in Zukunft einmal zu erreichen gelte, sondern sie müssen es betrachten als ein Gebot Christi, die Schwierigkeiten mit all ihrer Kraft zu überwinden. 'Daher kann das sogenannte »Gesetz der Gradualität« oder des stufenweisen Weges nicht mit einer »Gradualität des Gesetzes« selbst gleichgesetzt werden, als ob es verschiedene Grade und Arten von Geboten im göttlichen Gesetz gäbe, je nach Menschen und Situation verschieden. Alle Eheleute sind nach dem göttlichen Plan zur Heiligkeit in der Ehe berufen, und diese hehre Berufung verwirklicht sich in dem Mabe, wie die menschliche Person fähig ist, auf das göttliche Gebot ruhigen Sinns im Vertrauen auf die Gnade Gottes und auf den eigenen Willen zu antworten.' Dementsprechend gehört es zur pastoralen Führung der Kirche, dab die Eheleute vor allem die Lehre der Enzyklika Humanae vitae als normativ für die Ausübung ihrer Geschlechtlichkeit klar anerkennen und sich aufrichtig darum bemühen, die für die Beobachtung dieser Norm notwendigen Voraussetzungen zu schaffen« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 34).



44) »Hier öffnet sich dem Erbarmen Gottes mit der Sünde des sich bekehrenden Menschen und dem Verständnis für die menschliche Schwäche der angemessene Raum. Dieses Verständnis bedeutet niemals, den Mabstab von Gut und Böse aufs Spiel zu setzen und zu verfälschen, um ihn an die Umstände anzupassen. Während es menschlich ist, dab der Mensch, nachdem er gesündigt hat, seine Schwäche erkennt und wegen seiner Schuld um Erbarmen bittet, ist hingegen die Haltung eines Menschen, der seine Schwäche zum Kriterium vom Guten macht, um sich von allein gerechtfertigt zu fühlen, ohne es nötig zu haben, sich an Gott und seine Barmherzigkeit zu wenden, unannehmbar. Eine solche Haltung verdirbt die Sittlichkeit der gesamten Gesellschaft, weil sie lehrt, an der Objektivität des Sittengesetzes im allgemeinen könne gezweifelt werden, und die Absolutheit der sittlichen Verbote hinsichtlich bestimmter menschlicher Handlungen könne geleugnet werden, was schlieblich dazu führt, dab man sämtliche Werturteile durcheinanderbringt« (Johannes Paul II., Enz. Veritatis splendor, 6. August 1993, Nr. 104).



45) 3 »Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der Disposition des Pönitenten hat, und dieser um die Absolution bittet, darf diese weder verweigert noch aufgeschoben werden« (Codex des Kanonischen Rechtes, Can. 980).



46) »Zudem weib die Heilige Kirche sehr wohl, dab nicht selten einer der beiden Gatten die Sünde mehr erleidet als verursacht, wenn er aus wirklich schwerwiegenden Gründen die Verzerrung der notwendigen Ordnung zuläbt, welcher er freilich nicht zustimmt und an der ihn folglich keine Schuld trifft; zugleich ruft sie auch in solch einem Fall die Gebote der Liebe in Erinnerung und ermahnt, es nicht zu vernachlässigen, dem Gatten von der Sünde abzuraten und diesen von ihr abzubringen«. (Pius XI., Enz. Casti connubii, AAS 22 $[1930$



47) Vgl. Denzinger-Schönmetzer, Enchiridion Symbolorum, Nr. 2795; 3634.



48) »Denn unter sittlichem Gesichtspunkt ist es niemals erlaubt, formell am Bösen mitzuwirken. Solcher Art ist die Mitwirkung dann, wenn die durchgeführte Handlung entweder aufgrund ihres Wesens oder wegen der Form, die sie in einem konkreten Rahmen annimmt, als direkte Beteiligung an einer gegen das unschuldige Menschenleben gerichteten Tat oder als Billigung der unmoralischen Absicht des Haupttäters bezeichnet werden mub« (Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 74).



49) »Solche Selbstzucht, Ausdruck ehelicher Keuschheit, braucht keineswegs der Gattenliebe zu schaden; sie erfüllt sie vielmehr mit einem höheren Sinn für die Menschlichkeit. Solche Selbstzucht verlangt zwar beständiges Sich-Mühen; ihre heilsame Kraft aber führt die Gatten zu einer volleren Entfaltung ihrer selbst und macht sie reich an geistlichen Gütern. Sie schenkt der Familie wahren Frieden und hilft, auch sonstige Schwierigkeiten zu meistern. Sie fördert bei den Gatten gegenseitige Achtung und Besorgtsein füreinander; sie hilft den Eheleuten, ungezügelte Selbstsucht, die der wahren Liebe widerspricht, zu überwinden, sie hebt bei ihnen das Verantwortungsbewubtsein bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie verleiht den Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder eine innerlich begründete, wirkungsvollere Autorität: dementsprechend werden dann Kinder und junge Menschen mit fortschreitendem Alter zu den wahren menschlichen Werten die rechte Einstellung bekommen und die Kräfte des Geistes und ihrer Sinne in glücklicher Harmonie entfalten« (Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 21).



50) Für die Priester »ist es Pflicht — unser Wort gilt besonders den Lehrern der Moraltheologie —, die kirchliche Ehelehre unverfälscht und offen vorzulegen. An erster Stelle gebt ihr bei der Ausübung eures Amtes das Beispiel aufrichtigen Gehorsams, der innerlich und nach auben dem kirchlichen Lehramt zu leisten ist. Wie ihr wohl wibt, verpflichtet euch dieser Gehorsam nicht so sehr wegen der beigebrachten Beweisgründe, als wegen des Lichtes des Heiligen Geistes, mit dem besonders die Hirten der Kirche bei der Darlegung der Wahrheit ausgestattet sind.

Ihr wibt auch, dab es zur Wahrnehmung des inneren Friedens der einzelnen und der Einheit des christlichen Volkes von grober Bedeutung ist, dab in Sitten- wie Glaubensfragen alle dem kirchlichen Lehramt gehorchen und die gleiche Sprache sprechen. Deshalb machen wir uns die eindringlichen Worte des Apostels Paulus zu eigen und appellieren erneut an euch aus ganzem Herzen: 'Ich ermahne euch, Brüder,... dab ihr alle in Eintracht redet; keine Parteiungen soll es unter euch geben, vielmehr sollt ihr im gleichen Sinn und in gleicher Überzeugung zusammenstehen'.

Ferner, wenn nichts von der Heilslehre Christi zu unterschlagen eine hervorragende Ausdrucksform der Liebe ist, so mub dies immer mit Duldsamkeit und Liebe verbunden sein; dafür hat der Herr selbst durch sein Wort und sein Werk den Menschen ein Beispiel gegeben. Denn obwohl er gekommen war, nicht um die Welt zu richten, sondern zu retten, war er zwar unerbittlich streng gegen die Sünde, aber geduldig und barmherzig gegenüber den Sündern« (Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 28-29).



51) 3 »Im Hinblick auf das Problem einer sittlich richtigen Geburtenregelung mub die kirchliche Gemeinschaft zur gegenwärtigen Zeit die Aufgabe übernehmen, Überzeugungen zu wecken und denen konkrete Hilfe anzubieten, die ihre Vater- und Mutterschaft in einer wirklich verantwortlichen Weise leben wollen.

Während die Kirche die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung für eine genauere Kenntnis der Zyklen der weiblichen Fruchtbarkeit begrübt und eine entschlossene Ausweitung dieser Studien anregt, kann sie nicht umhin, erneut mit Nachdruck an die Verantwortung all derer zu appellierenÄrzte, Experten, Eheberater, Erzieher, Ehepaare —, die den Eheleuten wirksam helfen können, ihre Liebe in der Beachtung der Struktur und der Ziele des ehelichen Aktes zu verwirklichen, der diese Liebe zum Ausdruck bringt. Das bedeutet einen umfassenderen, entschlosseneren und systematischeren Einsatz dafür, dab die natürlichen Methoden der Geburtenregelung bekannt, geschätzt und angewandt werden.

Ein wertvolles Zeugnis kann und mub von jenen Eheleuten gegeben werden, die durch ihr gemeinsames Bemühen um die periodische Enthaltsamkeit eine reifere persönliche Verantwortlichkeit gegenüber der Liebe und dem Leben gewonnen haben. Wie Paul VI. schreibt, 'übergibt ihnen der Herr die Aufgabe, die Heiligkeit und Milde jenes Gesetzes den Menschen sichtbar zu machen, das die gegenseitige Liebe der Eheleute und ihr Zusammenwirken mit der Liebe Gottes, des Urhebers des menschlichen Lebens, vereint'« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 35).



52) »Seit dem ersten Jahrhundert hat die Kirche es für moralisch verwerflich erklärt, eine Abtreibung herbeizuführen. Diese Lehre hat sich nicht geändert und ist unabänderlich. Eine direkte, das heibt eine als Ziel oder Mittel gewollte, Abtreibung stellt ein schweres Vergehen gegen das sittliche Gesetz dar« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2271; siehe auch Kongregation für die Glaubenslehre, Erklärung zur vorsätzlichen Abtreibung, 18. November 1974).

»Die sittliche Schwere der Abtreibung wird in ihrer ganzen Wahrheit deutlich, wenn man erkennt, dab es sich um einen Mord handelt, und insbesondere, wenn man die spezifischen Umstände bedenkt, die ihn kennzeichnen. Getötet wird hier ein menschliches Geschöpf, das gerade erst dem Leben entgegengeht, das heibt das absolut unschuldigste Wesen, das man sich vorstellen kann« (Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 58).



53) Man beachte, dab »ipso iure« die Vollmacht, in dieser Materie im forum internum loszusprechen — wie bei allen Zensuren, die nicht dem Heiligen Stuhl vorbehalten und nicht deklariert sind —, jedem Bischof, einschlieblich dem Titularbischof, zusteht, sowie dem Bubkanoniker der Kathedraloder Kollegiatskirche (Can. 508); weiterhin den Kaplänen der Spitäler, der Gefängnisse und der Nicht-Sebhaften (Can. 566 § 2). Was spezifisch die Zensur bezüglich der Abtreibung angeht, besitzen aufgrund eines Privilegs all jene Beichtväter die Vollmacht zur Lossprechung, welche einem Bettelorden oder bestimmten modernen religiösen Kongregationen angehören.



54) Vgl. Johannes Paul II., Enz. Dives in misericordia, 30. November 1980, Nr. 14.




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