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Päpstlicher Rat für die Familie
Vademekum für Beichtvater in Ehemoral

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  • VADEMEKUM FÜR DIE BEICHTVÄTER
    • 2. Die Lehre der Kirche über die verantwortliche Elternschaft
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2. Die Lehre der Kirche über die verantwortliche Elternschaft

1. Die Eheleute sind über den unschätzbaren Wert des menschlichen Lebens zu unterrichten, und es gilt, sie in dem Bestreben zu fördern, die eigene Familie zu einem Heiligtum des Lebens zu machen: 28 »In der menschlichen Elternschaft ist Gott selber in einer anderen Weise gegenwärtig als bei jeder anderen Zeugung »auf Erden««.29

2. Die Eltern mögen ihre Berufung als Ehre und verantwortungsvolle Aufgabe betrachten, da sie zu Mitarbeitern Gottes werden, welcher einen neuen Menschen ins Leben ruft, der nach dem Ebenbild Gottes geschaffen, in Christus erlöst und zu einem Leben in der ewigen Seligkeit bestimmt ist. 30 »Auf dieser ihrer Rolle von Mitarbeitern Gottes, der sein Bild auf das neue Geschöpf überträgt, beruht gerade die Gröbe der Eheleute, die bereit sind 'zur Mitwirkung der Liebe des Schöpfers und Erlösers, der durch sie seine eigene Familie immer mehr vergröbert und bereichert'«.31

3. Auf diesen Tatsachen gründen sich die Freude und die Ehrfurcht, welche die Christen vor der Vater- bzw. Mutterschaft empfinden. Wenn diese Elternschaft in den jüngsten kirchlichen Dokumenten als »verantwortliche« bezeichnet wird, so dient dies dem Zweck, das Bewubtsein und die Hochherzigkeit der Eheleute hinsichtlich ihres Auftrags zur Weitergabe des Lebens, das in sich einen ewigen Wert birgt, hervorzuheben und ihre Rolle als Erzieher zu betonen. Zweifelsohne fällt es unter die Verantwortung der Ehegatten — welche sich freilich entsprechend beraten lassen mögen —, in besonnener Weise und im Geiste des Glaubens die Gröbe ihrer Familie zu erwägen und unter Berücksichtigung der moralischen Richtlinien für das Eheleben entsprechende konkrete Entscheidungen zu treffen. 32

4. Die Kirche hat stets gelehrt, dab die Empfängnisverhütung, das heibt jeder vorsätzlich unfruchtbar gemachte Akt, eine in sich sündhafte Handlung ist. Diese Lehre ist als definitiv und unabänderlich anzusehen. Die Empfängnisverhütung stellt einen schwerwiegenden Widerspruch zur ehelichen Keuschheit dar; sie ist sowohl der Weitergabe des Lebens (Aspekt der ehelichen Fortpflanzung) als auch der gegenseitigen Hingabe der Gatten (Aspekt der ehelichen Vereinigung) entgegengesetzt; sie verletzt die wahre Liebe und verneint die Souveränität Gottes über die Weitergabe des menschlichen Lebens. 33

5. Eine spezifische und moralisch schwerwiegendere Sünde besteht bei Verwendung von Mitteln mit abtreibender Wirkung, sei es dab diese die Einpflanzung des neu gezeugten Embryos verhindern, sei es dab sie dessen frühzeitige Abstobung bewirken. 34

6. Dagegen unterscheidet sich dem Wesen nach von allen empfängnisverhütenden Praktiken — sowohl aus anthropologischer als auch aus moralischer Sicht, da es auf einer anderen Auffassung von Person und Sexualität beruht — das Verhalten jener Ehegatten, die vor dem Hintergrund einer fundamentalen und ständigen Offenheit für das Geschenk des Lebens nur während der unfruchtbaren Perioden miteinander verkehren, wenn sie aus gewichtigen Gründen der verantwortlichen Elternschaft dazu veranlabt werden. 35

Das Zeugnis all jener Ehepaare, die seit vielen Jahren in Einklang mit der schöpferischen Absicht Gottes leben und in legitimer Weise im Falle des Vorliegens entsprechend gewichtiger Gründe die sogenannten »natürlichen« Methoden anwenden, bestätigt, dab Eheleute vollständig, in gegenseitiger Übereinstimmung und mit ganzer Hingabe den Anforderungen des Ehelebens und der ehelichen Keuschheit gemäb leben können.




28) 3 »Die Kirche ist fest überzeugt, dab das menschliche Leben, auch das schwache und leidende, immer ein herrliches Geschenk der göttlichen Güte ist. Gegen Pessimismus und Egoismus, die die Welt verdunkeln, steht die Kirche auf der Seite des Lebens; in jedem menschlichen Leben weib sie den Glanz jenes »Ja«, jenes »Amen« zu entdecken, das Christus selbst ist. Dem »Nein«, das in die Welt einbricht und einwirkt, setzt sie dieses lebendige »Ja« entgegen und verteidigt so den Menschen und die Welt vor denen, die das Leben bekämpfen und ersticken« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 30).

»Die Familie mub wieder als das Heiligtum des Lebens angesehen werden. Sie ist in der Tat heilig: sie ist der Ort, an dem das Leben, Gabe Gottes, in angemessener Weise angenommen und gegen die vielfältigen Angriffe, denen es ausgesetzt ist, geschützt wird, und wo es sich entsprechend den Forderungen eines echten menschlichen Wachstums entfalten kann. Gegenüber der sogenannten Kultur des Todes stellt die Familie den Sitz der Kultur des Lebens dar« (Johannes Paul II., Enz. Centesimus annus, 1. Mai 1991, Nr. 39).



29) Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar 1994, Nr. 9.



30) »Derselbe Gott, der gesagt hat: 'Es ist nicht gut, dab der Mensch allein sei' (Gen 2,28), und der 'den Menschen von Anfang an als Mann und Frau schuf' (Mt 19,14), wollte ihm eine besondere Teilnahme an seinem schöpferischen Wirken verleihen, segnete darum Mann und Frau und sprach: 'Wachset und mehret euch'. (Gen 1,28). Ohne Hintansetzung der übrigen Eheziele sind deshalb die echte Gestaltung der ehelichen Liebe und die ganze sich daraus ergebende Natur des Familienlebens dahin ausgerichtet, dab die Gatten von sich aus entschlossen bereit sind zur Mitwirkung mit der Liebe des Schöpfers und Erlösers, der durch sie seine eigene Familie immer vergröbert und bereichert« (II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50).

»Die christliche Familie ist eine Gemeinschaft von Personen, ein Zeichen und Abbild der Gemeinschaft des Vaters und des Sohnes im Heiligen Geist. In der Zeugung und Erziehung von Kindern spiegelt sich das Schöpfungswerk des Vaters wider« (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 2205).

»Mit Gott zusammenarbeiten, um neue Menschen ins Leben zu rufen, heibt mitwirken an der Übertragung jenes göttlichen Abbildes, das jedes »von einer Frau geborene« Wesen in sich trägt« (Johannes Paul II., Brief an die Familien Gratissimam sane, 2. Februar 1994, Nr. 8).



31) Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 43; vgl. II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50.



32) »In ihrer Aufgabe, menschliches Leben weiterzugeben und zu erziehen, die als die nur ihnen zukommende Sendung zu betrachten ist, wissen sich die Eheleute als mitwirkend mit der Liebe Gottes des Schöpfers und gleichsam als Interpreten dieser Liebe. Daher müssen sie in menschlicher und christlicher Verantwortlichkeit ihre Aufgaben erfüllen und in einer auf Gott hinhörenden Ehrfurcht durch gemeinsame Überlegung versuchen, sich ein sachgerechtes Urteil zu bilden. Hierbei müssen sie auf ihr eigenes Wohl wie auf das ihrer Kinder — der schon geborenen oder der zu erwartenden — achten; sie müssen die materiellen und geistigen Verhältnisse der Zeit und ihres Lebens zu erkennen suchen und schlieblich auch das Wohl der Gesamtfamilie, der weltlichen Gesellschaft und der Kirche berücksichtigen. Dieses Urteil müssen im Angesicht Gottes die Eheleute letztlich selbst fällen. In ihrem ganzen Verhalten seien sich die christlichen Gatten bewubt, dab sie nicht nach eigener Willkür vorgehen können; sie müssen sich vielmehr leiten lassen von einem Gewissen, das sich auszurichten hat am göttlichen Gesetz; sie müssen hören auf das Lehramt der Kirche, das dieses göttliche Gesetz im Licht des Evangeliums authentisch auslegt.

Dieses göttliche Gesetz zeigt die ganze Bedeutung der ehelichen Liebe, schützt sie und drängt sie zu ihrer wahrhaft menschlichen Vollendung« (II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 50).

»Wo es sich um den Ausgleich zwischen ehelicher Liebe und verantwortlicher Weitergabe des Lebens handelt, hängt die sittliche Qualität der Handlungsweise nicht allein von der guten Absicht und Bewertung der Motive ab, sondern auch von objektiven Kriterien, die sich aus dem Wesen der menschlichen Person und ihrer Akte ergeben und die sowohl den vollen Sinn gegenseitiger Hingabe als auch den einer wirklich humanen Zeugung in wirklicher Liebe wahren. Das ist nicht möglich ohne aufrichtigen Willen zur Übung der Tugend ehelicher Keuschheit. Von diesen Prinzipien her ist es den Kindern der Kirche nicht erlaubt, in der Geburtenregelung Wege zu beschreiten, die das Lehramt in Auslegung des göttlichen Gesetzes verwirft« (II. Vat. Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute Gaudium et spes, 7. Dezember 1965, Nr. 51).

»Im Hinblick schlieblich auf die gesundheitliche, wirtschaftliche, seelische und soziale Situation bedeutet verantwortungsbewubte Elternschaft, dab man entweder, nach klug abwägender Überlegung, sich hochherzig zu einem gröberen Kinderreichtum entschliebt, oder bei ernsten Gründen und unter Beobachtung des Sittengesetzes zur Entscheidung kommt, zeitweise oder dauernd auf weitere Kinder zu verzichten.

Endlich und vor allem hat verantwortungsbewubte Elternschaft einen inneren Bezug zur sogenannten objektiven sittlichen Ordnung, die auf Gott zurückzuführen ist, und deren Deuterin das rechte Gewissen ist. Die Aufgabe verantwortungsbewubter Elternschaft verlangt von den Gatten, dab sie in Wahrung der rechten Güter- und Wertordnung ihre Pflichten gegenüber Gott, sich selbst, gegenüber ihrer Familie und der menschlichen Gesellschaft anerkennen.

Daraus folgt, dab sie bei der Aufgabe, das Leben weiterzugeben, keineswegs ihrer Willkür folgen dürfen, gleichsam als hinge die Bestimmung der sittlich gangbaren Wege von ihrem eigenen und freien Ermessen ab. Sie sind vielmehr verpflichtet, ihr Verhalten auf den göttlichen Schöpfungsplan auszurichten, der einerseits im Wesen der Ehe selbst und ihrer Akte zum Ausdruck kommt, den andererseits die beständige Lehre der Kirche kundtut« (Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 10).



33) Die Enzyklika Humanae vitae erklärt jede Handlung für verwerflich, »die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder im Anschlub an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern«. Weiter heibt es: »Man darf, um diese absichtlich unfruchtbar gemachten ehelichen Akte zu rechtfertigen, nicht als Argument geltend machen, man müsse das Übel wählen, das als das weniger schwere erscheine; auch nicht, dab solche Akte eine gewisse Einheit darstellen mit früheren oder nachfolgenden fruchtbaren Akten und deshalb an ihrer einen und gleichen Gutheit teilhaben. Wenn es auch zuweilen erlaubt ist, das kleinere sittliche Übel zu dulden, um ein gröberes zu verhindern oder um etwas sittlich Höherwertiges zu fördern, so ist es dennoch niemals erlaubt — auch aus noch so ernsten Gründen nicht —, Böses zu tun um eines guten Zweckes willen: das heibt etwas zu wollen, was seiner Natur nach die sittliche Ordnung verletzt und deshalb als des Menschen unwürdig gelten mub; das gilt auch, wenn dies mit der Absicht geschieht, das Wohl des einzelnen, der Familie oder der menschlichen Gesellschaft zu schützen oder zu fördern. Völlig irrig ist deshalb die Meinung, ein absichtlich unfruchtbar gemachter und damit in sich unsittlicher ehelicher Akt könne durch die fruchtbaren ehelichen Akte des gesamtehelichen Lebens seine Rechtfertigung erhalten« (Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 14).

»Wenn die Ehegatten durch Empfängnisverhütung diese beiden Sinngehalte, die der Schöpfergott dem Wesen von Mann und Frau und der Dynamik ihrer sexuellen Vereinigung eingeschrieben hat, auseinanderreiben, liefern sie den Plan Gottes ihrer Willkür aus; sie »manipulieren« und erniedrigen die menschliche Sexualität — und damit sich und den Ehepartner —, weil sie ihr den Charakter der Ganzhingabe nehmen. Während die geschlechtliche Vereinigung ihrer ganzen Natur nach ein vorbehaltloses gegenseitiges Sichschenken der Gatten zum Ausdruck bringt, wird sie durch die Empfängnisverhütung zu einer objektiv widersprüchlichen Gebärde, zu einem Sich-nicht-ganz-Schenken. So kommt zur aktiven Zurückweisung der Offenheit für das Leben auch eine Verfälschung der inneren Wahrheit ehelicher Liebe, die ja zur Hingabe in personaler Ganzheit berufen ist« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 32).



34) »Das menschliche Geschöpf mub geachtet und von seiner Empfängnis an als Person behandelt werden, und folglich müssen ihm von eben diesem Moment an die Rechte einer Person zuerkannt werden, vor allem das unantastbare Recht jedes unschuldigen menschlichen Wesens auf Leben« (Kongregation für die Glaubenslehre, Instruktion über die Achtung vor dem beginnenden menschlichen Leben und die Würde der Fortpflanzung Donum vitae, 22. Februar 1987, Nr. 1).

»Die auf mentaler Ebene enge Verknüpfung zwischen den Praktiken von Empfängnisverhütung und Abtreibung wird immer deutlicher; das beweist auch in alarmierender Weise die grobe Anzahl von chemischen Präparaten, intrauterinären Instrumenten und Impfstoffen, die — wiewohl sie mit derselben Leichtfertigkeit wie Kontrazeptiva verteilt werden — in Wirklichkeit eine abtreibende Wirkung in den allerersten Entwicklungsstadien des Lebens des neuen menschlichen Wesens zeitigen« (Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 13).



35) »Wenn also gerechte Gründe dafür sprechen, Abstände einzuhalten in der Reihenfolge der Geburten — Gründe, die sich aus den körperlichen oder seelischen Situationen der Gatten oder aus äuberen Verhältnissen ergeben —, ist es nach kirchlicher Lehre den Gatten erlaubt, dem natürlichen Zyklus der Zeugungsfunktionen zu folgen, dabei den ehelichen Verkehr auf die empfängnisfreien Zeiten zu beschränken und die Kinderzahl so zu planen, dab die oben dargelegten sittlichen Grundsätze nicht verletzt werden.

Die Kirche bleibt sich und ihrer Lehre treu, wenn sie einerseits die Berücksichtigung der empfängnisfreien Zeiten durch die Gatten für erlaubt hält, andererseits den Gebrauch direkt empfängnisverhütender Mittel als immer unerlaubt verwirft — auch wenn für diese andere Praxis immer wieder ehrbare und schwerwiegende Gründe angeführt werden. Tatsächlich handelt es sich um zwei ganz unterschiedliche Verhaltensweisen: bei der ersten machen die Eheleute von einer naturgegebenen Möglichkeit rechtmäbig Gebrauch; bei der anderen hingegen hindern sie den Zeugungsvorgang bei seinem natürlichen Ablauf. Zweifellos sind in beiden Fällen die Gatten sich einig, dab sie aus guten Gründen Kinder vermeiden wollen, und dabei möchten sie auch sicher sein. Jedoch ist zu bemerken, dab nur im ersten Fall die Gatten es verstehen, sich in fruchtbaren Zeiten des ehelichen Verkehrs zu enthalten, wenn aus berechtigten Gründen keine weiteren Kinder mehr wünschenswert sind. In den empfängnisfreien Zeiten aber vollziehen sie dann den ehelichen Verkehr zur Bezeugung der gegenseitigen Liebe und zur Wahrung der versprochenen Treue. Wenn die Eheleute sich so verhalten, geben sie wirklich ein Zeugnis der rechten Liebe« (Paul VI., Enz. Humanae vitae, 25. Juli 1968, Nr. 16).

»Wenn dagegen die Ehegatten durch die Zeitwahl den untrennbaren Zusammenhang von Begegnung und Zeugung in der menschlichen Sexualität respektieren, stellen sie sich unter Gottes Plan und vollziehen die Sexualität in ihrer ursprünglichen Dynamik der Ganzhingabe, ohne Manipulationen und Verfälschungen« (Johannes Paul II., Ap. Schreiben Familiaris consortio, 22. November 1981, Nr. 32).

»Das Werk der Erziehung zum Leben schliebt die Formung der Eheleute im Hinblick auf die verantwortliche Zeugung der Nachkommenschaft ein. Diese erfordert in ihrer wahren Bedeutung, dab sich die Ehegatten dem Ruf des Herrn fügen und als treue Interpreten seines Planes handeln: das ist der Fall, wenn die Familie sich grobherzig neuem Leben öffnet und auch dann in einer Haltung der Offenheit für das Leben und des Dienstes an ihm bleibt, wenn die Ehepartner aus ernstzunehmenden Gründen und unter Achtung des Moralgesetzes entscheiden, vorläufig oder für unbestimmte Zeit eine neue Geburt zu vermeiden. Das Moralgesetz verpflichtet sie in jedem Fall, die Neigungen des Instinkts und der Leidenschaft zu beherrschen und die ihrer Person eingeschriebenen biologischen Gesetze zu beachten. Im Dienst der Verantwortlichkeit bei der Zeugung erlaubt gerade diese Betrachtung die Anwendung der natürlichen Methoden der Fruchtbarkeitsregelung« (Johannes Paul II., Enz. Evangelium vitae, 25. März 1995, Nr. 97).






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