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Ioannes Paulus PP. II
Dies Domini

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  • DRITTES KAPITEL DIES ECCLESIAE Die eucharistische Versammlung ist das Herz des Sonntags
    • 36
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36. Die sonntägliche Versammlung ist ein vorzüglicher Ort der Einheit: Denn hier wird das sacramentum unitatis gefeiert, das zutiefst das Wesen der Kirche als »von der« und »in der« Einheit des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes versammeltes Volk kennzeichnet.(49) Dabei erleben die christlichen Familien eine der gelungensten Äuberungen ihrer Identität und ihres »Auftrags« als »Hauskirchen«, wenn die Eltern zusammen mit ihren Kindern an dem einen Mahl des Wortes und des Brotes des Lebens teilnehmen.(50) In diesem Zusammenhang muß daran erinnert werden, daß es vor allem Aufgabe der Eltern ist, ihre Kinder zur Teilnahme an der Sonntagsmesse zu erziehen, wobei sie von den Religionslehrern unterstützt werden, die die Einführung in die Messe in das Unterrichtsprogramm der ihnen anvertrauten Kinder einbauen und diesen den wahren Grund der Pflicht des Sonntagsgebotes erläutern müssen. Dazu wird auch, wenn die Umstände es angeraten sein lassen, die Feier von Kindermessen nach den verschiedenen, von den liturgischen Normen vorgesehenen Bestimmungen beitragen.(51)

Es ist normal, daß sich zu den Sonntagsmessen der Pfarrgemeinde als »eucharistischer Gemeinschaft« (52) die in ihr vorhandenen Gruppen, Bewegungen, Vereinigungen und auch kleine Ordensgemeinschaften einfinden. Das läßt sie das erfahren, was ihnen, jenseits der spezifischen geistlichen Wege, die sie gemäß der Unterscheidung der kirchlichen Autorität legitimerweise kennzeichnen, zutiefst gemeinsam ist.(53) Deswegen soll man am Sonntag, dem Tag der Versammlung des Gottesvolkes, die Messen der kleinen Gruppen nicht fördern: Dabei geht es nicht nur darum zu vermeiden, daß es den Versammlungen der Pfarrgemeinden am notwendigen Dienst der Priester fehlt, sondern auch darum, es so einzurichten, daß das Leben und die Einheit der kirchlichen Gemeinschaft voll bewahrt und gefördert werden.(54) Etwaige, klar umgrenzte Ausnahmen von diesem Grundsatz zu genehmigen angesichts besonderer Anforderungen erzieherischer oder pastoraler Natur, obliegt der besonnenen Unterscheidung der Bischöfe der Teilkirchen; sie müssen dabei nicht nur das Wohl einzelner oder von Gruppen, sondern insbesondere die Früchte im Auge haben, die der ganzen Kirchengemeinschaft daraus erwachsen können.




49) Vgl. Hl. Cyprian, De Orat. Dom., 23: PL 4, 553; Ders., De cath. Eccl. unitate, 7: CSEL 3-1, 215; II. Vat. Konzil, Dogmat. Konstitution über die Kirche Lumen gentium, 4; Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, 26.



50) Vgl. Johannes Paul II., Apostol. Schreiben Familiaris consortio (22. November 1981), 57; 61: AAS 74 (1982), 151; 154.



51) Vgl. Hl. Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Kindermessen (1. November 1973): AAS 66 (1974), 30-46.



52) Vgl. Hl. Ritenkongregation, Instruktion über den Kult des eucharistischen Geheimnisses Eucharisticum mysterium (25. Mai 1967), 26:AAS 59 (1967), 555-556; Hl. Kongregation für die Bischöfe, Direktorium für den pastoralen Dienst der Bischöfe Ecclesiae imago (22. Februar 1973), 86c: Enchiridion Vaticanum, 4, Nr. 2071.



53) Vgl. Johannes Paul II., Nachsynodales Apostol. Schreiben Christifideles laici (30. Dezember 1988), 30: AAS 81 (1989), 446-447.



54) Vgl. Hl. Kongregation für den Gottesdienst, Instruktion Messen für besondere Gruppen (15. Mai 1969), 10: AAS 61 (1969), 810.






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