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Ioannes Paulus PP. II
Dies Domini

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  • DRITTES KAPITEL DIES ECCLESIAE Die eucharistische Versammlung ist das Herz des Sonntags
    • 49
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49. Da für die Gläubigen die Teilnahme an der Messe eine Pflicht ist, sofern sie nicht durch einen gewichtigen Grund verhindert sind, stellt sich für die Bischöfe die entsprechende Verpflichtung, allen tatsächlich die Möglichkeit zur Erfüllung des Gebotes zu bieten. Auf dieser Linie bewegen sich die Vorschriften des Kirchenrechtes, wie zum Beispiel die Befugnis des Priesters, nach vorheriger Erlaubnis seitens des Diözesanbischofs an Sonntagen und gebotenen Feiertagen mehr als eine Messe zu zelebrieren,(85) die Einrichtung der Abendmessen (86) und schließlich die Weisung, nach welcher die für die Erfüllung der Sonntagspflicht gültige Zeit bereits am Samstag Abend beginnt, mit der ersten Vesper des Sonntags.(87) Denn unter liturgischem Gesichtspunkt beginnt der Feiertag tatsächlich mit dieser Vesper.(88) Infolgedessen ist die Liturgie der Messe, die manchmal auch als »Vorabendmesse« bezeichnet wird, in Wirklichkeit aber in jeder Hinsicht eine »Sonntags- bzw. Feiertagsmesse« ist, dieselbe Messe vom Sonntag mit der Verpflichtung für den Zelebranten, die Homilie zu halten und mit den Gläubigen das allgemeine Gebet zu sprechen.

Überdies sollen die Bischöfe die Gläubigen daran erinnern, daß sie sich im Fall der Abwesenheit von ihrem festen Wohnsitz am Sonntag um die Teilnahme an der Messe an ihrem Aufenthaltsort kümmern müssen, wodurch sie durch ihr persönliches Zeugnis die jeweilige Ortsgemeinde bereichern. Gleichzeitig sollen diese Gemeinden die von auswärts kommenden Brüder und Schwestern herzlich aufnahmen; das gilt besonders an Orten, die viele Touristen und Pilger anziehen, für die oft eigene Initiativen religiöser Betreuung notwendig sein werden.(89)




85) Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 905 § 2.



86) Vgl. Pius XII., Apostol. Konstitution Christus Dominus (6. Januar 1953): AAS 45 (1953), 15-24; Motu proprio Sacram Communionem (19. März 1957): AAS 49 (1957), 177-178. Kongregation des Hl. Offiziums, Instruktion über die Einhaltung des eucharistischen Fastens (6. Januar 1953): AAS 45 (1953), 47-51.



87) Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 1248 § 1;Codex des Kirchenrechtes der orientalischen Kirchen, can. 881 § 2.



88) Vgl. Missale Romanum, Normae universales de Anno liturgico et de Calendario, 3.



89) Vgl. Hl. Kongregation für die Bischöfe, Direktorium für den pastoralen Dienst der Bischöfe Ecclesiae imago (22. Februar 1973), 86: Ench. Vat. 4, 2069-2073.






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