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Ioannes Paulus PP. II
Dies Domini

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  • VIERTES KAPITEL DIES HOMINIS Der Sonntag – Tag der Freude, der Ruhe und der Solidarität
    • 66
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66. Schließlich dürfen wir nicht aus dem Blick verlieren, daß auch in unserer Zeit für viele die Arbeit harte Knechtschaft ist, sei es auf Grund der elenden Arbeitsbedingungen und der auferlegten Arbeitszeiten, besonders in den ärmsten Gegenden der Welt, oder weil es selbst in den wirtschaftlich hochentwickelten Gesellschaften allzu viele Fälle von Ungerechtigkeit und Ausbeutung des Menschen durch den Menschen gibt. Wenn die Kirche im Laufe der Jahrhunderte Gesetze über die Sonntagsruhe erlassen hat, (109) hatte sie vor allem die Arbeit der Sklaven und der Arbeiter im Blick; nicht deshalb, weil es sich um eine weniger würdige Arbeit im Hinblick auf die geistlichen Anforderungen der sonntäglichen Praxis gehandelt hätte, sondern eher weil sie am dringendsten einer Regelung bedurfte, die ihre Last erleichterte und allen die Heiligung des Sonntags erlaubte. Unter diesem Gesichtspunkt bezeichnete mein Vorgänger Leo XIII. in der EnzyklikaRerum novarum die Sonntagsruhe als ein Recht des Arbeiters, das der Staat garantieren müsse. (110)

Auch in unserem geschichtlichen Kontext bleibt die Verpflichtung bestehen, sich dafür einzusetzen, daß alle Freiheit, Ruhe und Entspannung erfahren können, die für ihre Würde als Menschen notwendig sind; eng verbunden mit dieser Würde sind die religiösen, familiären, kulturellen und zwischenmenschlichen Bedürfnisse und Ansprüche, die kaum befriedigt werden können, wenn nicht wenigstens ein Tag in der Woche sichergestellt wird, an dem man miteinander die Möglichkeit zum Ausruhen und zum Feiern genießen kann. Dieses Recht des Arbeiters auf Ruhe setzt natürlich sein Recht auf Arbeit voraus. Während wir über diese Problematik, die mit der christlichen Auffassung des Sonntags verbunden ist, nachdenken, müssen wir mit großer Anteilnahme an die Notsituation so vieler Männer und Frauen erinnern, die wegen fehlender Arbeitsplätze auch an den Arbeitstagen zur Untätigkeit gezwungen sind.




109) Das älteste kirchliche Dokument darüber ist can. 29 der Synode von Laodikeia (2. Hälfte des 4. Jh.), Mansi, t. II, 569-570. Zwischen dem 6. und 9. Jahrhundert verbaten viele Synoden die «opera ruralia«. Die auch von den staatlichen Gesetzen vertretene Gesetzgebung über die am Sonntag verbotenen Arbeiten wurde allmählich detaillierter.



110) Vgl. Enzyklika Rerum novarum (15. Mai 1891): Acta Leonis XIII 11 (1891), 127-128.






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