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Ioannes Paulus PP. II
Dies Domini

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  • VIERTES KAPITEL DIES HOMINIS Der Sonntag – Tag der Freude, der Ruhe und der Solidarität
    • 67
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67. Durch die Sonntagsruhe können die täglichen Sorgen und Aufgaben wieder ihre richtige Dimension erlangen: die materiellen Dinge, über die wir uns erregen, machen den Werten des Geistes Platz; die Menschen, mit denen wir leben, nehmen in der Begegnung und im ruhigeren Gespräch wieder ihr wahres Gesicht an. Selbst die Schönheiten der Naturoft genug von einer Herrschermentalität, die sich gegen den Menschen wendet, verdorbenkönnen wiederentdeckt und intensiv genossen werden. Der Sonntag als ein Tag, an dem der Mensch mit Gott, mit sich selber und mit seinen Mitmenschen Frieden schließt, wird so zur Einladung für den Menschen, einen erneuerten Blick auf die Wunderwerke der Natur zu werfen und sich von jener wunderbaren und geheimnisvollen Harmonie einbinden zu lassen, von der der heilige Ambrosius meint, daß sie durch »ein unübertretbares Gesetz der Eintracht und der Liebe« die verschiedenen Elemente des Kosmos in ein »Band der Einheit und des Friedens« einigt. (111) Der Mensch wird sich nun nach den Worten des Apostels mehr bewußt, daß »alles, was Gott geschaffen hat, gut ist und nichts verwerflich ist, wenn es mit Dank genossen wird; es wird geheiligt durch Gottes Wort und durch das Gebet« (1 Tim 4,4-5). Wenn also der Mensch nach sechs Arbeitstagen — die sich in Wirklichkeit für viele bereits auf fünf Tage verringert haben — eine Zeit der Entspannung und besserer Beschäftigung mit anderen Aspekten des eigenen Lebens sucht, so entspricht das einem echten Bedürfnis. Der Glaubende muß jedoch dieses Bedürfnis befriedigen, ohne den wichtigen Ausdrucksformen seines in der Feier und Heiligung des Herrentages bekundeten persönlichen und gemeinschaftlichen Glaubens Schaden zuzufügen.

Es ist darum natürlich, daß sich die Christen dafür einsetzen, daß auch unter den besonderen Gegebenheiten unserer Zeit die Zivilgesetzgebung ihrer Pflicht zur Heiligung des Sonntags Rechnung trägt. Es ist für sie jedenfalls eine Gewissenspflicht, die Sonntagsruhe so zu organisieren, daß ihnen die Teilnahme an der Eucharistiefeier möglich ist, indem sie sich jener Arbeiten und Tätigkeiten enthalten, die mit der Heiligung des Sonntags, mit der ihm eigenen Freude und mit der für Geist und Körper notwendigen Erholung unvereinbar sind. (112)




111) Hex. 2, 1, 1: CSEL 321,41.



112) Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 1247; Codex des Kirchenrechtes der Ostkirchen, can. 881 § 1.4.






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